Urlaub:Böse Überraschung

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Schlüsselübergabe: Verursacht ein gewerblicher House-Sitter versehentlich einen Schaden, zahlt seine Berufshaftpflichtversicherung. (Foto: Marc Tirl/dpa)

Versicherer kommen nicht immer für Schäden auf, die Housesitter in einer zu bewachenden Wohnung anrichten.

Von Friederike Krieger, Köln

Ein Urlaub ist in der Regel erholsam. Wenn Reisende nach der Rückkehr in die eigenen vier Wände aber feststellen müssen, dass das Aquarium leckgeschlagen ist, ein Einbrecher das Haus ausgeräumt oder die Nachbarin beim Blumengießen versehentlich Wasser in die teure Stereoanlage geschüttet hat, ist die Entspannung schnell verpufft. Nicht in jedem Fall ersetzen Versicherungen den entstandenen Schaden.

Hat ein Nachbar, Familienangehöriger oder Freund beim Haushüten einen Schaden verursacht, lässt sich die Angelegenheit nicht immer über dessen Haftpflichtversicherung regeln. Diese Police kommt zwar prinzipiell für Schäden auf, die der Versicherte versehentlich einem Dritten zufügt. Doch das Blumengießen oder Tierfüttern durch Bekannte gilt als sogenannte Gefälligkeitshandlung. Für Schäden, die dabei entstehen, müssen Freunde oder Verwandte nicht haften. "Niemand soll darunter leiden, wenn er aus Gefälligkeit jemandem hilft", sagt Arno Schubach, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Johannsen Rechtsanwälte in Frankfurt.

In alten Verträgen sind solche Schäden deshalb ausgeschlossen. Weil viele Kunden das nicht nachvollziehen konnten, haben etliche Gesellschaften aber bei der Überarbeitung der Policen in den vergangenen Jahren Gefälligkeitshandlungen in die Deckung aufgenommen. "Jeder sollte seinen Vertrag überprüfen oder sich gegebenenfalls an seinen Versicherer wenden und sich erkundigen, ob diese Klausel darin enthalten ist", rät Claudia Scheerer von der Versicherungskammer Bayern (VKB).

Eine Haftpflichtversicherung, die Gefälligkeitsschäden abdeckt, leistet auch dann, wenn der Bekannte oder Verwandte die Haustür versehentlich offen stehen lässt und ein Einbrecher Wertsachen stiehlt. Die Hausratversicherung des Urlaubers, normalerweise Ansprechpartner bei Diebstahlschäden, würde in diesem Fall nicht greifen. "Eine Hausratversicherung zahlt nur bei Einbruchdiebstahl", erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Das bedeutet, der Einbrecher muss die Tür aufgebrochen haben, damit der Versicherer Schäden erstattet.

Kein Problem gibt es, wenn der Urlauber einen gewerblichen Haushüter beauftragt hat, der gegen Bezahlung auf die Wohnung oder Immobilie achtgibt. Denn dann gilt das Haushüten nicht als Gefälligkeitshandlung. "Solche Firmen sollten eine Betriebshaftpflichtversicherung haben, die für mögliche Schäden aufkommt", sagt Boss.

Verletzt sich ein privater Haushüter bei seiner Tätigkeit, ist die Haftpflichtversicherung des Urlaubers in der Pflicht - allerdings nur, wenn den Hausbesitzer eine Schuld an dem Unfall trifft. Wenn der Housesitter auf einen Stuhl klettert, um eine Pflanze auf dem Schrank zu gießen und dabei stürzt, ist das eher nicht der Fall. Anders sieht die Situation aus, wenn ein Küchenschrank nicht richtig befestigt ist und auf den Bekannten kippt. Entstehen durch den Unfall bleibende Schäden, kann der Haushüter aber - falls vorhanden - seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen. "Ein gewerblicher, angestellter Housesitter ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt", erklärt Boss.

Bei längeren Reisen lohnt es sich, den Versicherer darüber zu informieren

Hat der Urlauber keinen privaten oder gewerblichen Haushüter engagiert und kommt es zu einem Schaden, besteht kein Grund zur Sorge: Für die Schäden, die auch bei Anwesenheit des Hausbesitzers über Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gedeckt sind, besteht auch in seiner Abwesenheit Versicherungsschutz.

Wenn etwa ein Aquarium oder ein Wasserbett während des Urlaubs leckschlägt und das Wasser das Parkett aufquellen lässt, ist das in vielen neueren Verträgen als Leitungswasserschaden mitversichert. Normalerweise hat der Hausbesitzer hier eine Schadenminderungspflicht, das heißt im Fall des undichten Aquariums oder Wasserbetts sollte er das Wasser aufwischen, bevor es Schaden an Haus oder Wohnung anrichtet. Kann er das urlaubsbedingt nicht, ist das aber nicht schlimm. "Die Schadenminderungspflicht tritt nur ein, wenn der Versicherte von dem Schaden erfährt", erklärt Anwalt Schubach.

Kunden sind nicht verpflichtet, ihren Urlaub dem Versicherer zu melden - es sei denn, sie planen eine mehrmonatige Reise. Dann ist es ratsam, den Versicherer zu informieren. "Die Versicherungskammer Bayern empfiehlt ihren Kunden, die länger als 60 Tage verreisen beziehungsweise die Wohnräume unbewohnt zurücklassen, das Unbewohntsein zu melden", sagt Scheerer von der VKB. "Dies wird dann in den Unterlagen vermerkt, kostet in der Regel keinen Zusatzbeitrag, und der Kunde hat im Schadenfall dann auch keine Probleme."

© SZ vom 30.07.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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