Urteile zu Hartz IV:Altersvorsorge? Aber nicht doch!

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Hartz IV und betriebliche Altervorsorge gehen nur schwer zusammen. Arbeitnehmer, die Sozialleistungen bekommmen, haben kaum Luft für die betriebliche Altervorsorge. Und dann gab es noch ein Urteil - zur Unterstützung eigener Kinder.

Zahlt ein Arbeitnehmer, der unterstützend Hartz IV bekommt, in eine betriebliche Altersvorsorge ein, muss er damit rechnen, dass ihm die Sozialleistungen gekürzt werden.

Europas Sozialsysteme
:Hårtz IV

Deutschland diskutiert leidenschaftlich, ob die Anhebung des Hartz-IV-Satzes auf 364 Euro ausreicht. Wie sieht es bei den europäischen Nachbarn aus? Die Grundsicherungen von Frankreich bis Polen im Vergleich.

Knapp 30 Euro - genauso viel wie der Mindesteigenbeitrag bei der Riesterförderung - sei als "Freibetrag" angemessen, befand das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Wenn mehr eingezahlt wird, wird der Rest als Einkommen gewertet und mindert unter Umständen die Leistungen vom Staat ( Az: B 4 AS 7/10 R).

Der 4. Senat des BSG verwies eine Revision zurück an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Der Senat könne über die Höhe des Leistungsanspruchs nicht abschließend entscheiden, sagte der Vorsitzende Richter.

Es fehle in diesem Fall an den Feststellungen des LSG zu den arbeitsvertraglichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung. In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann vor Einführung von Hartz IV eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Das Jobcenter im niedersächsischen Wilhelmshaven hatte, als der Mann unterstützend Hartz IV bekam, die Zahlungen an die Pensionskasse bis auf 30 Euro als Einkommen angerechnet.

Der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag lag jedoch monatlich bei rund 167 Euro. Er forderte die Anrechnung des Gesamtbetrages. Das LSG (Az: L 13/6 AS 8/06) hatte argumentiert, grundsätzlich gebe es die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dem widersprach der Kläger-Anwalt. Das BSG befand, da der Arbeitnehmer den Vertrag bereits vor dem Bezug der staatlichen Leistungen geschlossen habe, müsse ihm eine Schonfrist gewährt werden und zwar bis zur ersten rechtlichen Änderungsmöglichkeit des Rentenvertrages.

So lange könne er den vollen Betrag absetzen, weil er ja über das Geld nicht verfügen könne. Über den Zeitpunkt hat nun das LSG zu entscheiden.

Kindesunterhalt mindert Einkommen

In einem weiteren Urteil ging es um Unterstützung für Kinder: Zahlt ein Vater Unterhalt für ein getrennt lebendes Kind, so ist dies bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Das gilt für beim Jugendamt festgelegte Unterhaltszahlungen, unabhängig vom Einkommen, wie das BSG entschied. ( Az: B 4 AS 78/10) Im Streitfall bekam ein Arbeitsloser im Schwarzwald eine neue Stelle, bei der er monatlich aber nur knapp 500 Euro netto verdiente.

Trotzdem hatte er sich unmittelbar vor Antritt der Stelle vor dem Jugendamt verpflichtet, seinem bei der Mutter lebenden Sohn monatlich 245 Euro Unterhalt zu zahlen. Die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft berücksichtigte dies nicht bei der Berechnung der Aufstocker-Leistungen. Laut Gesetz ist Unterhalt, der beim Jugendamt festgelegt wurde, bei Hartz-IV-Aufstockern einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Nach Überzeugung der Arbeitsgemeinschaft sollte dies aber nicht gelten, wenn das Einkommen so niedrig ist, dass der Vater unterhaltsrechtlich gar nichts zahlen müsste. Dies laufe unzulässig darauf hinaus, dass letztlich der Steuerzahler den Unterhalt leiste. Doch das Gesetz habe eine einheitliche und damit einfache Regelung schaffen wollen und lasse Gestaltungen wie im konkreten Fall "ausdrücklich zu", urteilte nun das BSG.

© sueddeutsche.de/dpa/AFP/hgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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