Unterhalt für die Eltern:Kinder zur Kasse

Viele Senioren können die hohen Kosten für die eigene Pflege nicht alleine tragen. Grundsätzlich müssen dann die Kinder einspringen.

Von Rolf Winkel

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt - auch um die Sozialämter von den Kosten der Heimunterbringung zu entlasten und familiäre Konflikte über Unterhaltszahlungen an alte und gebrechliche Eltern zu beenden.

Doch viele Senioren können die hohen Heimkosten nach wie vor nicht aus eigenen Mitteln tragen. Und so bleibt der Streit: Wer muss zahlen - die Sozialämter oder die Angehörigen?

Müssen Kinder für ihre im Pflegeheim lebenden Eltern aufkommen? Prinzipiell sind erwachsene Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig - das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs selbst schon im Rentenalter ist.

Die pflegebedürftigen Eltern müssen allerdings zunächst ihr eigenes Alters-Einkommen sowie ihr Vermögen (bis auf einen Freibetrag) einsetzen.

Dazu erhalten sie - wenn sie im Pflegeheim leben - die Leistungen, die die Pflegekasse bei einer Heimunterbringung zahlt: 1023 Euro in Pflegestufe I, 1279 Euro in Stufe II und 1432 Euro in Stufe III. Altersrente und der Zuschuss der Kassen reichen allerdings oft nicht, um die Heimkosten abzudecken.

Diese liegen im Schnitt monatlich bei 2800 Euro und können in Stufe III auch bis zu 4000 Euro betragen. Was fehlt, zahlt meist zunächst das Sozialamt. Es versucht jedoch in der Regel, sich das Geld zumindest teilweise von den Kindern zurückzuholen.

Müssen Kinder ihr Sparbuch plündern oder ihr Haus verkaufen, um den Heimaufenthalt ihrer Eltern zu finanzieren? Nein. Niemand muss die eigenen (angemessenen) Ersparnisse antasten oder gar sein eigenes Häuschen verkaufen, um den Heimaufenthalt seiner Eltern zu finanzieren.

Wenn geprüft wird, ob und in welchem Maß Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen, wird nur deren Einkommen herangezogen. Zum Einkommen gehören allerdings auch Einkünfte aus Vermögen - also Zinsen und Miete.

Kinder zur Kasse

Wenn den Kindern allerdings eine Luxus-Immobilie gehört, ist eine Belastung des Besitzes zumutbar. Den Schwarzen Peter haben die Kinder oft auch dann, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Heimeinzug der Eltern von diesen die Immobilie geschenkt bekommen haben.

Solche Schenkungen und Übertragungen können nämlich, wenn die Schenkenden in eine Notlage geraten, innerhalb einer Frist von zehn Jahren rückabgewickelt werden. Dies wird vom Sozialamt geprüft und gefordert.

In welcher Höhe sind die Kinder unterhaltspflichtig? Für die Höhe der Unterhaltszahlungen geben die jeweiligen Oberlandesgerichte (OLG) Leitlinien vor, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berücksichtigen.

Den Unterhaltspflichtigen muss danach immer ein "angemessener Selbstbehalt" bleiben. Wenn es um die Unterstützung für (alte) Eltern geht, stehen den Kindern in Bayern nach den gemeinsamen "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) 2003" monatlich mindestens 1250 Euro als Selbstbehalt zu. Darin sind 440 Euro für die Warmmiete enthalten.

Diese Beträge gelten auch in anderen westlichen Bundesländern, in den neuen Ländern sind die Werte etwas niedriger.

Wer weniger als diesen Selbstbehalt hat, muss in der Regel keinen Unterhalt leisten. Wer mehr als 1250 Euro pro Monat zur Verfügung hat, für den ist die Hälfte "zusätzlich anrechnungsfrei" - bestimmen die Leitlinien. Bei einem (Netto-)Monatseinkommen von 1650 Euro müssen ein Sohn oder eine Tochter also höchstens mit 200 Euro für einen im Heim lebenden Elternteil einspringen.

Im Einzelfall wird Kindern jedoch noch ein deutlich höheres Einkommen zugestanden. Es muss nämlich zunächst eine so genannte Einkommensbereinigung vorgenommen werden. So können Töchter oder Söhne eines Pflegebedürftigen nicht nur (berufliche) Werbungskosten, sondern etwa auch Ausgaben für notwendige Versicherungen oder bereits bestehende Ratenzahlungen vom Einkommen absetzen.

Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht aus Brühl bei Köln, nennt dazu ein Beispiel: "Wenn Sie für Versicherungen monatlich 200 Euro ausgeben und mit zusätzlich 200 Euro Ihre Einbauküche abstottern, dürfen Sie statt 1250 Euro pro Monat 1650 Euro haben - und brauchen dennoch nicht für die Heimkosten Ihrer Eltern zu zahlen."

Müssen auch Schwiegerkinder für die Eltern des Partners aufkommen? Zahlungspflichtig für die Eltern sind grundsätzlich nur die eigenen Söhne und Töchter, nicht deren Ehepartner.

Es gibt jedoch eine Einschränkung: "Wenn ein Ehepartner sehr hohes Einkommen erzielt, wird ein Teil davon dem weniger oder gar nichts verdienenden Partner als Unterhalt zugerechnet. Und dann gibt es unter Umständen Unterhaltsansprüche aus Unterhalt", erläutert Familienrechtlerin Gerz.

Kinder zur Kasse

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in einem Urteil vom 15. Oktober 2003 mit einem Fall, wo die Tochter einer Heimbewohnerin lediglich Arbeitslosengeld bezog, ihr Ehemann jedoch ein monatliches Nettoeinkommen von 5880 Euro hatte.

Das Gericht entschied: Die Arbeitslose musste aus dem ihr zustehenden eigenen (Ehepartner-)Unterhalt monatlich 420 Euro an Unterhalt für ihre im Heim lebende Mutter abgeben (Az: XII ZR 122/00).

Wie gehen die Sozialämter vor, wenn es mehrere Geschwister gibt? Wenn mehrere Kinder für die Mutter unterhaltspflichtig sind, so müssen diese jeweils anteilmäßig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen für den Unterhalt aufkommen. Wer mehr hat, muss also auch mehr zahlen. Dabei müssen Geschwister gegenseitig ihr Einkommen offen legen, entschied der Bundesgerichtshof im Mai 2003 (Az: XII ZR 229/00).

Wie treiben die Sozialämter Unterhaltszahlungen ein? Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim gezogen ist und die Heimkosten nicht selbst sowie mit Hilfe der Pflegekassen decken kann, springt das Sozialamt ein. Dieses verschickt dann meist Schreiben an die Kinder und verlangt das (zunächst vorgestreckte) Geld von Ihnen zurück.

"Viele Ämter sind nicht zimperlich und verlangen zum Teil mit barschen Formulierungen und oft per Einschreiben etliche hundert oder gar tausend Euro", ist die Erfahrung von Rechtsanwältin Gerz.

Sie rät: "Nicht einschüchtern lassen, und keinesfalls gleich zahlen." Stattdessen solle man sich bei einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. "Häufig stellt sich dann heraus, dass die Angehörigen nach dem Gesetz gar nichts zahlen müssen."

In welchem Zeitrahmen müssen die Sozialämter Unterhaltsforderungen geltend machen? Die Sozialämter dürfen nicht jahrelang vorausleisten und erst dann aktiv werden. Sie müssen Forderungen zeitnah geltend machen. Das hat der BGH in einem Urteil vom 23.10.2002 (Aktenzeichen XII ZR 266/99) entschieden.

Bei dem zu verhandelnden Fall hatte das Sozialamt zwar das Kind eines Pflegebedürftigen informiert, dass eine Forderung zu erwarten sei, sich danach aber ein Jahr mit der Forderung Zeit gelassen und dann 80.000 DM verlangt. So gehe es nicht, urteilte der BGH.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien süddeutschen Familiensenate stehen im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/fam/bayl.htm

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