Im Streit um die Sicherheit von EC-Karten gibt der Bundesgerichtshof den Banken Recht. Bei Geldabhebungen mit einer gestohlenen Karte haftet grundsätzlich der Kunde.

Bankkunden können bei unbefugten Abhebungen mit gestohlenen EC-Karten nur unter engen Voraussetzungen Regress von ihren Kreditinstituten verlangen.

Der erste Anschein spreche dafür, dass im Falle von Geldabhebungen mit gestohlenen EC-Karten der Kunde fahrlässig gehandelt habe, urteilte der BGH. (© Foto: dpa)

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag dürfen zumindest der von den Sparkassen verwendete PIN-Schlüssel für EC-Karten als sicher gelten.

Das Karlsruher Gericht wies die Klage einer Kundin, die nach dem Diebstahl ihrer EC-Karte rund 1000 Euro eingebüßt hatte, gegen die Sparkasse Duisburg ab. (Aktenzeichen: XI ZR 210/03 vom 5. Oktober 2004)

Der Klägerin war im November 2000 bei einem Stadtfest die Geldbörse samt EC-Karte gestohlen worden. Rund eine halbe Stunde später und ein weiteres Mal am Folgetag hob der Dieb - ohne Fehlversuch bei der PIN-Eingabe - rund 1000 Euro ab.

Die Kundin behauptete, ihre Geheimzahl habe sich nicht in der Börse befunden, weshalb Sicherheitsmängel der Sparkasse zu einer Entschlüsselung des Kartencodes geführt haben müssten.

Ein Sachverständiger hatte es im Ausgangsverfahren beim Landgericht Duisburg allerdings für unmöglich gehalten, dass der von den Sparkassen seit 1997/1998 verwendete 128-Bit-PIN-Schlüssel allein anhand der EC-Karte mathematisch entschlüsselt werden könne.

Wird mit einer entwendeten Sparkassen-EC-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben, dann spricht laut BGH der "erste Anschein" dafür, dass der Kunde - entgegen den Sparkassenbedingungen - die Geheimnummer zusammen mit der Karte aufbewahrt hat.

Damit wird ihm die Beweislast aufgebürdet: Er muss eine "ernsthafte Möglichkeit" aufzeigen, dass der Code auf Grund von Sicherheitsmängeln bei der Bank geknackt worden sei. Sonst bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

Allerdings mahnte der BGH zugleich Beweiserleichterungen zu Gunsten der Verbraucher an: Die Banken könnten im Prozess verpflichtet sein, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen nähere Angaben zu ihren Sicherheitsvorkehrungen zu machen.

Mit dem Urteil ist der Streit um die Sicherheit von EC-Karten noch nicht beendet. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unterstützt mehr als 70 Verfahren gegen fünf Geldinstitute und spricht von über 1000 Geschädigten allein in dem Bundesland.

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(sueddeutsche.de/dpa)