Augsburg:Tötung am Augsburger Königsplatz: Mutmaßliche Mittäter frei

BVG rügt Haftbefehl nach Augsburger Tötungsfall

"Warum töten Kinder?", steht am Augsburger Königsplatz auf einem Zettel zwischen Grablichtern. Dort war ein Feuerwehrmann in seiner Freizeit am 6. Dezember tödlich niedergeschlagen worden.

(Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
  • Am 6. Dezember ist in Augsburg ein 49-Jähriger von einem Schlag gegen den Kopf tödlich verletzt worden. Gegen einen 17-jährigen Haupttäter und sechs mutmaßliche Mittäter sind Haftbefehle erlassen worden.
  • Einer der sechs hat gegen den Haftbefehl Verfassungsbeschwerde eingelegt.
  • Die Karlsruher Richter geben der Beschwerde statt. Sie sehen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht nicht hinreichend begründet.
  • Wie die Augsburger Staatsanwaltschaft mitteilt, kommen alle sechs mutmaßlichen Mittäter frei.

Nach der tödlichen Auseinandersetzung am Augsburger Königsplatz ist gegen einen 17-Jährigen unrechtmäßig Haftbefehl erlassen worden. Er und fünf weitere Mitbeschuldigte sind deshalb nun frei. Das Bundesverfassungsgericht rügt in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung den vom Oberlandesgericht München (OLG) auf Antrag der Augsburger Staatsanwaltschaft erlassenen Haftbefehl. Felix Dimpfl, der Anwalt des 17 Jahre alten mutmaßlichen Mittäters, hatte gegen den Haftbefehl Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Richter in Karlsruhe gaben dem Verteidiger recht.

Die Augsburger Staatsanwaltschaft teilte daraufhin mit, dass alle sechs mutmaßliche Mittäter frei kämen. "Aus Gleichbehandlungsgründen" sei auch im Fall der fünf anderen Mitbeschuldigten die Aufhebung der Haftbefehle beantragt worden, erklärte ein Sprecher. Der 17 Jahre alte Hauptbeschuldigte bleibe aber in U-Haft.

Der Jugendliche, der gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt hatte, sei "in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt", befanden die Karlsruher Richter. Dimpfl ist mit der Entscheidung aus Karlsruhe sehr zufrieden: "Ich war der festen Überzeugung, dass es so nicht geht wie in Augsburg", sagte er.

Am Abend des 6. Dezember 2019 war ein Familienvater bei einem Streit zwischen zwei Männern und mehreren Jugendlichen am Königsplatz ums Leben gekommen. Ein damals 17-Jähriger soll den 49-Jährigen mit einem Schlag getötet haben. Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt, auch weil das Opfer Mitglied der Augsburger Berufsfeuerwehr war.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Haupttäter Totschlag und seinen sechs Begleitern Beihilfe dazu vor, alle sieben sitzen in Untersuchungshaft. Einer der mutmaßlichen Mittäter hatte die Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Verfassungsgericht kann dem Haftbefehl gegen den 17-Jährigen nicht folgen. Die Ausführungen des OLG zum dringenden Tatverdacht ließen "die erforderliche Begründungstiefe vermissen", heißt es in der Mitteilung der Verfassungsrichter. Ferner betonen sie, dass "eine schlüssige Darstellung einer konkreten Tat des Beschwerdeführers fehlt".

Bereits vor der Entscheidung in Karlsruhe hatte es ein Tauziehen um die Haftbefehle gegen die sechs Mitbeschuldigten gegeben. Nachdem das Amtsgericht Augsburg die jungen Männer inhaftiert hatte, hob das Augsburger Landgericht die Beihilfe-Haftbefehle wieder auf. Die sechs jungen Männer wurden kurz vor Weihnachten 2019 aus dem Gefängnis entlassen, aber wenige Tage später wieder auf Anweisung des OLG in Haft genommen.

Das Verfassungsgericht bestätigt nun nicht nur die Position der Richter am Landgericht, es lobt sogar ausdrücklich deren Entscheidung. Auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten hatten immer wieder betont, dass nicht erkennbar sei, wieso ihre Mandanten für das mutmaßliche Tötungsdelikt mitverantwortlich sein sollen. Die sechs Begleiter des Hauptbeschuldigten hätten bei dem tödlichen Schlag nur in der Nähe gestanden.

Das OLG hatte den Haftbefehl gegen alle sieben Jugendlichen mit gruppendynamischen Prozessen begründet. Die Verfassungsrichter betonten, dass dies nicht ausreiche. Das OLG hätte hingegen eine konkrete Tatbeteiligung jedes einzelnen Beschuldigten, insbesondere des Beschwerdeführers, darlegen und begründen müssen.

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