Von Von Daniela Kuhr

Der Gesetzgeber missachtet nach Meinung des obersten deutschen Steuergerichts zunehmend den Vertrauensschutz der Bürger.

Entsprechend äußerten sich die Vorsitzenden Richter der Senate des Bundesfinanzhofes (BFH) am Mittwoch in München bei der Jahrespressekonferenz des BFH.

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"Beim Vertrauensschutz des Steuerbürgers liegt einiges im Argen", sagte Wolfgang Spindler, Vorsitzender des neunten BFH-Senats. Immer häufiger müsse der BFH deshalb das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen, denn nur dieses darf abschließend darüber entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist.

Beispiel: Spekulationsfrist

Jüngstes Beispiel ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen. Mit Beschluss vom 16. Dezember, der am Mittwoch veröffentlicht wurde, hat der neunte Senat die entsprechende Norm im Steuerentlastungsgesetz von 1999 zur Prüfung in Karlsruhe vorgelegt.

Damals hatte der Bundestag den Zeitraum, innerhalb dessen Gewinne aus dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie zu versteuern sind, rückwirkend von zwei auf zehn Jahre verlängert.

Zahlreiche Immobilienbesitzer, die sich mit Verkaufsgedanken trugen, mussten damit plötzlich die viel längere Frist beachten. Doch auch die Veräußerung einer Wohnung oder eines Grundstücks, bei dem die alte Zweijahresfrist längst schon abgelaufen war, wurde so wieder steuerpflichtig.

Der Gesetzgeber hatte die Maßnahme damals mit dem Bedarf einer Gegenfinanzierung für neue Steuerausfälle begründet. Doch dem hält der BFH entgegen, dass "die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen," solch eine rückwirkende Regelung nicht rechtfertigen könne.

Vertrauensschutz überwiegt Änderungsinteresse

Der Kläger in dem zugrunde liegenden Fall hatte 1990 ein Einfamilienhaus erworben, 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt und das Grundstück schließlich im April 1999 veräußert. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.

Nach Auffassung des Senats "überwiegt im Streitfall der Vertrauensschutz des Klägers das Änderungsinteresse des Gesetzgebers." Die BFH-Richter sind überzeugt, dass sich das Bundesverfassungsgericht ihrer Ansicht anschließen wird. Neben der Steuer auf Aktiengewinne und der Erbschaftsteuer ist dies der dritte spektakuläre Steuerfall, der in Karlsruhe anhängig ist.

Damit hat sich der Trend, steuerrechtliche Fragen in Karlsruhe vorzulegen, verstärkt. Der Gesetzgeber habe "möglicherweise manches nicht so gut formuliert oder durchdacht", sagte BFH-Präsidentin Iris Ebling.

Später wurde sie deutlicher in ihrer Kritik. Bei den Gerichten gebe es schon länger einen Trend zur Verbesserung des Vertrauensschutzes. "Das hätte der Gesetzgeber erkennen können."

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(SZ vom 05.02.2004)