Coronavirus-Pandemie:Was für Corona-Positive in Bayern gilt

Coronavirus - Schnelltest

Wer positiv auf das Coronavirus getestet worden ist, muss sich in Bayern nicht mehr isolieren.

(Foto: dpa)

Die Isolationspflicht ist abgeschafft, Infizierte müssen nicht mehr zu Hause bleiben. Trotzdem gibt es für sie noch ein paar Regeln. Ein Überblick.

Von Kassian Stroh

Für Menschen mit Corona gibt es in Bayern keine speziellen Vorschriften mehr: Weder müssen sie eine Maske tragen noch sich zu Hause isolieren. Die letzten entsprechenden Regeln sind am 28. Februar 2023 ausgelaufen. Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage, die bis dahin gegolten hat. Er wird nicht mehr aktualisiert.

Corona-Regeln bis Ende Februar 2023

Wer Corona hat, muss nicht mehr zu Hause bleiben: Bayern hat zum 16. November die Isolationspflicht abgeschafft. Zwar gibt Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) die "dringende Empfehlung: Wer krank ist, bleibt zu Hause - wie bei anderen akuten Atemwegserkrankungen auch." Entscheidend ist aber: Nun ist Eigenverantwortung gefragt. Bisher musste sich daheim isolieren, wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, auch dann, wenn man sich gesund gefühlt hat. Künftig soll man sich isolieren, vor allem dann, wenn man sich schlecht fühlt.

Allerdings gelten für Corona-Positive weiterhin einige wenige Regeln - etwa eine Maskenpflicht oder ein Betretungsverbot für bestimmte Einrichtungen. So sollen besonders gefährdete Personengruppen geschützt werden. Ein Überblick über die Vorschriften:

Maskenpflicht für Corona-positive Personen

Wer einen positiven Corona-Test hat, muss grundsätzlich, wenn er die Wohnung verlässt, eine medizinische Maske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske tragen. Allerdings nicht in Innenräumen, wenn er dort alleine ist, und nicht im Freien, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten werden kann.

Ausgenommen davon sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Und wer durch ein Attest vom Arzt nachweist, dass er wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, ist von der Pflicht ebenso befreit wie Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleiter.

Tätigkeits- und Betretungsverbote für Corona-positive Personen

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, darf in Bayern keine medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime oder Behinderteneinrichtungen besuchen. Einzige Ausnahme von diesem Verbot ist die Begleitung Sterbender.

In diesen Einrichtungen gilt grundsätzlich auch ein Tätigkeitsverbot für Corona-Positive - und zwar für Angestellte wie auch für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Einzige Ausnahme: Wer dort keinen Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen hat, also zu Kranken oder Alten, der darf trotzdem zur Arbeit kommen - das betrifft zum Beispiel alle, die in der Verwaltung einer Klinik arbeiten.

Dieses Betretungs- und Tätigkeitsverbot gilt auch in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften oder Gefängnissen. Ausgenommen sind heilpädagogische Tagesstätten.

Wie lange muss man sich an diese Schutzmaßnahmen halten?

Maskenpflicht, Betretungs- und Tätigkeitsverbote gelten von dem Moment an, in dem man einen positiven Corona-Test hat. Und sie enden frühestens nach fünf Tagen, sofern man zuvor 48 Stunden lang symptomfrei war, und spätestens nach zehn Tagen.

Wer gilt als Corona-positiv?

Ganz einfach: Wer einen positiven Corona-Test hat, und zwar entweder einen Schnelltest (zum Beispiel in der Apotheke) oder einen PCR-Test. Rein rechtlich gesehen zählt ein daheim vorgenommener Selbsttest nicht dazu.

Was wird positiv Getesteten empfohlen?

Sie müssen sich nicht mehr daheim isolieren, sie sollten es aber freiwillig tun - das hat die Staatsregierung explizit in ihre Allgemeinverfügung geschrieben. Darüber hinaus empfiehlt sie, soweit möglich, Home-Office zu machen, "unnötige Kontakte zu anderen Personen" zu vermeiden, keine Veranstaltungen zu besuchen oder in ein Café, eine Kneipe oder Restaurant zu gehen.

Gelten für Schulen und Kitas Sonderregeln?

Nein. Wer krank ist, soll zu Hause bleiben - das gilt immer und natürlich auch bei Corona. Kinder, die trotz positiven Tests in die Schule oder Kita gehen, müssen dort dann eine Maske tragen.

Muss man jetzt mit Corona zur Arbeit?

Wer positiv getestet war, durfte bislang nicht zur Arbeit - egal, wie es ihm ging. Das hat sich geändert. Ob man eine Krankschreibung bekommt, hängt jetzt davon ab, ob man Symptome hat. Abgesehen davon, dass es bei einer Corona-Infektion in jedem Fall sinnvoll wäre, von zu Hause aus zu arbeiten, stellt sich auch die Frage, wie der jeweilige Arbeitgeber damit umgeht - sprich: Ob er auch von Corona-Positiven, die keine Krankheitssymptome haben, verlangt, dass sie im Betrieb erscheinen.

Was gilt für Kontaktpersonen?

Die Quarantäne-Pflicht für Kontaktpersonen ist in Bayern bereits im April 2022 abgeschafft worden. Sie müssen also schon längst nicht mehr, wie früher noch, daheimbleiben. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, vorsichtig zu sein, vielleicht eine Maske zu tragen oder von zu Hause aus zu arbeiten.

Rechtsgrundlage

Die Vorschriften für positiv Getestete hat das bayerische Gesundheitsministerium in Form einer Allgemeinverfügung erlassen, die momentan bis zum 28. Februar 2023 in Kraft ist: die Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen). Sie hat zum 16. November 2022 die bisherige AV Isolation ersetzt.

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