Süddeutsche Zeitung

Neuer Bußgeldkatalog:Fahrverbot ab 21 km/h zu schnell

Von heute an wird es vor allem für Autofahrer teurer. Für Falschparker verdoppeln sich die Gebühren und wer rast, den trifft es besonders hart. Die Änderungen im Überblick.

Update: Wegen Formfehlern ist der neue Bußgeldkatalog wahrscheinlich rechtswidrig, einige Bundesländer haben die Änderungen bereits zurückgenommen. Wenn es neue bundesweite Regelungen gibt, wird dieser Artikel aktualisiert.

Immer mehr Menschen lassen das Auto stehen - auch schon vor der Corona-Pandemie. Das zeichnet sich nun auch im Bußgeldkatalog ab. Ab dem 28. April treten einige neue Regelungen und höhere Strafen in Kraft. Eines der Ziele: Fußgänger und Radfahrer sollen besser geschützt werden. Autofahrer hingegen, die zu schnell unterwegs sind, Rettungskräfte behindern oder mit "Auto-Posing" Menschen belästigen, werden härter bestraft. Die neuen Regeln und veränderten Bußgelder im Überblick.

Halten auf Fahrrad-Schutzstreifen

Bisher durften Autofahrer bis zu drei Minuten auf Fahrrad-Schutzstreifen stehen bleiben. Zu erkennen sind diese durch eine weiße gestrichelte Linie, die vom Rest der Fahrbahn getrennt ist. Das ist von jetzt an verboten. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von 55 Euro, in schweren Fällen sind es 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Mindestabstand zu Radfahrern

Wie groß der Abstand beim Überholen eines Radfahrers sein muss, war in den vergangenen Jahren Auslegungssache: "ausreichend" hieß es in der StVO. Das korrigiert jetzt der Gesetzgeber. Ab 28. April müssen es innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts zwei Meter sein.

Rechtsabbiegen von Lkws

Besonders gefährlich wurde es in der Vergangenheit für Radfahrer immer wieder beim Rechtsabbiegen von Lkws. Eine technische Lösung gibt es bereits, doch Tote-Winkel-Warner sind erst von 2024 an Pflicht - und dann nur bei Neufahrzeugen. Deswegen müssen Lkws über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nun Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss. Strafe bei Nichtbeachtung: 70 Euro und ein Punkt.

Parken an Kreuzungen mit Radweg

In Ländern wie Norwegen ist es schon lange Pflicht, jetzt darf auch in Deutschland nicht mehr an den Einmündungen und Kreuzungen von Straßen mit Radweg geparkt werden. Es gilt ein Mindestabstand von acht Metern, gerechnet von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante. Gibt es keinen Radweg, gelten fünf Meter.

Rettungsgasse

Im Internet finden sich unzählige Videos, wie Autofahrer die Rettungsgasse nutzen, um am Stau vorbeizuziehen. Dabei ist diese ausdrücklich Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Dieses Vergehen wird nun bestraft wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.

Auch Raser bezahlen ihr Vergehen nun noch teurer. Innerorts reichen von jetzt an 21 Kilometer pro Stunde mehr als erlaubt, um - neben 80 Euro Strafe und einem Punkt - einen Monat Fahrverbot zu kassieren. Bisher lag die Marke bei 31 km/h. Außerorts sinkt die Grenze für den Führerscheinentzug von 41 km/h auf 26 km/h zu schnell und bereits beim ersten Vergehen kann der Führerschein für einen Monat weg sein. Aber auch unter dieser Marken erhöhen sich die Bußgelder. Innerorts sind es bis zu 10 km/h nun 30 Euro, bis 15 km/h 50 Euro und bis zu 20 km/h 70 Euro Bußgeld. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es entsprechend 20, 40 und 60 Euro.

Parken auf Geh- und Radwegen

Mehr als doppelt so teuer wird es, wenn das Auto auf einem Geh- oder Radweg parkt. Statt 20 Euro sind nun 55 Euro fällig. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 70 Euro, mit Sachbeschädigung kostet das Vergehen 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Halten in zweiter Reihe

In Großstädten ist es ein beliebter Sport: das Parken und Halten in der zweiten Reihe. Das wurde bisher mit 20 Euro geahndet, jetzt sind es 55 Euro. Kommen Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung hinzu, kostet das Delikt 110 Euro sowie ein Punkt beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Höhere Bußgelder für weitere Parkdelikte

Auch bei anderen Parkdelikten steigen die Strafen. Wer sein Auto auf einem Behindertenparktplatz abstellt, zahlt 55 Euro Strafe (vorher 35 Euro). Steht es an engen und unübersichtlichen Stellen, sind es 35 statt 15 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, drohen 55 Euro Bußgeld. Auch Parken im Halteverbot wird teurer: Statt bis zu 15 Euro fallen nun bis zu 25 Euro an, mit Behinderung anderer und länger als eine Stunde Parkzeit können es bis zu 50 Euro werden - statt wie bisher 35 Euro.

Allgemeine Verstöße beim Parken, etwa wenn die Parkuhr abläuft oder die Parkscheibe fehlt, werden nun mit mindestens 20 Euro geahndet und können je nach Dauer bis zu 40 Euro kosten. Wer grundsätzlich das Halteverbot missachtet, muss mit 20 Euro (vorher zehn Euro) rechnen, im Falle eine Behinderung mit 35 Euro (statt 15 Euro).

Sonstige Änderungen

Wer beim Abbiegen anderen die Vorfahrt nimmt oder sie nicht durchlässt, muss mit 40 statt bisher 20 Euro rechnen. Gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer, können es bis zu 140 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot sein.

Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen auf der linken Seite oder Seitenstreifen oder Verkehrsinseln durch Fahrzeuge wird mit bis zu 55 Euro geahndet - je nach Schwere des Falls können es auch 100 Euro werden, statt wie bisher 25.

Das Auto als Angebervehikel? Das sogenante "Auto-Posing" wird nun auch teurer. Wer unnötig hin und her fährt und dabei Menschen mit Lärm und Abgas belästigt, zahlt bis zu 100 Euro (vorher 20 Euro).

Doch auch Radler trifft es: Unerlaubt auf dem Gehweg fahren kostet ab jetzt 55 Euro, im Falle einer Gefährdung 70 Euro. Der Grünpfeil an Ampeln gilt nun auch für Radfahrer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen. Neu ist auch die Möglichkeit eines Grünpfeils nur für Fahrradfahrer. Zusätzlich zu Fahrradstraßen werden ganze Fahrradzonen ermöglicht, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern gilt und der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf.

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