Der Paragraf 142 Strafgesetzbuch existiert seit 1975 und wurde seitdem im Kern kaum geändert. Er regelt das Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Also das, was umgangssprachlich Unfall- oder Fahrerflucht genannt wird. Etwa eine halbe Million Verkehrsteilnehmer in Deutschland werden dadurch zu potenziellen Straftätern. Ihnen droht neben dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch dann, wenn nur Bagatellschäden entstanden sind, niemand verletzt wurde und der Verursacher sich später meldet. Das sei nicht mehr zeitgemäß und müsse reformiert werden, sagen Juristen, die das Thema derzeit beim Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutieren. Einer von ihnen ist Juraprofessor Jan Zopfs von der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz.
SZ: Herr Zopfs, angenommen, ich habe beim Einparken ein anderes Auto leicht touchiert, dessen Fahrer ist aber nicht zu sehen. Wie muss ich mich nach aktueller Gesetzeslage verhalten?
Jan Zopfs: Zuerst habe ich eine strafrechtliche Verpflichtung: Ich muss eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Wie lange, steht im Gesetz allerdings nicht. Es richtet sich zum Beispiel danach, wie hoch der Schaden voraussichtlich ist, wann mit dem Eintreffen von Personen zu rechnen oder wie das Wetter ist. Es kann ja sein, dass der Unfall nur einen kleinen Kratzer verursacht hat, der Parkschein des Geschädigten erst in zwei Stunden abläuft und ein Schneesturm bei Minusgraden tobt. Welche Wartezeit ist mir dann zuzumuten? Das Gesetz bleibt da schwammig und es gibt auch keine Faustregeln außer: Zehn Minuten wird man wohl auf jeden Fall warten müssen. Und je höher der Schaden, umso länger muss ich warten.
Aber ich muss zumindest einen Zettel hinter den Scheibenwischer klemmen, bevor ich mich entferne? Oder sollte ich gar die Polizei rufen?
Den Zettel mit Namen und Anschrift muss ich tatsächlich hinterlassen, das ist eine Verpflichtung aus der Straßenverkehrsordnung. Halte ich mich nicht daran, mache ich mich zwar nicht strafbar, aber es ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei muss ich trotzdem nicht an den Unfallort rufen. Das hängt damit zusammen, dass ich mich beim Verursachen des Unfalls strafbar gemacht haben könnte, wenn ich zum Beispiel etwas getrunken habe oder gar keinen Führerschein besitze. Es ist ein Rechtsgrundsatz in Deutschland, dass man selbst nicht an seiner Strafverfolgung mitwirken muss. Wenn ich mich nach angemessener Wartezeit entfernt habe, muss ich mich aber zeitnah nachträglich melden - entweder beim Geschädigten oder bei der Polizei.
Doch es gibt in der Situation ja auch ein Opfer. Nämlich den Besitzer des beschädigten Autos, der womöglich auf seinem Schaden sitzenbleibt.
Deshalb wird der Paragraf 142 in der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt, und zwar zum Schutz desjenigen, der den Schaden hat. Das wird oft verkannt. Viele denken, der Paragraf gegen unerlaubtes Entfernen soll bestrafen, dass man nicht geholfen hat. Nein, man wird dafür bestraft, dass man die Beweissicherung nicht ermöglicht hat. Viele melden sich eben nicht mehr, weil sie unsicher sind. Das wäre vielleicht anders, wenn klar wäre, wie man sich am Unfallort verhalten muss und dass man sich im Nachhinein mit dem Geschädigten in Verbindung setzen kann, ohne sich strafbar zu machen. Es geht da um psychologische Hemmschwellen.
Wie reagieren Versicherer auf Ihre Initiative?
Ich habe noch nichts gehört. Die Versicherer haben natürlich ein Interesse zu erfahren, ob der Unfallverursacher beispielsweise alkoholisiert unterwegs war. Dann sind sie nämlich zumindest zu einem Teil von ihren Versicherungsleistungen befreit. Ob jemand alkoholisiert war, interessiert aber auch die Strafverfolgungsbehörden. Es spielt außerdem noch eine Rolle, bei welchen Situationen es sich tatsächlich um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt. So sind bereits Fälle als Unfallflucht ausgelegt worden, in denen Autos mit dem Einkaufswagen auf dem Supermarkt-Parkplatz beschädigt wurden. Oder als jemand seine Mülltonne herausgestellt hat. Da wären ja die Kfz-Versicherer nicht zwingend beteiligt.
Man könnte allerdings auch sagen: Die bisherige Regelung hat funktioniert, ohne Ermessensspielraum sind die Dinge simpel. Könnte eine Neuregelung alles verkomplizieren?
Ich habe nicht den Eindruck, dass das bisher so simpel ist. 1975 wollte man dem Verkehrsteilnehmer eigentlich klarmachen, was er tun soll. Aber die Norm ist zu komplex geraten. Das zeigen die hohen Einstellungsquoten bei Gericht. Diese Verfahren gehören offenbar entweder gar nicht vor Gericht oder nur in einen Graubereich. Diesen sollte man verkleinern, indem man den Tatbestand reformiert und vereinfacht. Die aktuellen Normen sollen Anwälten, Richtern und Staatsanwälten vor Gericht zwar die nötige Flexibilität verschaffen. Aber der Verkehrsteilnehmer ist damit nicht gut aufgehoben.
Wie soll eine Neuregelung denn genau aussehen?
Das werden die Verkehrsrichter in Goslar diskutieren. Zu berücksichtigen sind die modernen Kommunikationsmöglichkeiten. Fast jeder kann heute irgendwo anrufen und eine Meldung hinterlassen oder sich mit seinem Smartphone in ein Online-Register eintragen. Das hat sich grundlegend geändert seit 1975. Man könnte etwa eine neutrale Meldestelle einrichten, für die es eine Signatur geben müsste, mit der man sich individuell zuordnen lassen kann - zum Beispiel über die Versicherungsnummer. Und über GPS ließe sich verifizieren, ob die Angaben stimmen. Die Lösung hätte aus juristischer Sicht den Vorteil, dass sich der Verursacher nicht direkt einer Strafverfolgung aussetzen müsste, aber der Geschädigte trotzdem seinen Schaden ersetzt bekommt.
Wer würde davon profitieren?
Zuerst einmal die Verkehrsteilnehmer. Und zwar nicht nur die deutschen. Wir müssen überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, eine in Europa einheitliche Norm für das Verhalten nach Unfällen zu finden. In anderen Ländern gibt es andere Regelungen. Eine klare Linie mit festen Wartezeiten und festen Meldemöglichkeiten würde es für alle Beteiligten vereinfachen sowie Polizei und Justiz entlasten.
Was ist denn mit dem Prinzip der tätigen Reue? Es wurde 1998 eingeführt und besagt, dass von einer Strafe abgesehen werden kann, wenn man den Unfall nach spätestens 24 Stunden meldet.
Das spielt aber in der Praxis fast keine Rolle, weil dies in der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt wird und nur für bestimmt Fälle mit geringem Schaden gilt. Wir dürfen aber nicht vergessen: Viele Leute sind nach einem Unfall psychisch überfordert. Sie entfernen sich aus einer Art Fluchtinstinkt heraus. Wir müssen Unfallverursachern eine reelle Chance geben, ihren Fehler zu korrigieren. Es geht also darum, beim Unfallfluchtparagrafen ein paar Dinge anzustoßen und geradezuziehen. Die Sache zu entkriminalisieren, zu vereinfachen und effektiver zu gestalten.
Geht es dabei nur um Bagatellschäden? Was ist, wenn jemand verletzt wird?
Dann muss ich als Unfallverursacher sowieso jemanden benachrichtigen, damit die Person gerettet wird. Sonst mache ich mich der Körperverletzung durch Unterlassen strafbar. Wenn die Person stirbt, kann auch eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommen. Das wird kein Thema in Goslar sein.
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