Vorsorgevollmacht:Die Vollmacht

Vorsorgevollmacht: Illustration: Stefan Dimitrov

Illustration: Stefan Dimitrov

Im Ernstfall eines medizinischen Notfalls ist es wichtig, wer für einen die Geschäfte regelt. Eine Vorsorgevollmacht kann daher sehr wichtig sein. Dabei sollte jedoch einiges beachtet werden.

Von Anne-Christin Gröger

An Krankheit, Alter und Tod denkt niemand gern. Auch nicht daran, wie es weitergeht, wenn die Krankheit so schwer zuschlägt, dass der Betroffene keine eigenen Entscheidungen mehr fällen kann. "Der Ernstfall eines medizinischen Notfalls kann jederzeit eintreten, nicht erst im Alter, wenn Menschen pflegebedürftig werden oder an Demenz erkranken", sagt Judith Storf, Beraterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. "Ein Unfall mit schwerer Hirnschädigung, ein Schlaganfall, eine schwere Krankheit - all das kann junge wie alte Menschen gleichermaßen treffen", sagt sie.

Viele gehen davon aus, dass Angehörige oder Partner automatisch die gesetzliche Vertretung für sie übernehmen, wenn sie selbst einmal nicht mehr entscheiden können. Doch das stimmt nicht. "Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, sucht das Familiengericht einen Betreuer, der sich um die Angelegenheiten des Betroffenen kümmert", sagt Storf. Das kann ein naher Angehöriger oder Freund sein - oder eben, wenn sich niemand findet, ein Fremder.

Schwammige Begriffe sollte man in dem Dokument vermeiden

Eine Vorsorgevollmacht kann helfen, Klarheit in die Situation zu bringen und eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden. Sie gehört deswegen nach Storfs Ansicht zu den wichtigsten Vorsorgemaßnahmen. In ihr kann festgelegt werden, wer über Aufenthalt und Unterbringung eines Kranken oder Pflegebedürftigen entscheiden, ihn gegenüber Behörden oder Versicherern vertreten oder wer Briefe entgegennehmen darf. Bevollmächtigt werden kann jeder, dem der Verfasser vertraut. Oft sind es Angehörige, es können aber auch Freunde oder der Hausarzt sein. Ein ideales Alter, sich um eine Vorsorgevollmacht zu kümmern, gibt es nicht. Jeder Bürger, der volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist, kann ein solches Dokument aufsetzen.

"Grundsätzlich können in einer Vorsorgevollmacht die meisten rechtlichen und gesundheitlichen Interessen einer Person geregelt werden, angefangen von Bankgeschäften und Vermögensverwaltung bis hin zu medizinischer Behandlung", sagt Christiane Lange von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wichtig ist, dass die Vollmacht schriftlich vorliegt und dass sie den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Vollmachtgebers beinhaltet. Außerdem muss sie mit einem Datum versehen und unterschrieben sein. Ein formloser Dreizeiler reicht nicht aus. "Das ist schon etwas komplexer."

Sinnvoll ist es, sich Rat von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Beratungsstelle zu holen und einen Vordruck zu verwenden, den es auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums zum Herunterladen gibt. Detaillierte Wünsche zur medizinischen Versorgung im Fall einer schweren Krankheit oder während des Sterbeprozesses sollten jedoch in einer separaten Patientenverfügung festgehalten werden, empfiehlt Storf. Darin wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen ein Betroffener wünscht, wenn er seinen Willen nicht mehr äußern kann. "Es ist in jedem Fall sinnvoll, gemeinsam mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung aufzusetzen", sagt sie.

Die Verfügung enthält Vorgaben zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerzbehandlung oder künstlicher Ernährung. Dabei gibt es einiges zu beachten: "Es reicht nicht zu schreiben: ,Ich möchte nicht an Schläuchen hängen'", sagt der Münchener Medizinrechtler Rudolf Ratzel. "Es muss schon etwas detaillierter sein." Auch schwammige Begriffe wie "für mich kein lebenswertes Leben" oder "Apparatemedizin" sollten im Schreiben nicht auftauchen. Mögliche Formulierungen könnten stattdessen sein: "Wenn ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde", oder "Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde".

Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Vorsorgevollmacht von einem Notar beglaubigen zu lassen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Vollmacht zum Verkauf von Immobilien oder Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. "In diesem Fall ist der Gang zum Notar nötig", sagt Lange.

Die Vollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob der Inhalt noch den Wünschen des Verfassers entspricht. Wichtig: Der im Dokument genannte Bevollmächtigte kann jederzeit geändert werden. "Wenn sich Mutter und Sohn zerstreiten oder der beste Freund selbst krank wird, kann eine andere Person eingetragen werden", sagt Storf von der UPD. Jede Änderung sollte mit Datum und Unterschrift im Dokument vermerkt werden, um die Gültigkeit zu belegen.

Sie empfiehlt, die Unterlagen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. So können Ärzte im Ernstfall Vollmachten schnell finden. Das kann wichtig sein, wenn eine dringende Operation ansteht und der Betroffene keine Angehörigen hat. Wer eine Vollmacht online einstellt, zahlt eine einmalige Gebühr von 13 Euro. Postalische Meldungen kosten etwas mehr.

Verbraucherschützerin Lange weist darauf hin, dass viele Banken eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren. "Es kommt ziemlich häufig vor, dass Angehörige oder Freunde mit den Unterlagen bei der Bank stehen, auf das Konto zugreifen wollen und dann Ärger haben, weil das Geldhaus die Wirksamkeit des Dokuments anzweifelt", sagt sie. Besser sei es, vorab bei der Bank nachzufragen, ob sie Vorsorgevollmachten anerkennt. "Die meisten Häuser bieten eine Konto- oder Depotvollmacht an, auf die Kunden zurückgreifen sollten", sagt sie. Der Kunde erhält dann eine Ausgabe der Unterlagen, ein weiteres Original verbleibt bei der Bank.

Wer in seinem Umfeld keine nahestehende oder geeignete Person kennt, der er zutraut, für ihn die Geschäfte zu regeln, für den kann eine Betreuungsverfügung eine Alternative sein, sagt Lange. "Darin wird ebenfalls eine Person benannt, die Entscheidungen für den nicht mehr geschäftsfähigen Patienten treffen kann, sie wird allerdings vom Familiengericht kontrolliert." Der Bevollmächtigte muss beispielsweise Belege über die Ein- und Ausgaben bei Gericht vorlegen und kann nicht frei über das Vermögen des Betroffenen verfügen, wie es bei der Vorsorgevollmacht der Fall ist.

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