Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Einmal verkauft, zweimal kassiert

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Beim Kauf einer Immobilie meldeten gleich zwei Makler Provisionsansprüche an. Wer beim Wohnungskauf mitverdienen darf - und wer nicht: Ein Fall, ein Urteil, ein Tipp.

Der Fall:

Der Immobilienmakler Herr F. händigte einem Kunden ein Exposé zu einem bestimmten Objekt aus und verwies ihn gleichzeitig an einen zweiten Makler. Dieser gab dem Kunden provisionspflichtig die Möglichkeit zum Kauf der Immobilie.

Nachdem das Objekt erworben wurde, verlangten beide Makler die Zahlung einer Provision. Der Kunde weigerte sich jedoch, den Erstmakler zu bezahlen, da er nicht von diesem das Objekt vermittelt bekam.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des ersten Immobilienmaklers auf Provisionszahlung in der Berufungsinstanz ab.

Die Leistung eines Maklers bestehe nicht im bloßen Hinweis auf eine bestimmte Immobilie, sondern im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages der Immobilie. Dies beinhalte die Übermittlung des Namen und der Anschrift des potentiellen Vertragspartners vom Makler an den Kunden.

Der bloße Hinweis auf einen anderen Makler, der dann die Gelegenheit zum Immobilienkauf eröffnet, ist ein so genannter indirekter Nachweis, der keinen Provisionsanspruch zur Folge hat.

(OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.09.2005 - 15 U 28/04; Vorinstanz: LG Mannheim - 11 O 453/03)

Der Tipp:

Ein Immobilienkäufer sollte sich bereits vor der Suche nach einem geeigneten Objekt über die gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Umgang mit Maklern informieren, z.B. mit Hilfe von Fachliteratur, spezialisierten Websites oder des Immobilienspezialisten der Hausbank.

Wichtig zu wissen: Er ist nur dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn ein Makler das Geschäft vermittelt hat oder wenn mit dem Einverständnis des Käufers und auf Wunsch des Immobilieneigentümers ein weiterer Vermittlungsmakler eingeschaltet wurde.

Eine Provisionszahlung ist aber auch dann zu leisten, wenn diese dem eigenen Makler versprochen wurde, obwohl der Makler des Immobilieneigentümers, also der Vertragsgegenseite, das Geschäft vermittelt hat.

© Rechtsanwalt: Ernst Schaller - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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