Fahrgastrechte:Kein Geld bei Sturm

Fahrgastrechte: Nicht nur für Nutzerinnen und Nutzer des neuen Deutschland-Tickets ändern sich bald die Regeln.

Nicht nur für Nutzerinnen und Nutzer des neuen Deutschland-Tickets ändern sich bald die Regeln.

(Foto: Fabian Strauch/dpa)

Von Juni an muss die Bahn bei Verspätungen nicht mehr in allen Fällen Entschädigung zahlen. Wer mit dem Deutschlandticket unterwegs ist, hat noch weniger Rechte.

Von Marco Völklein

Bei einem Herrn kam der Zug deutlich später an als geplant, bei einer Dame verweigerte das Bahnunternehmen die Kostenübernahme für eine Übernachtung, obwohl sie ihr eigentlich zugestanden hätte. Um solche Fälle von Fahrgastärger kümmert sich die Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Etwa 2500 Fälle hatten die Juristen und Juristinnen dort im Jahr 2022 zu bearbeiten. Beatrix Kaschel, stellvertretende Leiterin der Schlichtungsstelle, befürchtet, dass es in Zukunft mehr werden könnten. Der Grund: Vom 7. Juni an gelten in der EU neue Fahrgastrechte.

Die wichtigste Neuerung: Fällt ein Zug aus oder hat er eine deutliche Verspätung, hatten Kundinnen und Kunden bislang einen generellen Anspruch auf Entschädigung. So müssen Bahnbetreiber bei einer Verspätung von 60 oder mehr Minuten 25 Prozent des Fahrpreises leisten, bei mehr als 120 Minuten Verspätung bekommen die Fahrgästen sogar 50 Prozent des Fahrpreises zurück. Diese Sätze und Zeitgrenzen gelten auch weiterhin. Neu aber ist, dass nun in Fällen von "höherer Gewalt" kein Anspruch mehr auf Entschädigung besteht. Dazu zählen nach Auskunft des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) zum Beispiel extreme Witterungsbedingungen oder Personen, die sich im Gleis aufhalten und so den Zugverkehr beeinträchtigen. Auch wenn, wie in der Vergangenheit geschehen, Metalldiebe die Kabel an Bahnstrecken entwenden und so den Bahnverkehr lahmlegen, fällt dies laut EVZ nun unter höhere Gewalt. Eine Entschädigung steht dem Kunden dann nicht mehr zu.

Allerdings hat die EU noch eine weitere Klausel in die neuen Regeln eingebaut: Demnach kann ein Zugbetreiber nur dann eine Entschädigung mit Hinweis auf höhere Gewalt verweigern, wenn das Ereignis "trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war", wie das EVZ erklärt. Was aber genau heißt das? Wie sorgfältig muss ein Unternehmen beispielsweise Bäume an den Strecken zurückschneiden, damit sie beim nächsten Sturm nicht ins Gleis fallen? "Das wird sich erst nach und nach herauskristallisieren", sagt Schlichtungsstellenjuristin Kaschel. Entweder durch die Arbeit der Schlichtungsstelle, in der Vertreter der Fahrgäste und der Bahnbranche zusammensitzen und nach Lösungen suchen. Oder, wenn es hart auf hart kommt, am Ende vor Gericht.

Wichtig ist: All diese Einschränkungen in Bezug auf höhere Gewalt gelten laut Kaschel künftig nur bei Entschädigungszahlungen. Ansprüche auf Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel, wenn nach einer Verspätungen die Weiterreise nicht möglich ist, bleiben bestehen. Neu ist nur, dass die Bahn bei höherer Gewalt die Hotelübernachtung auf maximal drei Tage begrenzen kann. Ebenfalls wichtig zu wissen: Streiks fallen auch nach der neuen Regelung nicht unter höhere Gewalt. Sollten also demnächst erneut Stellwerkerinnen oder Lokführer die Arbeit niederlegen, haben Fahrgäste weiterhin Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Aufpassen beim Deutschlandticket

Neu sind laut Kaschel ebenfalls Regelungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Will ein Rollstuhlfahrer mit der Bahn zum Beispiel von Oberbayern nach Norddeutschland reisen und benötigt er dabei Hilfe beim Ein- und Ausstieg, dann musste er dies bislang 48 Stunden vor Reiseantritt bei der Bahn anmelden. Künftig gilt hier eine Frist von 24 Stunden. Das sei "immerhin ein Schritt in die richtige Richtung", kritisiert Kaschel. "Doch nach wie vor ist es Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, leider nicht möglich, auch mal spontan loszufahren."

Aufpassen müssen auch die Nutzer des Deutschlandtickets. Dieses gilt laut der ebenfalls zum 7. Juni in Kraft tretenden neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als "erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt". Und das hat zur Folge, dass Nutzer und Nutzerinnen des Deutschlandtickets bei Verspätungen von mehr als 20 Minuten nicht auf Züge des Fernverkehrs ausweichen dürfen. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz besteht im Grunde nicht. Eine Ausnahme gibt es aber: Können sie mit der letzten Verbindung des Tages ihr Ziel bis 24 Uhr nicht mehr erreichen oder kommen sie zwischen null und fünf Uhr mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten an, können sie auf ein anderes Beförderungsmittel zurückgreifen, erläutern die Juristen des Auto Club Europa (ACE). Zudem können in einem solchen Fall laut ACE bis zu 120 Euro der Kosten erstattet werden.

Nutzer des Deutschlandtickets könnten aber noch ein weiteres Problem bekommen - nämlich dann, wenn sie ihr 49-Euro-Ticket nutzen, um mit einem Nahverkehrszug zu einem größeren Bahnhof zu kommen, um dort einen Fernverkehrszug zu erreichen. Ein Beispiel: Ein Mann will von Mühldorf in Oberbayern nach Hamburg reisen. Er nutzt mit seinem Deutschlandticket den Regionalexpress nach München und steigt dort in den ICE gen Norden um. Gebucht hat er allerdings nur den ICE; in den Regionalexpress kann er ja mit seinem Deutschlandticket einfach so einsteigen. Kommt nun allerdings der Regionalexpress zu spät oder fällt dieser sogar ganz aus und der Mann verpasst deshalb den gebuchten ICE nach Hamburg, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Darauf weist der Verbraucherzentrale-Bundesverband hin und kritisiert, Inhaberinnen und Inhaber des Deutschlandtickets würden so zu "ÖPNV-Kunden zweiter Klasse".

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