Bayern:Wahlbenachrichtigungen sollten bis 2. Februar zugestellt sein

Bis spätestens 2. Februar sollten alle Wahlberechtigten in Bayern diesen Brief bekommen haben. (Foto: Marijan Murat/dpa)

In dem amtlichen Schreiben zur Bundestagswahl am 23. Februar steht, wo gewählt wird und wie ein Wahlschein beantragt werden kann. Darauf hat jetzt das Bayerische Landesamt für Statistik hingewiesen.

Bis spätestens 2. Februar sollten alle Wahlberechtigten in Bayern die amtliche Benachrichtigung zur Bundestagswahl am 23. Februar erhalten haben. Darauf hat das Bayerische Landesamt für Statistik am Freitag aufmerksam gemacht. In der Wahlbenachrichtigung steht, wo gewählt wird und wie ein Wahlschein beantragt werden kann.

Wer bis 2. Februar noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich unverzüglich beim Wahlamt des Hauptwohnsitzes melden. Wahlberechtigt seien alle Deutschen, die spätestens am Tag der Wahl – also am 23. Februar – das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit 12. Januar im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde sind.

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Gewählt werden kann auf drei Wegen. Per Gang zur Urne am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr: Dazu braucht es den Ausweis und die Wahlbenachrichtigung. Per Briefwahl: Dazu ist ein Antrag für den Wahlschein nötig, der in der Wahlbenachrichtigung zu finden ist. Der Antrag kann auch direkt bei der Heimatgemeinde gestellt werden. Per „Briefwahl an Ort und Stelle“: Wer die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde abholt, kann sie gleich an „Ort und Stelle“ ausfüllen und abgeben. Die Briefwahl ist in den vergangenen Jahren beliebter geworden. Diesmal müsse aber berücksichtigt werden, dass für die Briefwahl nur ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung stehe, sagte Bayerns Landeswahlleiter Thomas Gößl laut Mitteilung.

Die Briefwahlunterlagen sollten vom 10. Februar an per Post zugestellt werden. Die Wahlberechtigten sollten darauf achten, die ausgefüllten Briefwahlunterlagen rechtzeitig zurückzuschicken oder bei der Gemeinde direkt einzuwerfen. Der Wahlbrief müsse spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle der Gemeinde vorliegen.

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