Süddeutsche Zeitung

Straßenverkehr:Cannabis-Konsumenten darf Führerschein nicht sofort entzogen werden

  • Wer nach dem Konsum von Cannabis erstmalig im Straßenverkehr erwischt wird, muss nicht direkt den Führerschein abgeben.
  • So urteilt das Bundesverwaltungsgericht und vereinheitlicht damit unterschiedliche Rechtsauffassungen der Vorinstanzen.

Cannabis-Konsumenten, die zum ersten Mal unter Drogeneinfluss beim Autofahren erwischt werden, darf nicht sofort der Führerschein entzogen werden. Stattdessen müssen die zuständigen Behörden zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einholen, das die Zweifel an der Fahreignung bestätigt. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem Urteil vereinheitlichen die Leipziger Richter unterschiedliche Rechtsauffassungen in den Vorinstanzen. So hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im April 2017 entschieden, dass Gelegenheitskonsumenten, die erstmalig unter Cannabis-Einfluss Auto gefahren sind, nicht unmittelbar der Führerschein entzogen werden darf. Stattdessen sei auf Grundlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) der Betroffenen zu entscheiden, hieß es in dem Urteil. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte den unmittelbaren Führerscheinentzug dagegen in einem vergleichbaren Fall kurz zuvor für zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit dem Urteil zugleich seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein erstmaliger Verstoß gegen die gebotene Trennung zwischen Drogenkonsum und Autofahren in der Regel nicht die Annahme rechtfertige, die Betroffenen seien generell ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Als Grenzwert gilt demnach eine Konzentration von einem Nanogramm pro Milliliter des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut. Ab dieser Schwelle ist von einer psychoaktiven Wirkung der Substanz und damit von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen, wie es hieß.

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