Süddeutsche Zeitung

Abstellen von Fahrrädern:Wo parken erlaubt ist - und wo nicht

  • Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Sie dürfen sowohl am Straßenrand als auch auf Gehwegen abgestellt werden.
  • Parken sie am Straßenrand, müssen sie bei Dunkelheit beleuchtet werden. In Fußgängerbereichen dürfen die abgestellten Räder niemanden behindern.

Von Thomas Harloff

Das Wichtigste vorweg: In der Rechtsprechung gilt ein Fahrrad als Fahrzeug, weshalb Radfahrer Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten sind. Beim Parken besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zu Autos: Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote.

"Fahrradparken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen", sagt Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). Das gilt jedoch nur für betriebsbereite Fahrräder oder Mieträder, die den Zwecken des Verkehrs dienen und nur vorübergehend abgestellt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg 2009. "Eindeutig nicht zum Gemeingebrauch zählt das Stehenlassen von Schrotträdern oder von Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass sie sich nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen lassen", erklärt Huhn.

Grundsätzlich möglich, aber heute kaum noch üblich: Fahrräder dürfen wie Autos längs am rechten Straßenrand parken. Sie müssen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zufolge bei Dunkelheit dann aber ausreichend beleuchtet sein. Dafür genügt beispielsweise eine rot-weiße reflektierende Parkwarntafel, wie man sie von Kfz-Anhängern kennt. Für überbreite Lastenräder oder Fahrräder mit Anhängern kann das Abstellen am Straßenrand die einzige erlaubte Methode sein.

"Freies und ungeordnetes Parken bleibt erlaubt"

Ebenfalls erlaubt ist das Abstellen in verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) sowie auf Gehwegen, Plätzen oder in Fußgängerzonen. Da die StVO keine speziellen Parkverbote für Fahrräder vorsieht, müssen entsprechende Verbotsschilder in Fußgängerbereichen auch nicht beachtet werden. "Freies und ungeordnetes Parken bleibt weiterhin erlaubt", sagt ADFC-Experte Huhn. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass weder Fußgängern noch Rollstuhlfahrern der Weg versperrt wird. Auch Rettungswege müssen frei bleiben.

Nicht einmal Kommunen können das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerbereichen unterbinden. Die Stadtväter von Lüneburg fühlten sich einst vom Anblick der Räder auf dem Bahnhofsvorplatz gestört und wollten das Abstellen aus "ästhetischen Gründen" verbieten. Doch das Bundesverwaltungsgericht war anderer Ansicht und hob das Verbot in einer Entscheidung von 2004 auf.

Bei Schäden haftet nicht zwangsläufig der Radfahrer

Vorsicht allerdings an Kreuzungen: Hier muss eine gute Sicht der Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleiben. Dabei orientiert man sich am besten an Paragraf 12 der StVO, der das Halten und Parken regelt. Steht ein Fahrrad im Weg oder beschädigt es andere Dinge, beispielsweise dadurch dass es angekettet ist, darf es entfernt werden. Das hat 2009 das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Unübersichtlich wird es, wenn ein umgestürztes Fahrrad Schäden verursacht. Selbst wenn der Fahrradnutzer zweifelsfrei feststeht, muss er nur dann haften, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies kann allerdings schon der Fall sein, wenn das Rad nahe eines Autos abgestellt wurde. Das Amtsgericht Düsseldorf sah darin eine Fahrlässigkeit und verurteilte eine Radfahrerin 2011 zur Zahlung von mehr als 1000 Euro. Radfahrer sollten ebenso darauf achten, ein Mietrad sicher abzustellen. Denn bei einem Schaden darf der Vermieter dem Geschädigten Auskunft über den Namen des möglichen Verursachers geben, wie das Amtsgericht Frankfurt/Main 2005 entschied.

Übrigens gilt auch bei Fahrrädern der Grundsatz, dass platzsparend geparkt werden muss. Es ist also nicht erlaubt, mit dem Rad den Parkplatz für ein Auto freizuhalten.

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