Süddeutsche Zeitung

Verkehrsdelikt:Wie reagieren Autofahrer richtig, wenn sie erwischt werden?

Lesezeit: 1 min

In Eile gewesen oder das Verkehrszeichen nicht gesehen: Es gibt viele Ausreden für falsches Verhalten im Straßenverkehr. Der Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart empfiehlt dagegen: am besten gar nichts sagen.

Von Julia Halbig

Zu schnell gefahren und in eine Polizeikontrolle geraten? Jetzt gilt es die Ruhe zu bewahren. Bloß nicht unüberlegt drauflosreden, empfiehlt Uwe Lenhart, Anwalt für Verkehrsrecht. Ausflüchte und Erläuterungen helfen kaum weiter. Im Gegenteil: Manche Aussagen können die Situation des Fahrers sogar noch verschlimmern. Schon harmlos klingende Äußerungen - zum Beispiel: "Ich war in Eile" - können aus einem fahrlässigen Verkehrsverstoß einen absichtlichen machen, so der Anwalt. Denn die Folgerung liegt nahe: Wenn der Autofahrer unter Zeitdruck stand, ist er wohl bewusst zu schnell gefahren. Lenhart rät daher: "Es ist grundsätzlich besser nichts zu sagen. Keine Angaben machen, außer zur Person."

Das gilt auch, wenn die Polizei anruft, um wegen eines möglichen Verstoßes zu ermitteln. In einer solchen Situation kann der Betroffene darum bitten, dass die Anfrage schriftlich gestellt wird, und gegebenenfalls einen Fachanwalt einschalten. Auch einer schriftlichen Vorladung müssen weder Zeugen noch Beschuldigte Folge leisten, so Lenhart: "Niemand ist verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, dann darf ihm das vor Gericht nicht angelastet werden."

Der Betroffene sollte sich im Klaren sein, dass er keinen vollständigen Überblick über die Sach- und Beweislage besitzt. Wie sich die Situation tatsächlich darstellt, kann ein hinzugezogener Rechtsanwalt mit einem Antrag auf Akteneinsicht feststellen. Handelt es sich um eine sogenannte Kennzeichen-Anzeige, liegt der Behörde nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und keine konkrete Beschreibung des Fahrers vor. Auf der Suche nach dem Täter wird auch bei dem Halter des Wagens angefragt. "Wenn dieser nun angibt, das Auto zur Tatzeit gefahren zu haben, macht er sich zum Beweismittel gegen sich selbst", erklärt Rechtsanwalt Lenhart und empfiehlt deswegen zu schweigen.

Neben dem Kennzeichen liegt eventuell auch ein Foto bei der Behörde vor. Es besteht die Möglichkeit, ein Blitzerfoto anzufechten, wenn der Beschuldigte in der Aufnahme nicht eindeutig zu identifizieren ist. Erfolg mit einer Klage gegen ein Blitzerfoto hatte beispielsweise eine Autofahrerin vor dem Oberlandesgericht Bamberg ( Az: 2 Ss OWi 143/12). Sie hatte Widerspruch eingelegt, weil Teile des Gesichts auf dem Foto nicht erkennbar waren. So verdeckte unter anderem das Lenkrad die Kinnpartie und die Augen wurden von einer großen Sonnenbrille verdeckt. Die Chance, einen technischen Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung nachzuweisen, schätzt der Verkehrsrechtsanwalt Lenhart dagegen eher gering ein: "Nach meiner Erfahrung lohnt es sich nicht."

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.1937742
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Süddeutsche.de/dd
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.