Test:Über dem Grenzwert

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Über welche Leistung verfügen Laserpointer von Online-Händlern und Fachgeschäften? Die TU München hat für die SZ in ihren Laboren gemessen und teilweise erschreckende Werte festgestellt. Manche Laserpointer sind stark genug, um Augen zu verschmurgeln.

Von Mathias Tertilt

Stichproben von Zoll und Marktüberwachungsbehörden haben in den vergangenen Jahren immer wieder gezeigt: Laserpointer von Online-Shops und Auktionsplattformen wie Ebay überschreiten die gesetzlichen Grenzwerte oft deutlich und sind selten korrekt gekennzeichnet. Sie dürften daher nicht an Privatkunden verkauft werden. Doch tatsächlich gibt es für den Erwerb verbotener Laserstrahler kaum Hindernisse. Die SZ hat zehn Laserpointer von verschiedenen Anbietern erworben und deren Leistung in Experimentierräumen der Technischen Universität München messen lassen. Es waren kleine, handliche Geräte, die typischerweise rotes, grünes oder blaues Licht ausstrahlen. Die Preise lagen zwischen 6,49 und 44,99 Euro. Sechs der getesteten Geräte stammten von privaten Anbietern auf Ebay sowie von gewerblichen Online-Händlern, die laut Website bereits mehrere Tausend Geräte verkauft haben. Die Hersteller dieser Laserpointer blieben meist ungenannt. Die No-Name-Geräte stammen vermutlich alle aus Fernost. Zum Vergleich wurden zwei Geräte beim Elektronikfachgeschäft Conrad gekauft, zwei weitere stammten von bekannten Herstellern für Büroartikel.

Die Tests an der TU München sollten prüfen, ob die technischen Angaben stimmen, die Händler und Hersteller zu ihren Produkten machen. Bei Lasern ist erstens die Wellenlänge (in Nanometern angegeben) wichtig, weil sie die Farbe des Lichts bestimmt. Zweitens entscheidet die Leistung, ob die Geräte für den Privatgebrauch geeignet sind und frei verkauft werden dürfen. Die Leistung eines Laserpointers darf laut Gesetz ein Milliwatt nicht überschreiten. Laser mit dieser Leistung werden nach EU-Norm in die Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M eingeteilt. Alle von der SZ erworbenen Geräte wurden von den Verkäufern höchstens der Klasse 2 zugeordnet.

Der TU-Physiker Johannes Wiedersich hat sowohl Wellenlänge als auch Leistung dieser Geräte überprüft. Das Ergebnis ist eindeutig: Alle sechs Laserpointer aus dem Internet überschritten den zulässigen Grenzwert von einem Milliwatt deutlich. Die zwei roten Laserpointer erreichten Werte von 3,7 bis 11,1 Milliwatt. Noch größere Abweichungen gab es bei grünen und dem blauen Laserpointer. Die drei grün strahlenden Geräte wurden mit Leistungen zwischen 7 und 64,8 Milliwatt gemessen. Der blaue Laserpointer wirkte für das Auge zunächst schwächer als die grün strahlenden Geräte, aber diese Einschätzung trügte. Die Messung zeigte, dass der blaue Laserpointer mit 69,8 Milliwatt Leistung der stärkste im Test war. Ein Warnhinweis fehlte auf dem Gerät ebenso wie jegliche Angaben zur Leistung oder Wellenlänge.

Alle aus dem Internet (auch von Anbietern in Deutschland) bezogenen Laserpointer überschritten somit die Händler- wie auch Geräteangaben, sofern diese überhaupt vorhanden waren. Die Geräte lagen laut den Messergebnissen alle deutlich über dem für den Privatgebrauch erlaubten Grenzwert. Die vier von Conrad Elektronik sowie etablierten Herstellern bezogenen Geräte lagen mit maximal 0,41 Milliwatt Leistung hingegen alle im Bereich des Erlaubten und erfüllten die technischen Anforderungen für die Laserklasse 2, wie es auf Verpackungen und Geräten angegeben war.

Auch Messungen der Wellenlänge haben gezeigt, dass einige No-Name-Geräte die Angaben nicht einhalten. Rote Laserpointer sollten Licht mit einer Wellenlänge im Bereich von 630 bis 680 Nanometern ausstrahlen. Grüne und blaue Laserpointer haben eine typische Wellenlänge von 532 beziehungsweise 405 Nanometern. Einer der roten Laserpointer mit der Angabe 630-650 Nanometer wurde jedoch mit 654 Nanometern gemessen. In diesem Gerät im Schlüsselanhängerformat war zudem noch eine LED verbaut und ein vermeintliches UV-Licht. Nach der Messung war allerdings klar, dass das Gerät nicht halten kann, was es verspricht. Es handelte sich lediglich um blaues bis violettes Licht, mit dem sich aber beispielsweise keine Geldscheine prüfen lassen.

Die grünen Laserpointer strahlten alle Laserlicht mit etwa 532 Nanometern aus, zwei Geräte allerdings auch zusätzlich Infrarotstrahlung von 811 Nanometern. Letztere ist für das menschliche Auge nicht sichtbar und daher besonders gefährlich. Das Auge reagiert auf diese Strahlung nicht mit den gewohnten Abwehrreflexen.

Insgesamt stellte sich heraus, dass die Laserpointer aus dem Internet nicht wie angegeben zur Laserklasse 2 gehören, sondern zur Laserklasse 3R oder 3B, also der dritt- bzw. zweithöchsten Kategorie für Laserprodukte. In deutschen Unternehmen, Universitäten und Instituten sind für solche Geräte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die einen Eindruck davon vermitteln, wie gefährlich die im Internet frei verfügbaren Laser sind. Ausschließlich geschultes Personal darf Laser der Klasse 3B in gekennzeichneten Bereichen benutzen.

© SZ vom 19.03.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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