Bundesgerichtshof:Garantie nur bei Fach-Inspektionen

Der BGH hat entschieden: Autohersteller dürfen eine Garantie gegen Durchrosten davon abhängig machen, dass das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wird.

Autohersteller dürfen die Erfüllung von freiwilligen Garantiezusagen davon abhängig machen, dass die Autos in ihren Vertragswerkstätten gewartet werden. Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 187/06)

Bundesgerichtshof: Garantie gegen Durchrostung nur bei Fach-Inspektionen dürfen die Autokonzerne aussprechen.

Garantie gegen Durchrostung nur bei Fach-Inspektionen dürfen die Autokonzerne aussprechen.

(Foto: Foto: AP)

Mit der am Mittwoch verkündeten Entscheidung geht ein Verbraucher leer aus, der 2002 einen gebrauchten Mercedes gekauft hatte. Sein Fahrzeug hatte Rostschäden an der Heckklappe. Weil er das Fahrzeug nicht regelmäßig in Daimler-Benz-Werkstätten überprüfen ließ, entfällt in seinem Fall die Durchrostgarantie.

In der Begründung heißt es, die Interessen des Kunden würden durch die Klausel nicht unangemessen beeinträchtigt. Die langfristige, über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantie solle dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßig durchgeführten Wartung in einer Vertragswerkstatt zustehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne deshalb von einer "Gegenleistung" gesprochen werden, die für die Garantie gefordert wird, heißt es im Urteil.

Im aktuellen Fall hatte Daimler in einer sogenannten Mobilo-life-Garantie zugesichert, dass ihre Neuwagen über 30 Jahre hin nicht von innen nach außen durchrosten, ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Konzerns beseitigt.

Dem Autobesitzer ist es laut Gericht selbst überlassen, ob er sein Auto in einer Vertragswerkstatt warten lässt, um sich die freiwillig vom Hersteller gewährten Garantieansprüche zu erhalten, oder ob er etwa ein älteres Auto in eine preisgünstigere freie Werkstatt bringt. Inzwischen bieten zahlreiche Autohersteller ähnliche Garantieleistungen an.

"Das Urteil trägt zur Verwirrung bei", sagte ADAC-Juristin Silvia Schattenkirchner der dpa. Bei der normalen, zwei- bis dreijährigen Neuwagengarantie dürften Leistungen nicht vom Besuch von Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden. Nach dem Urteil sei nun unklar, welche Art von Garantieversprechen an die Nutzung des Werkstattnetzes des Herstellers geknüpft werden dürfe.

Nach den Worten des ACE-Verbraucheranwalts Volker Lempp hat der BGH "alle Schlupflöcher meilenweit geöffnet." Der Hersteller könnten nun dazu übergehen, im "Kleingedruckten" vermehrt Bindungen an ihre Werkstätten vorzusehen. "Manchmal fehlt nur ein Stempel im Serviceheft, und die Garantie ist perdu."

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte der BGH vor kurzem den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. Dabei ging es um eine Vertragsklausel, die den Garantieanspruch von der Einhaltung bestimmter Inspektionsintervalle abhängig machte. Der BGH erklärte die Vertragsbestimmung für unwirksam, weil nach ihrem Wortlaut der Kunde auch dann leer ausgehen sollte, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: