Süddeutsche Zeitung

Kein Aschenbecher:Händlerin muss Luxusauto zurücknehmen

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Das Urteil

Wegen eines fehlenden Aschenbechers muss eine Toyota-Vertragshändlerin aus Niedersachsen einen von ihr verkauften Lexus-Neuwagen zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer Berufungsentscheidung (Az. 13 U 73/14).

Das Gericht gab einer klagenden Firmenkundin recht. Sie berief sich erfolgreich darauf, dass ihr Geschäftsführer den beleuchteten Aschenbecher beim Vertragsabschluss ausdrücklich bestellt hatte. Er sei Teil des Raucherpakets des 135 000 Euro teuren Neuwagens gewesen. Eine Nachrüstung des Lexus´ mit dem gewünschten Aschenbecher war nach Angaben des Gerichts nicht möglich.

Die Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass die Nichtlieferung des vereinbarten Zubehörs ein wichtiger Mangel sei. Dessen Fehlen sei außerdem - anders als von der beklagten Autohändlerin behauptet - auch keine nur "geringfügige Einschränkung des Rauchkomforts". Sie sei deshalb verpflichtet, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Die Händlerin darf den ursprünglichen Preis aber um den Wert des Nutzungsvorteils mindern, der ihrer Kundin durch den zwischenzeitlichen Gebrauch des Autos entstand. Nach gut 44 000 gefahrenen Kilometern muss sie der Klägerin deshalb nur mehr etwa 117 000 Euro zurückzahlen.

Erfolgreiche Berufung

Mit ihrem Urteil hoben die Richter ein anderslautendes Urteil des Osnabrücker Landgerichts auf, das noch dem Standpunkt der Händlerin gefolgt war. Dagegen war der Käufer in Berufung gegangen. Aus seiner Sicht sei das Fehlen des Aschenbechers wegen des eindeutig vertraglich fixierten Käuferwunschs "keine bloße Bagatelle", betonte das OLG.

Die Details des Urteils

Nach Angaben der Richter können Nutzer ihre Zigaretten so während der Fahrt nicht ablegen. Zudem könne ein Autofahrer bei Dunkelheit ohne die Beleuchtung nicht "einaschen", ohne das Innere des Fahrzeugs zu verschmutzen. Der von der Beklagten angeregte Vorschlag, einen Aschenbecher in dem Getränkehalter der Mittelkonsole nachzurüsten, sei auch nicht geeignet, diesen Umstand zu ändern, weil dieser dann nicht "bestimmungsgemäß" zu benutzen sei.

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