Kostenloses Parken in BayernFahrer von E-Autos fragen sich: Darf ich – oder darf ich nicht?

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Darf ich hier kostenlos stehen – oder nicht? Für E-Autofahrer ist das in Bayern nicht mehr immer so eindeutig.
Darf ich hier kostenlos stehen – oder nicht? Für E-Autofahrer ist das in Bayern nicht mehr immer so eindeutig. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Weil die seit April in Bayern gültige Parkgebührenbefreiung für E-Autos dazu geführt hat, dass viele Kommunen nun Sonderregeln für ihre Parkflächen aufstellen, heißt es jetzt für E-Autofahrer: immer ganz genau die lokale Gebührenverordnung studieren.

Glosse von Florian Zick

E-Autofahrer aufgepasst! Wer Strom im Tank hat, braucht heuer eigentlich keine Sommerlektüre. Keinen neuen Stephen King, keinen Heinz Strunk und auch die von den Feuilletons hoch gelobten Geheimtipps – all die Stapel in den Buchhandlungen kann man dieses Jahr getrost umkurven. Denn wer ein E-Auto fährt, für den besorgt den frischen Lesestoff 2025 die bayerische Staatsregierung – wenn auch leider nur in Form einer Textgattung, die bislang noch nicht durch ihre literarische Qualität aufgefallen ist: Gebührenverordnungen.

Eigentlich wollte die Staatsregierung Stromfahrern mit der Anfang April in Kraft getretenen Parkgebührenbefreiung etwas Gutes tun. Wer ein „E“ am Ende seines Kennzeichens hat, darf auf öffentlichen Parkflächen seitdem für drei Stunden kostenlos halten. Genug Zeit, um einen Arztbesuch zu machen oder Einkäufe zu erledigen – oder im Zweifel auch mal beides hintereinander. Dieses finanzielle Zuckerl sollte unverbesserlichen Benzinliebhabern einen Anreiz zum Umstieg auf saubere Antriebstechniken liefern. Die Kommunen empfanden diesen Eingriff in ihr Hoheitsgebiet aber als wenig galantes Wendemanöver. Vor allem in Gegenden mit touristisch relevanten Zielen wollte man die vom Freistaat kurzerhand abmoderierten Parkeinnahmen gerne weiter einfahren.

In Gemeinden wie Schönau am Königssee, in Sachsenkam am Kirchsee oder in Wackersberg am Blomberg hat man deshalb ziemlich Gas gegeben, um die Parkplätze schnell in „kommunale Einrichtungen“ umwidmen zu können, ganz so, als wären diese eine Bücherei, ein Schwimmbad oder ein Friedhof. So kann man in den Rathäusern ganz eigene Betriebsverordnungen erlassen – und so um die von der Staatsregierung versprochene E-Parkgebührenbefreiung herumlenken. Aus der ursprünglich einheitlichen Linie ist deshalb ein ziemlicher Schlingerkurs geworden. Denn nun gilt: überall etwas anderes.

Beim zuständigen Innenministerium will man trotzdem nicht von einer Fehlzündung sprechen. Die Parkgebührenregelungen seien schließlich schon immer in jeder Kommune anders, man habe sich also schon immer über die lokal gültigen Verkehrsregeln informieren müsse. „Wir empfehlen, immer den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen. Wenn man dies beachtet, sollte es keine Verwirrung geben“, teilt ein Ministeriumssprecher mit. Und sollte man wider Erwarten nach der Lektüre der dritten Parkverordnung am Tag noch Lust auf etwas richtige Literatur haben: In den Buchläden liegen auch die oben bereits beschriebenen Geheimtipps aus. Nur beim Parken vor der Buchhandlung aufpassen – und auf jeden Fall gleich den Aushang am Parkscheinautomaten lesen.

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