Oberlandesgericht München:Nach Kinderporno-Fund bei Ex-Richter: Keine generelle Prüfung der Urteile

Mordprozess Augsburg

Stapel auf dem Richtertisch in Augsburg (Symbolbild): Die Verfahren des verurteilten Richters werden nicht neu aufgerollt.

(Foto: dpa)

Er holte sich Missbrauchsaufnahmen aus Strafakten - dennoch sollen die Entscheidungen des verurteilten Richters nicht überprüft werden. Die Deutsche Kinderhilfe hatte zuvor dessen Objektivität hinterfragt.

Nach dem Urteil gegen einen Ex-Richter wegen des Besitzes von Kinderpornografie werden dessen Entscheidungen in Prozessen zu ähnlichen Straftaten nicht automatisch überprüft. Die Deutsche Kinderhilfe hatte in Frage gestellt, ob der Mann in der Vergangenheit in solchen Gerichtsverfahren objektiv urteilen konnte. "Eine Überprüfung richterlicher Entscheidungen von Amts wegen - also ohne entsprechende Anträge von Beteiligten - ist nach dem Gesetz nicht zulässig", sagte nun eine Sprecherin des Oberlandesgerichts München. Dort war der Verurteilte als Richter in Zivilsachen tätig.

Der ehemalige Richter war Anfang Juli wegen des Besitzes von mehr als 4000 Dateien mit Missbrauchsabbildungen vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Einen Teil der Bilder und Videos hatte der damalige Richter aus Strafakten von Gerichtsverfahren geholt.

Für eine Prüfung seiner Urteile müssten demnach entweder Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Der Antrag sei aber nur zulässig, wenn sich der damalige Richter in Bezug auf den jeweiligen Prozess strafbar gemacht habe, sagte die Gerichtssprecherin. "Dies ist nach Kenntnis des Oberlandesgerichts München vorliegend nicht der Fall gewesen." Dem schloss sich das Landgericht Augsburg an, an dem der 59-Jährige ebenfalls tätig war. "Es handelt sich um einen außerordentlich bedauerlichen Einzelfall, der wieder einmal gezeigt hat, dass die Täter aus dem Deliktsbereich Kinderpornografie aus allen gesellschaftlichen Schichten kommen", sagte die Sprecherin des Oberlandesgerichts München zu dem Fall.

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