BGH-Urteil:Gebrauchtwagenhändler haftet für Rost

Gebrauchtwagenhandel in München, 2013

Auch bei Gebrauchtwagen gilt zwei Jahre Gewährleistung.

(Foto: Robert Haas)
  • Der BGH entschied, dass beim Gebrauchtwagenverkauf der Händler gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet ist. Diese umfasst zwei Jahre.
  • Typische Fälle von Gewährleistung sind etwa Schäden an Getriebe und Motor. Bei Verschleiß greift die Gewährleistung nicht.

In den großen Online-Gebrauchtwagenbörsen entdeckt man den Vermerk immer wieder: Gewährleistung ein Jahr, gegen Aufpreis auch zwei Jahre. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die Rechte von Verbrauchern gestärkt und entschied: Beim Gebrauchtwagenverkauf ist der Händler gesetzlich zu zwei Jahren Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass Verkäufer mit der Übergabe des Wagens zwei Jahre lang dafür einstehen müssen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert.

Eine 44-jährige Frau hatte im Februar 2010 einen Vorführwagen für 13 000 Euro gekauft. Bereits nach einem Jahr begann das Fahrzeug zu rosten. Im Kaufvertrag war eine verkürzte Sachmängelfrist vermerkt. Die Frau klagte daraufhin und bekam vom BGH Recht (Az. VIII ZR 80/149).

Sicherheit gegenüber dem Händler

Die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages ist demnach unzulässig. Allerdings können private Verkäufer, anders als gewerbliche Händler, die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Die gibt dem Autokäufer Sicherheit gegenüber dem Händler. Der kann sich nicht mit dem Hersteller herausreden.

Typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, sind etwa Schäden am Motor oder Getriebe, sagt Florian Wolf vom ACE Auto Club Europa. "Bei Verschleiß greift die Gewährleistung nicht, und das ist der Knackpunkt."

Es kommt auf die Laufleistung an

Doch wann handelt es sich um einen Mangel und wann um üblichen Verschleiß? Oftmals kommt es auf die Laufleistung des Fahrzeugs an. "Viele Bauteile sollten bei einer Laufleistung von 10 000 oder 20 000 Kilometer noch einwandfrei funktionieren", erklärt Wolf. Bei einer Laufleistung von mehr als 150 000 Kilometer sei das schon anders.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. Danach ist es anders herum: Der Käufer muss belegen, dass der Fehler schon beim Kauf des Autos bestand. Das Problem: "Oft ist dieser Beweis nur schwer oder überhaupt nicht zu führen", sagt Wolf.

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