Finanzinstitute müssen Anleger bei der Beratung auf deutliche Pressekritik an den empfohlenen Kapitalanlagen hinweisen. Sie müssen aber nicht sämtliche Branchendienste auswerten.

Das folgt aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Danach muss die Bank die "anerkannte" Wirtschaftspresse auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten.

Vom BGH entschieden: Banken müssen Kunden über Kritik an ihren Finanzprodukten informieren. (© Foto: ddp)

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Tauchen in Blättern wie Börsen-Zeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt oder Frankfurter Allgemeine Zeitung "zeitnahe und gehäufte" negative Berichte auf, muss der Kunde davon unterrichtet werden. Brancheninformationsdienste müssen die Banken dagegen normalerweise nicht im Blick haben.

Urteil aus Stuttgart hinfällig

Damit hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf, das der Schadenersatzklage einer Anlegerin gegen eine Volksbank stattgegeben hatte. Die Frau - Stammkundin bei der Bank - hatte sich von der Volksbank einen geschlossenen Immobilienfonds empfehlen lassen, der sich nicht als lukrativ erwies. Was sie nicht wusste: Der zugehörige Verkaufsprospekt enthielt nach Einschätzung eines Brancheninformationsdienstes nicht alle für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung notwendigen Informationen. Zudem würden Anleger "zu sehr reich gerechnet", hieß es dort.

Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zur neuen Prüfung zurück. Nach seinem Urteil muss die Bank den Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zwar über alle Risiken aufklären, die für dessen Entscheidung wichtig sind - sei es Konjunkturlage oder Börsenentwicklung, sei es ein Kurs-, Zins- oder Währungsrisiko.

Allerdings muss das Geldinstitut nicht sämtliche Brancheninformationsdienste uneingeschränkt auswerten - dies würde laut BGH zu einer "uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern" führen. Erhält sie dennoch Kenntnis von solchen kritischen Berichten, muss sie ihre Anlageobjekte unter Umständen noch einmal näher untersuchen.

(Az: XI ZR 89/07 vom 7. Oktober 2008)

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(sueddeutsche.de/dpa/mel/hgn)