Die Zahl der Dax-Unternehmen, die sich der Veröffentlichung ihrer Vorstandsbezüge verweigern, ist auf ganze sieben zusammen geschrumpft. Mit jedem weiteren Transparenz-Verweigerer, der umschwenkt, geraten die restlichen stärker in die Defensive.
Manchmal genügt schon das bloße Drohen mit Konsequenzen: Kaum hatte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im vergangenen Jahr ein Gesetz zur Veröffentlichung der Vorstandsgehälter angekündigt, gaben die ersten Unternehmen nach.
Gegensätze bei der Commerzbank: Die Vorstandsbezüge werden kräftig erhöht. Zuvor wurden allerdings erst einmal die Betriebsrenten gesenkt. (© Foto: dpa)
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Wiesen bis dahin nur neun der 30 Dax-Konzerne die Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder einzeln aus, so sind es mittlerweile 23. Einige wollen damit zwar erst im kommenden Jahr beginnen, und ein paar beschränken sich auch darauf, das Gehalt des Vorstandschefs offen zu legen; trotzdem dürfte die Justizministerin zufrieden sein.
Denn Zypries hatte von vornherein klar gemacht, dass sie die Transparenz nur im Notfall gesetzlich erzwingen will. Lieber wäre ihr, wenn die Konzerne die Gehälter freiwillig veröffentlichten.
Quote erreicht
Zwei Drittel der Dax-Unternehmen sollten es mindestens sein, damit sie von ihrem Gesetzesvorhaben Abstand nimmt. Diese Quote ist jetzt erreicht, sogar übertroffen. Die Zahl der Transparenz-Verweigerer ist auf ganze sieben zusammengeschrumpft: die Münchener Rück, Linde, Henkel, Fresenius Medical Care, DaimlerChrysler, BMW und BASF.
Und mit jedem weiteren, der umschwenkt, geraten die restlichen stärker in die Defensive. Dabei gibt es durchaus Argumente, die gegen eine Pflicht zur vollständigen Transparenz sprechen.
Da sind zunächst mal die Bedenken aus Gründen des Datenschutzes. Allzu leichtfertig werden sie häufig abgetan. Als der Bundestag 1994 die Pflichtangaben von Unternehmen konkretisierte, fügte er eine Vorschrift ein, die in der gegenwärtigen Diskussion komplett untergeht: Zwar müssen grundsätzlich die Bezüge des Vorstands insgesamt veröffentlicht werden; dies kann jedoch unterbleiben, wenn sich dadurch das Gehalt eines einzelnen Vorstandsmitglieds feststellen lässt - nachzulesen in Paragraph 286 des Handelsgesetzbuches.
Datenschutz
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht oder wenn die Relationen der Gehälter bekannt sind. Der Gesetzgeber hielt diese Ausnahmeregelung für erforderlich, um dem Datenschutz zu genügen; das ergibt sich aus dem damaligen Bericht des Rechtsausschusses.
Wer heute dagegen solche Bedenken vorträgt, wird belächelt - wie Lufthansa-Chef Wolfgang Mayrhuber, der sich lange gegen die Transparenz gewehrt, schließlich aber doch nachgegeben hat.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, um das es hier geht, wurde 1983 vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil in den Vordergrund gerückt.
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