Entscheidung des Bundesgerichtshofs:BGH schränkt Embryo-Patente ein

Produkte aus embryonalen menschlichen Stammzellen dürfen nicht patentiert werden, wenn dazu befruchtete Eizellen zerstört wurden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Verfahren, die menschliche embryonale Stammzellen gewinnen, ohne Eizellen zu zerstören, bleiben aber patentierbar.

Oliver Brüstle

BGH-Urteil zu Patenten für embryonale Stammzellen: der Bonner Forscher Oliver Brüstle.

(Foto: dpa)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Patente auf Produkte aus embryonalen menschliche Stammzellen verboten, wenn dazu befruchtete Eizellen zerstört werden mussten. Solche Eizellen seien rechtlich als "menschliche Embryonen" zu bewerten, deren Menschenwürde zu achten ist, entschied der BGH.

Im jahrelangen Rechtsstreit um sein umstrittenes Stammzellen-Patent hat der Bonner Forscher Oliver Brüstle damit einen Teilerfolg errungen. Der BGH erklärte zwar das 1999 erteilte Patent für "nichtig", soweit es Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden seien. Der Patentschutz ist aber in Verfahren möglich, die menschliche embryonale Stammzellen gewinnen, ohne Eizellen zu zerstören (Az: X ZR 58/07). Das Gericht setzte damit ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.

Der renommierte Wissenschaftler hatte 1997 ein Patent für ein Verfahren zur Behandlung von Parkinson angemeldet, das später vom Bundespatentgericht aufgehoben wurde. Brüstle hatte dafür Nervenzellen gezüchtet, die kranke Neuronen im Gehirn der Patienten ersetzen oder regenerieren sollten. Die von ihm dazu genutzten Stammzellen waren Jahre zuvor in Israel aus Eizellen gewonnen worden, die nach einer künstlichen Befruchtung übrig geblieben waren und verworfen wurden. Gegen das Patent hatte die Umweltschutzorganisation Greenpeace geklagt.

Embryonale Stammzellen nicht zwingend Embryos

Der BGH entschied nun, dass Patente auf Erfindungen nicht möglich sind, wenn dies "die Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert". Dem Gericht zufolge sind menschliche embryonale Stammzellen allerdings nicht grundsätzlich als Embryonen anzusehend. Stammzellen seien nicht fähig, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen, hieß es zur Begründung. Dass sie unter Umständen durch Kombination mit bestimmten anderen Zellen in einen Zustand versetzt werden können, in dem sie über die genannte Fähigkeit verfügen, reicht nicht aus, um sie schon vor einer solchen Behandlung rechtlich als Embryonen zu betrachten.

Damit sind Patente weiterhin möglich, wenn menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden als der Zerstörung befruchteter Eizellen gewonnen werden. Experten zufolge hat das Urteil auf die Stammzellforschung insgesamt nur begrenzten Einfluss. Inzwischen werden geeignete Zellen aus dem Knochenmark von Erwachsenen oder Nabelschnurblut gewonnen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: