SteuervorauszahlungenBayerische Finanzämter verschicken keine Erinnerungsbriefe mehr

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Von bayerischen Finanzämtern wird weniger Briefpost verschickt, das soll Geld sparen.
Von bayerischen Finanzämtern wird weniger Briefpost verschickt, das soll Geld sparen. Foto: Patrick Pleul/dpa

Steuerzahler müssen sich eigenständig an die Vorauszahlung erinnern, sonst drohen Geldstrafen. Die Finanzämter können aber auch Ausnahmen machen. Kritik kommt vom Bund der Selbständigen in Bayern.

Von Valentin Kronberger

Bislang verschickten die Finanzämter in Bayern Briefe, um an regelmäßig anstehende Zahlungstermine zu erinnern. Damit ist seit diesem Jahr Schluss. Wer dazu verpflichtet ist, Steuervorauszahlungen zu leisten, muss sich selbständig um eine fristgerechte Überweisung kümmern. Wer die Umstellung verpasst hat und noch auf Post vom Finanzamt wartet, dem droht unter Umständen eine Strafe.

Das Landesamt für Steuern teilt mit, dass die Einstellung der Zahlungserinnerungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Geld spart. Papier, Druck und Versand verursachen demnach hohe Kosten. Durch die Umstellung spare die Behörde Papier und schone die öffentlichen Kassen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Zahlungszeitpunkt sollen weiterhin aus dem entsprechenden Steuerbescheid ersichtlich bleiben.

Wer seine Überweisung der Vorauszahlung trotzdem verpasst hat, der muss mit einer Strafe rechnen. Das Finanzamt berechnet Säumniszuschläge. Ist der Betrag drei Tage nach Fristende nicht an die jeweilige Behörde überwiesen, wird ein Zuschlag in Höhe von einem Prozent des Vorauszahlungsbetrags für jeden versäumten Monat fällig. Der fehlende Steuerbetrag wird dabei nach Angaben einer Landesamtssprecherin auf den nächstniedrigeren Betrag abgerundet, der durch 50 Euro teilbar ist – also bei fälligen 105 Euro auf 100 Euro.

Das Landesamt für Steuern informiert, dass aber gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, die Säumniszuschläge zu erlassen. Etwa, wenn bislang die Vorsteuer fristgerecht bezahlt wurde. Betroffene, die ihre Frist verpasst und ein Mahnschreiben erhalten haben, sollten sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen und offene Steuerbeträge umgehend bezahlen.

Hinweise zur Umstellung erfolgten laut dem Landesamt für Steuern rechtzeitig unter anderem auf den Internetseiten der Finanzämter. Zudem seien Steuerberaterkammern und Fachverbände informiert worden. Eine Mitteilung über die Veränderung wurde nicht per Post an die Bürgerinnen und Bürger geschickt. Einen Grund dafür nannte das Steueramt auf Nachfrage nicht. Auch die Frage, warum die Zahlungserinnerungen künftig nicht digital verschickt werden, blieb unbeantwortet.

Gabriele Sehorz, die Präsidentin des Bundes der Selbständigen Bayern, kritisiert die Umstellung: „Dass die Erinnerungsschreiben für Steuervorauszahlungen still und heimlich abgeschafft wurden, ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel. Dieses Vorgehen zeugt von mangelndem Verständnis für die Realität in den Betrieben.“ Sie befürchtet, dass es nun vermehrt zu Säumniszuschlägen kommt. Das hätte sich laut Sehorz mit einem deutlichen Hinweis im zuletzt verschickten Erinnerungsschreiben verhindern lassen.

Sehorz fordert eine Erinnerungs- und Push-Funktion im Elster-System. Entscheidend sei, dass neue Mitteilungen aktiv auffallen, etwa durch eine Push-Benachrichtigung beim Start des Rechners oder beim Login. Das bayerische Steueramt rät Bürgerinnen und Bürgern ein Sepa-Lastschriftverfahren oder einen Dauerauftrag bei ihrem Finanzamt einzurichten, um in Zukunft keine Zahlung zu verpassen. Das sei „zeitgemäß und zuverlässig“, heißt es dazu. Das Lastschriftverfahren sorge dafür, dass Zahlungen automatisch und termingerecht erfolgen – ohne erneute Erinnerung per Post. Bayern sei bislang das einzige Bundesland gewesen, das diesen Service noch angeboten habe. Zudem sei der Anteil papiergebundener Überweisungen in der Vergangenheit deutlich zurückgegangen.

Die Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung muss laut Gesetz immer zum Ende des Quartals gezahlt werden. Die Termine sind somit grundsätzlich der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Jahres. Fällt einer der Termine auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den ersten darauffolgenden Werktag. Die erste Vorauszahlung musste dieses Jahr also bereits gezahlt werden.

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