Gesundheitspolitik:Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Bayern

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Gesundheitspolitik: Die Testpflicht für Besucher einer Klinik oder eines Pflegeheims ist entfallen.

Die Testpflicht für Besucher einer Klinik oder eines Pflegeheims ist entfallen.

(Foto: Bernd Weißbrod/dpa)

Fast alle Vorschriften sind Geschichte, nur noch in wenigen Einrichtungen gibt es für manche Menschen eine Maskenpflicht. Ein Überblick.

Von Kassian Stroh

In Bayern gibt es nur noch eine einzige Corona-Einschränkung: eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arztpraxen und Tageskliniken. Alle weiteren Corona-Regeln sind in Bayern in den vergangenen Monaten Schritt für Schritt gefallen - zuletzt zum 1. März beispielsweise die Testpflicht in Heimen und Kliniken. Ein Überblick:

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Eine FFP2-Maske braucht man nur noch als Besucher in manchen Gesundheitseinrichtungen und Heimen. Dazu zählen Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationäre Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Tageskliniken, Vorsorge- und Dialyseeinrichtungen, Rettungsdienste sowie Arztpraxen (dort müssen auch Patienten eine FFP2-Maske verwenden). Dies ist eine bundesweite Regelung, die voraussichtlich noch bis zum 7. April in Kraft ist.

  • Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag, Gehörlose oder Schwerhörige sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, was durch ein Attest belegt werden muss.
  • In Arztpraxen oder Kliniken kann die FFP2-Maske abgenommen werden, wenn dies bei der Behandlung nötig ist - etwa beim Zahnarzt.

Darüber hinaus bleibt den Einrichtungen natürlich aufgrund ihres Hausrechts weiter die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen eine Maske zu verlangen - etwa auf einer Station mit Krebskranken.

Wo muss man einen Corona-Test vorlegen?

Nirgendwo mehr. Die bisherige Testpflicht in Krankenhäusern, stationären Reha-Einrichtungen sowie Altenheimen, Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen ist zum 1. März gestrichen worden.

Was muss man bei einem positiven Corona-Test tun?

Nichts Spezielles mehr. Covid-19-Kranken wird empfohlen, zu Hause bleiben oder zumindest eine Maske zu tragen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Die frühere Pflicht, daheim zu bleiben und sich zu isolieren, gilt aber nicht mehr - genauso wenig wie eine Maskenpflicht. Die bisherige Allgemeinverfügung des bayerischen Gesundheitsministeriums mit den Vorschriften für Corona-Kranke ist Ende Februar ausgelaufen und wurde nicht verlängert.

Was gilt in Schulen und Kitas sowie am Arbeitsplatz?

Für Schulen gibt es keine Sonderregeln, auch nicht für Kindergärten, Krippen oder Horte. Regelungen wie die Masken- oder die Testpflicht dort sind längst abgeschafft worden - genauso wie alle speziellen Vorgaben für Betriebe.

Was gilt bei der Einreise?

In Bayern gelten bei einer Einreise dieselben Bestimmungen wie bundesweit - also derzeit keine Einschränkungen. Zwar muss sich anmelden und unter Umständen in Quarantäne begeben, wer aus einem sogenannten Virusvariantengebiet einreist. Solche gibt es aktuell aber keine, wie das Robert-Koch-Institut (RKI) mitteilt.

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