Werbung:Drogerie Müller darf fremde Rabatt-Coupons annehmen

Auch Drogeriekette Müller sammelt Daten

Die Aktion von Müller richtete sich vor allem gegen Konkurrenten wie dm und Rossmann.

(Foto: dpa)
  • Die Drogeriekette Müller darf damit werben, Rabatt-Coupons von Konkurrenten anzunehmen.
  • Die Wettbewebszentrale wollte diese Praxis unterbinden lassen. Doch der Bundesgerichtshof hat anders entschieden.

Wer keinen Aufkleber am Briefkasten hat, auf dem steht "Bitte keine Werbung", kennt sie: die unzähligen Rabatt-Angebote von Einzelhändlern. Auch viele Drogerien gewähren auf Produkte einen Rabatt, wenn der Kunde den richtigen Schnipsel aus dem Prospekt mitbringt. Oft überbieten sich die Anbieter mit ihren Angeboten.

Die Drogeriekette Müller machte es in der Vergangenheit besonders clever: Sie akzeptierte die Rabatte anderer Drogerien einfach auch in den eigenen Märkten. Konkret hatte Müller Kunden mit dem Angebot gelockt, fremde Zehn-Prozent-Coupons auch in den eigenen Märkten anzuerkennen. Das zielte speziell auf die Konkurrenten dm, Rossmann und Douglas ab.

BGH sieht keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Die Wettbewerbszentrale wollte Müller das Einlösen dieser fremden Rabatte verbieten lassen. Aus ihrer Sicht torpediert das Vorgehen die Werbung der Konkurrenz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sieht die Sache jedoch anders. Sich an Werbeaktionen der Mitbewerber zu hängen sei kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, urteilten die Richter.

Zwar hänge sich Müller an fremde Werbung an, die Kette ziehe aber weder die Gutscheine aus dem Verkehr, noch hindere sie die Verbraucher daran, in den anderen Märkten einzukaufen. Diese könnten frei entscheiden, wo sie den Coupon einlösen wollten. Die Aktion Müllers war also zulässig.

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