SZ-Hintergrund Streit um die Nachlässe
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Die Erbschaftsteuer landet vor dem Bundesverfassungsgericht. Wie es entscheidet, wird sich erst in einem Jahr zeigen.
(SZ vom 16.08.02) - Politiker aller Parteien bemühen sich, die Gemüter zu beruhigen. "Mit der Union ist eine Erhöhung der Erbschaftsteuer nicht zu machen", heißt es aus der CSU. Von Seiten der SPD wird versichert, dass es bei der Neuregelung der Erbschaftsteuer "nicht um Steuererhöhungen" gehe. Und die FDP will die Steuer auf ererbtes Betriebsvermögen teilweise gleich ganz abschaffen.
Alle melden sich zu Wort. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, und vor allem, wie es seine Entscheidung begründen wird, scheint den Politikern zunächst mal egal zu sein.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Verfassungsrichter werden sich - wohl frühestens im kommenden Jahr - mit der Frage befassen, ob durch die zum Teil sehr unterschiedliche Besteuerung eines Erbes der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist.
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Der Bundesfinanzhof im München (BFH) hat seine Ansicht dazu jetzt deutlich gemacht: Das oberste deutsche Steuergericht hält die derzeitige Regelung für verfassungswidrig. Denn Betriebsvermögen, Immobilien, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften werden bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nur mit einem geringen Teil ihres Marktpreises berücksichtigt. Bargeld, Sparguthaben oder börsennotierte Wertpapiere werden hingegen mit dem vollen Wert angesetzt.
Das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verlange aber, "dass die Steuerpflichtigen (...) rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden", schreiben die BFH-Richter in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. II R 61/99). Deshalb haben sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt.
Dieses hatte bereits 1995 die Ungleichbehandlung von Kapital- und Immobilienvermögen kritisiert. Obwohl der Gesetzgeber daraufhin reagierte, geht Immobilienvermögen immer noch nur mit durchschnittlich der Hälfte des Marktpreises in die Berechnung ein. Bei Betriebsvermögen unterliegt oft nicht mal ein Drittel der Sachwerte der Erbschaftsteuer.
Gemeinwohl
Das Bundesfinanzministerium rechtfertigt das mit Gründen des Gemeinwohls. An Grundstücke und Immobilien seien Wohnrechte und soziale Verpflichtungen gekoppelt, die sich in der Bewertung niederschlagen müssten. Betriebsvermögen dürfe zudem nicht durch die Erbschaftsteuer gefährdet werden, da von ihm der Erhalt von Arbeitsplätzen abhinge.
Die Finanzrichter in München ließen diese Argumente nicht gelten. Die sozialen Verpflichtungen bei Immobilien schlügen sich auch in dem Marktpreis des Objekts nieder, schreiben sie in ihrem Beschluss. Auch bei Betriebsvermögen bezeichneten die Richter die pauschalen Vergünstigungen als "zu weitgehend". Der Steuerbilanzwert sei als Berechnungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ungeeignet, weil er von Zufälligkeiten abhänge. So würden stille Reserven überhaupt nicht erfasst.
Welcher Ansicht das Bundesverfassungsgericht folgt, wird sich zeigen. Das Verfahren könnte aber für die Länder neuer Anlass sein, die maroden Staatsfinanzen durch eine Verbesserung der ihnen allein zustehenden Erbschaftsteuer aufzubessern.
Vernünftige Einstellung
Im Bundesfinanzministerium hieß es dazu lediglich, man werde gegebenenfalls nach einem Karlsruher Beschluss mit den Ländern beraten. Diese Einstellung ist vernünftig. Damit hebt sich das Ministerium wohltuend von den voreiligen Ankündigungen einiger Politiker ab.
Bis zum Abschluss des Verfahrens ergehen Erbschaftsteuerbescheide jedenfalls nur vorläufig. Betroffene müssen keinen Einspruch einlegen. "Alle, die von der jetzigen Regelung profitieren, müssen keine nachträgliche Erhöhung der Erbschaftssteuer befürchten", versichert ein Sprecher des Finanzministeriums.