Streit um Gewinne:Bund der Versicherten zieht vor den BGH

Wie viel müssen Lebensversicherer an ihre Kunden ausschütten, wenn deren Policen ablaufen? Geht es wirklich um eine Enteignung? Diese Fragen soll nun die oberste Instanz, der Bundesgerichtshof, entscheiden.

Lebensversicherungen dürfen den Großteil ihrer Kursgewinne aus Wertpapieranlagen im Unternehmen behalten - nur einen kleinen Teil müssen sie bei Kündigungen oder beim Ablauf von Versicherungen an Kunden ausschütten. Das hat das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag entschieden (Az. 9 S 46/16) und eine Klage des Bundes der Versicherten (BdV) gegen die Victoria-Versicherung im Ergo-Konzern zurückgewiesen. "Wir werden jetzt den Weg zum Bundesgerichtshof einschlagen", kündigte BdV-Chef Axel Kleinlein an. Insgesamt schlummerten bei den Versicherungen Bewertungsreserven von mehreren Milliarden Euro, an denen die Versicherten beteiligt werden müssten.

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2014, die das Kappen der Ausschüttungen möglich machte. Der Gesetzgeber wollte damit die Versicherungen angesichts der extremen Niedrigzinsen und entsprechend geringen Anlageerträgen stärken.

Dem folgte das Landgericht: Wegen der niedrigen Zinsen habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige Lebensversicherer ihre den Kunden vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften konnten, hieß es in der Begründung der Entscheidung. Deshalb sei das Gesetz von 2014 nicht zu beanstanden. "Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch diese Neufassung gewichtige Interessen des Allgemeinwohls verfolgte", hieß es in der Urteilsbegründung.

Der BdV dagegen hält die Rechtsänderung für verfassungswidrig, weil die Kapitalgewinne mit den Geldern der Kunden erwirtschaftet worden seien. BdV-Chef Kleinlein nannte die Kürzung der Bewertungsreserven "faktisch eine Enteignung". Eine Ergo-Sprecherin wollte sich zu dem Fall nicht äußern, da das gerichtliche Verfahren ja weitergehe. Im konkreten Fall ging es um gut 2600 Euro.

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