Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums:Beschneidungsrecht wie bestellt

Der Gesetzentwurf des Justizministeriums erklärt Beschneidungen für grundsätzlich zulässig - wie vom Bundestag gefordert. Es genügt, wenn die Eltern einwilligen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst operiert wird. Aber war da nicht was mit den Grundrechten der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und Religionsfreiheit?

Markus C. Schulte von Drach

Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Beschneidung ist für Kritiker irritierend. Ging es bei der Debatte nicht um ein religiöses Ritual? Wurde nicht darüber diskutiert, dass die Entfernung der Vorhaut von kleinen Jungen für Juden und Muslime eine besondere religiöse Bedeutung hat und dass man deshalb äußerst sensibel mit dem Thema umgehen muss?

Kampagne gegen religiöse Beschneidungen

Seit dem Weltkindertag läuft in Berlin die Plakatkampagne der Giordano-Bruno-Stiftung "Mein Körper gehört mir! Zwangsbeschneidung ist Unrecht - auch bei Jungen". Das Justizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Beschneidung von Jungen legalisieren soll.

(Foto: AFP)

In dem Papier des Ministeriums, das Süddeutsche.de vorliegt, spielen religiöse Gründe aber explizit keine Rolle. Die Begründung der Experten im Hause von Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: In der Praxis wären Juristen mit der Aufgabe überfordert, "den Inhalt religiöser Überzeugungen ermitteln zu müssen".

Mit einem Trick lassen die Fachleute das heikle Thema verschwinden. In Zukunft, so ihr Vorschlag, soll es reichen, wenn Eltern einwilligen, ihre Söhne beschneiden zu lassen - egal aus welchem Grund. Die Körperverletzung wäre dem Papier zufolge dann keine Straftat mehr. Das Kindeswohl soll bereits gewährleistet sein, wenn die Regeln der ärztlichen Kunst befolgt und die Eltern über Folgen und Risiken aufgeklärt wurden.

Der vorgeschlagene Regeltext legt in drastischer Schlichtheit fest, was festgelegt werden sollte: Die Bundesregierung hatte vom Bundestag den Auftrag erhalten, einen Gesetzentwurf zu liefern, der "sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist". Es ging also nicht darum, herauszufinden, ob religiöse Beschneidungen im Konflikt zu Grundrechten stehen, sondern darum, sie zu legalisieren.

Die Juristen tun nun so, als ließe sich hier ein gordischer Knoten mit einem Hieb zerschlagen - als ließe sich der Konflikt zwischen etlichen grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern auf ganz einfache Weise lösen: das Kindeswohl, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Religionsfreiheit von Gemeinschaften, aber auch des Einzelnen, sowie das Recht der Eltern auf religiöse Erziehung.

Mehr Rechte für Eltern

Dazu erweitern sie die Rechte der Eltern gegenüber ihren Kindern und klammern das Recht auf die Religionsfreiheit des Einzelnen aus. Und das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist für sie nicht relevant, da der Eingriff mehr Vorteile als Nachteile habe. Hier verweist das Papier aus dem Ministerium ausdrücklich auf eine Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte (AAP) vom August dieses Jahres.

Der Vorschlag aus dem Justizministerium dürfte allerdings ungeeignet sein, die Diskussion in Deutschland zu beenden oder die Streitparteien auch nur zu beschwichtigen. Wer bislang kritisiert hat, dass religiöse oder traditionelle Gründe eine Körperverletzung rechtfertigen sollen - und eine solche ist die Beschneidung dem Ministerium zufolge -, wird kaum damit einverstanden sein, wenn der Eingriff in Zukunft gar nicht mehr gerechtfertigt werden muss.

Was die Ministeriumsmitarbeiter in ihrem Entwurf unterschlagen: Die Debatte um Vor- und Nachteile des Eingriffs ist auch unter Medizinern noch nicht beendet. So hatten europäische Experten im Fachmagazin Nature der Einschätzung ihrer US-Kollegen umgehend widersprochen. Auch der deutsche Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) steht der Haltung ihrer amerikanischen Kollegen kritisch gegenüber. Weltweit, so der BVKJ, hätten inzwischen 30 pädiatrische Verbände der Auffassung der AAP widersprochen.

Und was ist davon zu halten, wenn man im Ministerium selbst einschränkt, die Eltern hätten dann kein Recht, in die Operation einzuwilligen, "wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird"? Welche Fälle sind gemeint? Genau ein Beispiel führen die Fachleute auf: Es könnte ein "entgegenstehender Wille des Kindes zu berücksichtigen sein", heißt es. Nun kann ein Säugling dazu keinen Willen ausdrücken. Und auch muslimische Grundschüler haben vermutlich kaum den Eindruck, dass es für sie tatsächlich die Alternative gibt, sich nicht beschneiden zu lassen. Aber die Hintertür bleibt offen: Es könnte Einzelfälle geben, für die die Umstände geprüft werden müssen.

Auftrag erfüllt - aber wie?

Der Auftrag an das Ministerium hatte gelautet, die Rechtsunsicherheit nach dem Kölner Urteil, religiöse Beschneidung sei eine Straftat, zu beseitigen. Und sie waren aufgefordert, dabei die grundsätzlich geschützten Rechte des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und individuelle Religionsfreiheit zu berücksichtigt.

Haben sie das getan? Nein. Das vorliegende Papier ist der unangemessene Versuch, davon abzulenken, dass es in der Diskussion letztlich eben doch um Religion geht, und darum, welche Sonderrechte Gläubigen eingeräumt werden sollten. Denn um Sonderrechte geht es. Auch wenn das Justizministerium sie gewissermaßen auf alle Eltern, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, ausweiten möchte, um der Sache das Besondere zu nehmen. Es geht um die gesetzliche Absicherung eines Rituals mit dem Ziel, die Wellen der Empörung unter den Gläubigen zu glätten. Das ist verständlich. Aber ist es angemessen?

Es muss in unserer aufgeklärten modernen Gesellschaft möglich sein, Gläubigen zuzumuten, dass ihre Rituale kritisch hinterfragt werden, dass sogar der Ruf nach einem Verbot laut wird, wenn womöglich gegen Grundrechte verstoßen wird.

Anders als der Bundestag und das Justizministerium setzen sich viele Kritiker ernsthaft mit der Frage auseinander, ob es keine praktischen Möglichkeiten gibt, die religiöse Beschneidung auf der einen und die Grundrechte der Kinder auf der anderen Seite auf der Grundlage der bestehenden Gesetze in Einklang zu bringen. So wird häufig die Frage gestellt, ob das Ritual nicht erst bei Jugendlichen vorgenommen werden solle, die sich aus freien Stücken für eine Religion entschieden haben.

Solche Fragen werden von vielen Gläubigen als anmaßende Einmischung wahrgenommen. Aber Antworten darauf ergeben sich aus der religiösen Praxis selbst: Für Muslime spricht aus religiöser Sicht im Prinzip nichts gegen eine Beschneidung älterer Jungen. Und viele Juden sehen sich zwar in der Pflicht, männliche Säuglinge bereits am achten Tag nach der Geburt zu beschneiden. Dem Zentralrat der Juden in Deutschland zufolge aber kann man "die Beschneidung auf einen späteren Termin verschieben, wenn es dafür triftige, zum Beispiel gesundheitliche Gründe gibt" oder "das Kind zu schwächlich ist". Ist es ausgeschlossen, die Tatsache, dass es sich um eine Körperverletzung handelt, als triftigen Grund zu erwägen?

Man kann diese Fragen kaum stellen, ohne dass Antisemitismus, Islamophobie, Populismus, Vulgärrationalismus, Arroganz und ein "geifernd-fanatisches Eintreten für eine Freiheit von Religion", häufig unter dem Deckmantel der Aufklärung, unterstellt wird.

Es geht den allermeisten Beschneidungskritikern aber nicht darum, Muslime und Juden anzugreifen. Es ist nur so, dass gerade diese beiden Gruppen betroffen sind, wenn jemand kritisiert, dass religiöse Beschneidungen das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf individuelle Religionsfreiheit verletzen. Das ist ein wichtiger Unterschied. Es wäre für die Diskussion förderlicher, wenn man dies berücksichtigen würde, anstatt zu versuchen, die Debatte durch einen juristischen Trick zu beenden.

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