BGH in Karlsruhe:Dashcam-Bilder als Beweismittel: Ja oder nein?

Private Jagd auf Verkehrssünder mit der Dashcam ist verboten

Dashcams sind nicht generell verboten - das permanente Filmen anderer Verkehrsteilnehmer jedoch schon.

(Foto: dpa-tmn)
  • Am Dienstag gibt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung bekannt, ob Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden dürfen.
  • Verkehrsrichter müssen bislang zwischen zwei Rechtsgütern abwägen: dem Persönlichkeitsrecht von gefilmten Verkehrsteilnehmern und dem Interesse an der Aufklärung eines Unfallhergangs.
  • Sie erhoffen sich vom BGH eine Grundsatzentscheidung.

Von Thomas Harloff

Es war ein Unfall, wie er täglich zigfach auf deutschen Straßen passiert: Zwei Autos biegen an einer Kreuzung auf zwei benachbarten Spuren links ab. Dabei berühren sie sich und werden beschädigt. Der eine Wagen vorne rechts, der andere hinten links. Mehr als Kratzer und Dellen sind nicht zu beklagen. Auch dass die beiden beteiligten Autofahrer über die Schuldfrage streiten, ist nichts Ungewöhnliches. Und doch beschäftigt der Bagatell-Crash aus dem Jahr 2016, in dem es um eine Schadensumme von 1730 Euro geht, nun den Bundesgerichtshof (BGH), also die höchste nationale zivilrechtliche Instanz. Denn im Auto des Klägers lief eine Dashcam.

Warum wird in dem Fall schon so lange gestritten?

Zwischen den beiden Parteien geht es um die Frage, welcher der beiden Autofahrer beim Abbiegen seine Spur verlassen und damit den Unfall verursacht hatte. Der Kläger behauptet, es sei der andere Fahrer gewesen. Eine Zeugin, seine Beifahrerin, kann dies jedoch nicht präzise sagen. Aus Sicht der Unfallgutachter könnten prinzipiell beide Autos ihre Spur verlassen haben. Also will der Kläger die Aufnahmen seiner Dashcam als Beweismittel einbringen. Doch diesem Wunsch kamen weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg nach, weswegen die Sache nun am BGH (Aktenzeichen VI ZR 233/17) noch einmal verhandelt wird.

Was sind Dashcams?

Hinter dem Begriff verbergen sich zwischen 50 und 200 Euro teure Minikameras, die durch die Windschutzscheibe das Verkehrsgeschehen vor einem Auto filmen. Sie sind manchmal auf dem Armaturenbrett (englisch "dashboard") befestigt, inzwischen jedoch meist direkt an der Windschutzscheibe. Ihre Bilder zeichnen die meisten Dashcams in Full-HD-Qualität auf und speichern sie automatisch. Je nach Einstellung machen die Kameras Endlosaufnahmen oder fertigen Videoschleifen an. In letzterem Fall überschreiben sie ihre Aufnahmen nach einem zuvor festgelegten Zeitintervall, meist im Rhythmus von einer oder mehreren Minuten.

Wie lässt sich eine Aufnahme sichern, wenn es zum Unfall kommt?

Günstige Geräte verlangen dafür einen Tastendruck. In den meisten Modellen sind jedoch Sensoren eingebaut, die Beschleunigungskräfte erfassen. Ruft eine starke Beschleunigung ungewöhnliche Kräfte hervor, gehen die Kameras von einem Ereignis aus, das gespeichert werden soll - und tun dies automatisch. Dabei könnte es sich um eine Vollbremsung oder einen Unfall handeln, beides ist meist mit einer starken negativen oder Querbeschleunigung verbunden. Einige Dashcams filmen auch in Richtung Innenraum und nehmen im Stand und bei ausgeschaltetem Motor Erschütterungen wahr. Sie können dadurch auch aufzeichnen, wenn das geparkte Auto angefahren wird und der Unfallverursacher flüchtet oder falls eingebrochen wird.

Warum muss darüber gestritten werden, ob Dashcam-Bilder vor Gericht verwertbar sind?

Generell verboten sind Dashcams nicht - das permanente Filmen anderer Verkehrsteilnehmer jedoch schon. Im vorliegenden Fall kritisierten die Magdeburger Richter, dass die Kamera des Klägers ohne konkreten Anlass beziehungsweise Anhaltspunkt für einen Unfall filme - damit unterlägen die Bilder dem Beweisverwertungsverbot. Zum anderen sei die Kamera dauerhaft (hier: vier Stunden) gelaufen, was zur Beweisgewinnung bei einem Unfall nicht erforderlich sei. Weiterhin berücksichtigte das Landgericht Magdeburg den geringen Schaden.

Haben bisher alle Richter so entschieden?

Nein. Immer öfter lassen Richter Dashcam-Bilder als Beweismittel zu, im Sommer 2017 mit dem Oberlandesgericht Stuttgart sogar eine hohe Instanz. Die Begründung: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, setzt sich freiwillig der Beobachtung aus, zum Beispiel auch durch die Polizei. Aber Routine ist dies noch lange nicht, die Richter müssen stets zwischen zwei Rechtsgütern abwägen: dem Persönlichkeitsrecht von gefilmten Verkehrsteilnehmern und dem Interesse an der Aufklärung eines Unfallhergangs. Vom Karlsruher Urteil erhoffen sie sich eine Grundsatzwirkung, die zu einem sichereren Umgang mit Dashcam-Bildern in der Rechtsprechung führen soll.

Welche Rolle spielt dabei der Datenschutz?

"Es geht um die informationelle Selbstbestimmung", sagt die Hamburger Verkehrsanwältin Daniela Mielchen, "das hat Gewicht, sogar Grundrechtscharakter." Dahinter verbirgt sich das Recht jedes Menschen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. "Also auch darüber, dass keine Filme von mir ohne mein Wissen oder gegen meinen Willen in Umlauf gelangen." Ein Autofahrer, der ohne es zu wissen von der Dashcam des ihm folgenden Autos gefilmt wird, hat darauf in der Regel keinen Einfluss. Auch nicht der Fußgänger, der vor einem Dashcam-Auto einen Zebrastreifen überquert.

Welches Szenario fürchten Datenschützer besonders?

Wären Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich erlaubt, wäre eine ständigen private Überwachung des Verkehrsraumes durch viele tausend Autos denkbar. Zudem ist davon auszugehen, dass nicht jeder Autofahrer, der die Kameras nutzt, verantwortungsvoll mit dem Bildmaterial umgeht. Und sei es nur, dass er eine sonntägliche Ausfahrt durch schöne Landschaften auf Youtube veröffentlicht - und dabei die vor ihm fahrenden Autos samt Kennzeichen zu sehen sind.

Wie soll aus Sicht der Datenschützer mit dem Bildmaterial umgegangen werden?

Sie hoffen auf eindeutig formulierte Grenzen. Das BGH müsse klar aussprechen, dass permanente Mitschnitte problematisch seien, sagte der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann im Südwestrundfunk. "Denn viele Menschen glauben, dass sie ohne Weiteres mit Dashcams filmen können". Die wenigen Fälle, in denen sich möglicherweise ein Unfall ereigne, rechtfertigten aber keine Daueraufzeichnung. Die Gerichte sollen aber in Betracht ziehen können, die Bilder als Beweismittel zu verwenden, wenn die Kameras Daten ständig überschreiben oder erst durch die Erschütterung bei einem Unfall auslösen.

Wie sehen Verkehrsexperten das Thema?

Aus ihrer Sicht liegt die Lösung in einem Kompromiss. Der ADAC plädiert dafür, kurze "anlassbezogene" Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. "Wer nur situativ aufnimmt, weil er eine Gefahr erkennt, sollte diese Aufnahmen auch in einem späteren Verfahren einbringen dürfen", so ein Sprecher des Automobilclubs. Der Datenschutz solle hingegen dann überwiegen, wenn "Hilfssheriffs" wahllos filmten, um Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. In diese Richtung argumentieren schon länger die Fachleute des Verkehrsgerichtstags in Goslar.

Welche Entscheidung ist vom BGH zu erwarten?

Die Karlsruher Richter deuteten in der mündlichen Verhandlung im April an, dass die Frage nach dem Datenschutz offen bleiben könnte. Aber in Einzelfällen sollten Gerichte je nach Umständen den Belangen eines Unfallopfers Vorrang geben und die Verwertung von deren Dashcam-Aufnahmen zulassen können.

Mit Material der Agenturen.

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