BGH-Urteil: Gebrauchtwagen-Garantie:Unzulässige Kundenbindung

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden: Die Garantie für den Gebrauchten darf nicht an die Wartung beim Verkäufer gebunden werden.

Es war ein Versuch von unzulässiger Kundenbindung: Gebrauchtwagenhändler können ihre Garantie auf bestimmte Autoteile nicht von bestimmten Wartungsauflagen abhängig machen. So darf der Käufer für die Garantie nicht verpflichtet werden, dass er das Auto nur beim Gebrauchtwagenhändler warten lässt oder sich für Ausnahmen dessen vorherige Zustimmung holt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil (AZ: VIII ZR 64/09).

Im aktuellen Fall hatte der nun erfolgreiche Kläger von einem Autohaus einen zehn Jahre alten Mercedes C 280 mit einer Fahrleistung von rund 88.000 Kilometer gekauft. Schäden im Garantiefall wollte das Autohaus nur übernehmen, wenn sich der Käufer per Unterschrift verpflichtete, "Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer durchzuführen". Sei ihm dies aus "Entfernungsgründen" nicht zumutbar, müsse er sich vom Verkäufer eine "Freigabe" für den Service in einer anderen Werkstatt einholen.

Die 100.000-Kilometer-Inspektion ließ der Käufer aber nicht bei dem Autohaus, sondern von einer anderen Werkstatt durchführen. Einen dabei festgestellten Motorschaden in Höhe von rund 1000 Euro wollte das Autohaus deshalb nicht übernehmen.

Der BGH nahm das Autohaus nun wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers in die Pflicht. Käufern sei es "in vielen Fällen nicht zumutbar", das Auto in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen, hieß es zur Begrüdnung. Der BGH kippte zudem eine weitere Klausel, derzufolge der Käufer die Reparatur im Garantiefall vorfinanzieren sollte.

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