Beschneidungs-Debatte:Die Haut eines Anderen

Wenn es um die Beschneidung geht, führen die Religionsfreiheit von Eltern und das Integritätsrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit zu einem Grundrechtskonflikt. Doch kein Freiheitsrecht gestattet einen Eingriff in den Körper eines Menschen.

Reinhard Merkel

Amerikanische Jurastudenten bekommen in ihrem ersten Semester eine Geschichte zu hören, die ein Sinnbild dessen entwirft, was Grundrechte sind und was nicht. Im goldenen Zeitalter wildwestlicher Freiheit gerät ein Cowboy in Streit mit einem anderen und schlägt diesen mit einem Fausthieb nieder.

Angeklagt wegen Körperverletzung und das Geschehen ohne weiteres einräumend, rechtfertigt sich der Täter vor dem Friedensrichter: "Hat ein freier Mann in einem freien Land nicht das Recht, seinen Arm zu schwingen?" Darauf der Richter: "In einem freien Land endet das Recht, deinen Arm zu schwingen, dort, wo die Nase des Andern beginnt."

Die Geschichte wird man vielleicht als mäßig elegante Veranschaulichung einer schieren Selbstverständlichkeit abtun, aber zu Unrecht. Am 19. Juli hat der Bundestag mit großer Mehrheit einen "Entschließungsantrag" verabschiedet, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, "im Herbst 2012 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen straffrei ist". Fast alle Abgeordnete, die sich an der parlamentarischen Debatte beteiligt, und wohl die meisten anderen, die dem Antrag zugestimmt haben, scheinen der Belehrung jenes Friedensrichters nicht weniger zu bedürfen als der wildwestliche Freiheitsfreund von ehedem.

Kern des verhandelten Problems sei, so pars pro toto die Formel des Grünen Volker Beck, "ein klassischer Grundrechtskonflikt": der zwischen dem Freiheitsrecht der Eltern auf ungestörte Ausübung ihrer Religion und dem Integritätsrecht des Kindes auf seine körperliche Unversehrtheit. Zu lösen sei er durch eine vernünftige Abwägung. Sie ergebe den Vorrang der elterlichen Religionsfreiheit, also die Zulässigkeit der frühkindlichen Beschneidung . Das werde man im Herbst gesetzlich klarstellen.

Die Überlegung ist schon im Grundsatz verfehlt und zwar, mit Verlaub, bis zum Abwegigen. Kein Freiheitsgrundrecht, welchen Gewichts immer, gestattet, unter welchen Bedingungen immer, das direkte Eindringen in den Körper eines anderen, und wäre der Eingriff noch so bagatellhaft. Das folgt nicht erst aus irgendeiner Abwägung. Auch eine solche kommt von Anfang an nicht in Betracht. Notrechte, die Körperverletzungen erlauben, gibt es selbstver-ständlich, die Notwehr etwa oder, in engen Grenzen, den Notstand.

Ein Freiheitsrecht, in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar

Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).

Nehmen wir die Kunstfreiheit. Formal ist sie im Grundgesetz genauso unbeschränkt gewährleistet wie die der Religion. Und ihr pauschal ein geringeres Gewicht zuzuschreiben als dieser, wäre juristisch falsch und für Millionen Nichtgläubige hierzulande eine Zumutung. Nun stelle man sich den berühmten Künstler X vor, der für sein neues Werk einer "Bio-Plastik" den blonden Zopf seiner Nachbarin benötigt und dieser, die sich widerspenstig zeigt, allen Ernstes eine Abwägung zwischen seiner Kunstfreiheit und ihrem Recht auf körperliche Integrität ansinnt (welches übrigens nur federleicht beeinträchtigt werde, also dem Rang seiner Kunstfreiheit zu weichen habe).

Oder, und näher an unserem Problem: eine christliche Sekte, deren profundester kultischer Ritus darin besteht, alle Neugeborenen am ersten Karfreitag ihres Lebens mit vier Rutenstreichen in eine blutige Schmerzgemeinschaft mit dem Gekreuzigten zu zwingen, weil ihnen nur so der spirituelle Zugang zur Gottheit ermöglicht werde. Glaubt man im Ernst, die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung ergebe sich erst aus einer Abwägung? Sie steht a limine fest, wiewohl übrigens Eingriffstiefe und Folgen einer moderaten Geißelung hinter denen einer frühkindlichen Beschneidung bei weitem zurückbleiben.

In Wahrheit hat die Religionsfreiheit der Eltern in den Erwägungen zur Legitimation der Beschneidung ihrer Kinder keinen Platz. Vornehmlich dieses Recht haben jüdische und muslimische Sprecher im Protest gegen das Urteil des Kölner Landgerichts stark gemacht und bedroht gesehen.

Aber das ist einfach irrig. Hier gibt es nichts abzuwägen. Das folgt aus dem rechtstheoretischen Fundament, dem Vernunftbegriff personaler Rechte, vor allem des Rechts am eigenen Körper. Einer Auskunft des Bundesverfassungsgerichts bedarf es dafür nicht. Man trete einmal aus der hitzigen Debatte um das Kölner Urteil einen Schritt der Besinnung zurück: Wäre es nicht grotesk, hätten Religionsgemeinschaften eine autonome Definitionsmacht, wann und wie sie in den Körper von Personen, die dazu keine Einwilligung gegeben haben, eindringen oder auch nur ein abwägendes Räsonnement darüber verlangen dürfen?

Der gängige Einwand liegt auf der Hand: Für die Beschneidung werde ja eine Einwilligung vorausgesetzt - die der Eltern. Und diese seien als Sorgerechtsinhaber genau dazu berechtigt. Vielleicht. Aber nicht kraft ihrer Religionsfreiheit, sondern eben allenfalls kraft ihres Sorgerechts. Als Recht zur Erziehung erlaubt es selbstverständlich zahlreiche Eingriffe in Grundrechte der Kinder, auch - und freilich in engen Grenzen - in das der körperlichen Integrität.

Es geht um das Wohl der Kinder

Aber das Sorgerecht ist, anders als das der Religionsausübung, kein Freiheitsrecht der Eltern. Es ist ein treuhänderisches Mandat, es ist Pflicht mindestens so sehr wie Recht. Seine verbindliche Maßgabe ist deshalb das Wohl der Kinder, nicht die Autonomie der Eltern. Darüber "wacht", heißt es in Artikel 6 des Grundgesetzes, "die staatli-che Gemeinschaft". Das Elternrecht, sagt das Bundesverfassungsgericht, "ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes". An dessen Wohl findet es daher seine zwingende Grenze.

Nun gehört die religiöse Erziehung nach den Vorstellungen der Eltern fraglos zu deren Sorgerecht. Aber die Beschneidung ist kein Akt der Erziehung, weder einer religiösen noch sonst irgendeiner. Sie ist das irreversible körperliche Mal der rituellen Integration in eine religiöse Gemeinschaft. Eine solche Integration auf Dauer zu sichern, liegt jenseits des Rechts der Eltern. Warum sollten sie zur Beglaubigung einer nicht dauerhaft erzwingbaren Zugehörigkeit dem kindlichen Körper ein unlöschbares Zeichen aufzwingen dürfen?

Man mag einwenden, wie die religiöse Erziehung so diene auch die rituelle Aufnahme in eine religiöse Gemeinschaft dem Kindeswohl. Und für Juden wie für Moslems werde diese Integration eben nur durch die Beschneidung möglich. Das dürfte freilich schon tatsächlich nicht stimmen. Zehntausende männlicher Juden weltweit, darunter zwei Prozent der israelischen Männer, sind unbeschnitten. Ihre Zahl wächst stetig. Die der unbeschnittenen Moslems dürfte weit in die Millionen gehen.

Vor einigen Monaten stand unter der Überschrift "Den Mythos Beschneidung herausfordernd" in der Jerusalem Post, dass "eine wachsende Zahl von Amerikanern, darunter viele amerikanische Juden, den Akt der männlichen Beschneidung in Frage stellt". Dutzende Vereinigungen mit dem Ziel der Abschaffung des Ritus sind in den letzten zwei Jahrzehnten weltweit gegründet worden, zwei davon in Israel. Die Liste neuerer Streitschriften jüdischer Autoren gegen die Beschneidung ist lang.

Jude oder Moslem ist man nicht durch die Beschneidung

Schwerlich dürfte, das zeigen viele dokumentierte Äußerungen, irgendeinem von ihnen die Zugehörigkeit zum Judentum gerade wegen seiner intakten Vorhaut zweifelhaft sein. Und für unbeschnittene Moslems, deren Religion eine Beschneidungspflicht ohnehin nicht kennt, gilt das erst recht.

Nehmen wir trotzdem an, erst die Beschneidung mache einen Sohn jüdischer oder muslimischer Eltern zum vollwertigen Mitglied der jeweiligen Gemeinschaft. Dann lautet die Frage, ob der irreversible körperliche Eingriff als aufgezwungener Preis für die ihrerseits ja aufkündbare Integration nicht zu hoch ist und deshalb dem Kindeswohl zuwider läuft.

Das hängt vor allem vom Gewicht der Schädigung und der Gefahren ab, die mit dem Eingriff verbunden sind. Und hier muss freilich mit allem schuldigen Respekt, aber auch in der gebotenen Deutlichkeit gesagt werden, dass die landläufigen Versuche, Tiefe und Risiken dieses Eingriffs zu verharmlosen, ganz und gar unangemessen sind.

Ohne Anästhesie durchgeführt, ist die Beschneidung für das Neugeborene nicht nur schmerzhaft, sondern qualvoll. Seit mehr als zwanzig Jahren gibt es daran für die zuständige medizinische Forschung keinen Zweifel mehr. Auch fehlen dem Neugeborenen alle Möglichkeiten, den Schmerz im Wissen um dessen Vorübergehen zu relativieren.

Die große Mehrzahl der jüdischen Beschneidungen in Deutschland wird ohne Anästhesie durchgeführt. Denn in den Bund mit Gott, schreibt Paul Spiegel, der frühere Präsident des Zentralrats der Juden, in seinem Buch "Was ist koscher?", müsse man bei vollem Bewusstsein eintreten. Die Prozedur zieht substantielle neuronale Veränderungen nach sich. Sie schreiben die qualvolle Erinnerung dem Schmerzgedächtnis des Körpers ein. Nicht selten führen sie zu einer bleibenden Übersensibilität gegenüber Schmerzen.

Wer die Prozedur deshalb als "barbarisch" bezeichnet, löst gleichwohl regelmäßig helle Empörung aus. Das rührt daher, dass man zu ihrer Beurteilung die Sicht der wohlmeinenden Eltern einnimmt. Die moralisch gebotene Perspektive ist aber die des Kindes. Und in ihr darf der Vorgang so, ja kann er kaum anders genannt werden.

Nun könnte man natürlich eine ausreichende Anästhesie zur Voraussetzung jeder Beschneidung machen. Und mindestens das wird der Gesetzgeber, der in seinem wenig durchdachten "Entschließungsantrag" das Thema geflissentlich vermieden hat, zwingend fordern müssen, soll das avisierte Gesetz nicht offen verfassungswidrig sein.

Aber so leicht ist das nicht zu verwirklichen. In einem wissenschaftlichen Beitrag für die Zeitschrift Anaesthesia and Intensive Care haben zwei australische Anästhesisten im Mai dieses Jahres nicht nur die Praxis der betäubungslosen Beschneidung "inakzeptabel" genannt, sondern auch auf die großen Schwierigkeiten einer wirksamen Narkose hingewiesen.

Sicher für eine ausreichende Betäubung sei nur die Vollnarkose. Bei Neugeborenen schaffe diese freilich ein beträchtliches und für einen medizinisch nicht indizierten Eingriff daher unerlaubtes Todesrisiko. Hoffnungslos unzulänglich sei die verbreitete Anwendung lokalanästhetischer Cremes wie des "Lignocain-Prilocain"-Präparats "EMLA". Allenfalls mit bestimmten Techniken der vollständigen Nervenblockade im Penisbereich könne eine effiziente Teilnarkose gelingen. Sie sei nur von speziell ausgebildeten Anästhesisten zuverlässig zu handhaben.

Selbst dann bleibe in fünf bis zehn Prozent der Fälle eine ausreichende Narkosewirkung aus. Was das heißt, liegt auf der Hand: Vollständig lösen lässt sich das Problem überhaupt nicht. Auch weiterhin werden ein-zelne Neugeborene ihre Beschneidung , wie "fachgerecht" immer, als Qual erleben.

Betroffenen ohne öffentliche Lobby

Grob unterschätzt werden hierzulande die möglichen Folgen des Eingriffs. Da selbst gravierende Komplikationen wegen der vorherigen Übereinkunft der Beteiligten (außer dem beschnittenen Kind, versteht sich) regelmäßig nirgendwo festgehalten werden, lassen sich rationale Schätzungen nur auf komplexe statistische Modelle gründen. Experten vermuten eine hohe Dunkelziffer.

Einzelne Fälle katastrophaler Konsequenzen kommen trotzdem immer wieder an die Öffentlichkeit, vollständige Penisamputationen etwa, weil der Schnitt wegen bestimmter genetischer Dispositionen des Kindes, die vorher niemand kennt, zur rapiden Nekrotisierung des umgebenden Gewebes führt.

Eine amerikanische Studie aus dem Jahr 2010 kommt in einer umfassend begründeten wissenschaftlichen Schätzung auf über hundert Todesfälle pro Jahr im Zusammenhang mit Beschneidungen von Knaben - nicht etwa weltweit oder unter den hygienischen Bedingungen der afrikanischen Savanne, sondern im medizinisch höchstentwickelten Land, den USA.

Gewiss macht die Zahl bei über einer Million Beschneidungen pro Jahr in Amerika nur einen winzigen Anteil aus. Da der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist, liegt gleichwohl auch die Todesgefahr jenseits dessen, was Juristen "erlaubtes Risiko" nennen. Und selbstverständlich sterben diese Kinder nicht direkt am Messer des Beschneiders, sondern an postoperativen Komplikationen, die bei anderen medizinischen Eingriffen genauso auftreten könnten.

Aber für eine Prozedur am gesunden Körper wirft das nicht den Schatten einer Rechtfertigung ab. Töricht ist der beliebte Hinweis, andere und fraglos erlaubte elterliche Handlungen seien statistisch weitaus gefährlicher - seinem Zehnjährigen ein Fahrrad zu kaufen etwa, und ihn damit in den Straßenverkehr zu lassen.

Ja, aber solche Handlungen beruhen auf der Erlaubnis, seine Kinder sozialüblichen Risiken auszusetzen, nicht dagegen, sie absichtlich zu verletzen. Ein Vater, der seinen Sohn aufs Rad setzt und losfahren lässt, haftet nicht, wenn der Junge stürzt und sich verletzt. Aber er ist strafbar wegen Körperverletzung, wenn er den aufs Rad Gesetzten vorsätzlich umstößt. Risikoerlaubnisse sind keine Verletzungserlaubnisse. Die Beschneidung ist aber eine vorsätzliche Verletzungshandlung.

Die Konsequenz aus all dem ist mit Händen zu greifen. Käme heute eine hier noch unbekannte Religionsgemeinschaft mit dem sonst nirgendwo üblichen Brauch des rituellen Knabenbeschneidens nach Deutschland, würde ihr das auf der Stelle verboten. Und ginge es dabei um einen rein muslimischen Ritus, hätte der Bundestag auf das Kölner Urteil gewiss nicht mit einem Entschließungsantrag wie dem vom 19. Juli reagiert.

Der normative Konflikt liegt nicht in der Sphäre von Grundrechten

Aber die Beschneidung ist ein uralter konstitutiver Brauch des Judentums. Und damit erst ist das wirkliche Problem der Rechtspolitik benannt. Es zu maskieren, ist sinnlos; denn erst mit dieser Provenienz wird auch sein Gewicht deutlich. Die deutsche Politik hat wegen des hier organisierten scheußlichsten Massenmordes der Geschichte ganz gewiss eine weltweit singuläre Pflicht zur besonderen Sensibilität gegenüber allen jüdischen Belangen. Daran ist nicht zu rütteln. Die Beschneidung ist ersichtlich ein solcher Belang von besonderem Gewicht.

Hier erst, nicht in der Sphäre von Grundrechten, liegt der normative Konflikt. Und er zwingt tatsächlich zu einer Abwägung. Niemand wird dem Gesetzgeber deren Schwierigkeit bestreiten. Man kann das Dilemma ohne falsches Pathos einen rechtspolitischen Notstand nennen. Wie er rundum befriedigend zu lösen wäre, ist nicht zu sehen. Denn die Pflichten, die hier kollidieren, sind in Wahrheit inkommensurabel. Nach welchen Kriterien welcher Vernunft ließe sich das politische Gebot der besonderen Sorge um jüdische Belange in Deutschland abwägen mit dem verfassungs- und menschenrechtlichen Gebot, alle Kleinkinder, auch die jüdischer Eltern, vor erheblichen Verletzungen zu schützen, die ihnen vorsätzlich beigebracht werden?

Der Gesetzgeber freilich scheint das Ergebnis der Abwägung zu kennen, bevor er deren Schwierigkeit verstanden hat. Das kann er sich leisten. Denn selten dürfte es den Fall eines gesellschaftsweit umstrittenen Problems gegeben haben, in dem die primär Betroffenen so aussichtslos ohne öffentliche Lobby geblieben sind wie im Beschneidungsstreit die verletzten Kinder. Man mache sich trotzdem keine Illusionen.

Dem schärferen Blick wird auf Dauer nicht verborgen bleiben, was die angekündigte Regelung trotz der Allgemeinheit ihrer äußeren Form ihrem Sinne nach ist: ein jüdisch-muslimisches Sonderrecht. Das bezeichnet einen Sündenfall des Rechtsstaats. Anlass genug für ein schlechtes Gewissen des Gesetzgebers. Er möge es nicht weiterhin mit Redensarten verdunkeln, die neben der Sache liegen. Und sich wie den beiden Religionsgemeinschaften die Zumutung nicht erlassen, künftig nach einer besseren, rechtlichen Lösung zu suchen.

Der Autor ist Professor für Strafrecht an der Universität Hamburg und Mitglied des Deutschen Ethikrats, der sich am Freitag mit Einschränkungen für ein Recht auf Beschneidung aussprach.

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