Die in Deutschland geltende Regelung "stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses ... Gerechtfertigt ist", heißt es in dem Urteil.
Nach der deutschen Handwerksordnung ist der Betrieb eines Handwerks nur in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet.
In dem konkreten Fall hatte ein Deutscher 1994 ein portugiesisches Unternehmen damit beauftragt, in Bayern Verputzarbeiten auszuführen. Die Stadt Augsburg verhängte 2000 gegen den Deutschen wegen Schwarzarbeit ein Bußgeld, weil das portugiesische Unternehmen nicht in der Handwerksrolle eingetragen war.
Verzögert, erschwert, verteuert
Den Einspruch verwies das Amtsgericht Augsburg nach Luxemburg. Die EuGH-Richter gaben dem Kläger nun Recht. Das Gemeinschaftsrecht stehe der Verpflichtung zum Eintrag in die Handwerksrolle entgegen, weil diese die Dienstleistung in dem betreffenden Land verzögere, erschwere oder verteuere. Voraussetzung für eine legale Beschäftigung sei lediglich die Einhaltung der Richtlinie "über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation".