Von Daniela Kuhr, Berlin

Gilt der umstrittene Post-Mindestlohn für die gesamte Branche? Ein neues Urteil muss eine Entscheidung liefern, denn Konkurrenten der Post wollen deutlich weniger zahlen.

Der umstrittene Post-Mindestlohn wird an diesem Donnerstag das Oberverwaltungsgericht in Berlin beschäftigen. Die Richter müssen entscheiden, ob die seit Januar geltende Anwendung des Mindestlohns auf die gesamte Branche der Briefdienstleistungen Bestand hat. Im März hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Regelung für rechtswidrig erklärt. Sie blieb dennoch vorläufig in Kraft.

Briefe, TNT, AP

Mehrere Konkurrenten der Post klagen gegen den umstrittenen Post-Mindestlohn. (© Foto: AP)

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Zu den Klägern zählen der Bundesverband der Kurier-Express-Postdienste (BdKEP) sowie die Post-Konkurrenten Pin Mail und TNT Post. Sie wehren sich dagegen, dass sie seit Januar ihren Angestellten den Mindestlohn von brutto 9,80 (Osten: 9,00) Euro zahlen müssen. Diesen hatten der - von der Post dominierte - Arbeitgeberverband Postdienste und die Gewerkschaft Verdi ausgehandelt. Das Bundesarbeitsministerium schrieb ihn anschließend per Verordnung auch für die Konkurrenten verbindlich vor. Kritiker vermuteten ein abgekartetes Spiel, das dazu dienen sollte, Wettbewerber der Post nach dem Wegfall des Briefmonopols vom Einstieg in das Briefgeschäft fernzuhalten.

Die Kläger wollen weiter ihre eigenen Mindestlöhne von 6,50 Euro bis 7,50 Euro zahlen, auf die sie sich mit der neu gegründeten Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) geeinigt hatten. Allerdings ist auch diese Gewerkschaft umstritten. Es besteht nach wie vor der Verdacht, dass sie nur zum Schein installiert wurde, um den Mindestlohn zu umgehen. Bei der Staatsanwaltschaft Köln läuft sogar ein Ermittlungsverfahren. Bei der Verhandlung im März hatte das jedoch für das Verwaltungsgericht keine Rolle gespielt. Damals entschieden die Richter, dass der Mindestlohn rechtswidrig sei, weil das Arbeitsministerium bei der Verordnung die Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes überschritten habe.

Grundrechte verletzt

Dieses Gesetz soll in bestimmten Fällen sicherstellen, dass für alle Beschäftigten einer Branche die gleichen Lohn- und Sozialbedingungen gelten. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht es aber nur, einen Mindestlohn auf solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstrecken, die bislang in keiner Weise tarifgebunden sind. Stattdessen jedoch habe das Ministerium einfach die Tarifverträge der Post-Konkurrenten für unbeachtlich erklärt. Durch den Erlass der Verordnung seien die Kläger in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung und Koalitionsfreiheit verletzt worden. Noch im Gerichtssaal hatte das Arbeitsministerium Berufung angekündigt. Ob das Oberverwaltungsgericht an diesem Donnerstag sofort ein Urteil fällt, war am Mittwoch aber noch offen. Sollten die Richter dem Ministerium dieses Mal recht geben, hätten die Angestellten der Post-Konkurrenten rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres einen Anspruch auf den höheren Mindestlohn.

Auf die geplanten Neufassungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes hat der Ausgang des Prozesses nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums keinen Einfluss. Mit diesen beiden Gesetzen will die Bundesregierung Mindestlöhne in mehr Branchen als bisher ermöglichen. Das Entsendegesetz greift dabei für die Branchen, in denen die tarifvertraglich gebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte aller Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs beschäftigen. Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz umfasst dagegen die Branchen, in denen es keine Tarifverträge gibt oder weniger als 50 Prozent der Arbeitnehmer tarifgebunden beschäftigt sind. Momentan hängt das Gesetzgebungsverfahren, weil Union und SPD sich bislang nicht einigen konnten, ob es auch für die Zeitarbeitsbranche einen Mindestlohn geben soll.

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(SZ vom 18.12.2008/mel)