Im Gegensatz zu einer deutschen Familienstiftung lässt sich eine liechtensteinische Familienstiftung bei ihrer Gründung von ihrem Stifter gleich einem Bankkonto beherrschen - indem er sich zum Beispiel in der Urkunde vorbehält, auch zu Lebzeiten die Stiftung jederzeit zu widerrufen.

Der Grund für die Attraktivität der liechtensteinischen Stiftungen: Wenn der Stifter will, dass Frau und Kinder alles erben, dann erben sie auch alles. (© Foto: AP)

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Trotzdem fällt das Vermögen rechtlich bei seinem Tod nicht in seinen Nachlass - eventuelle Gläubiger könnten also daraus keine Ansprüche befriedigen. Allein der Wille des Stifters zählt. Wenn er will, dass Frau und Kinder alles erben, dann erben sie auch alles. In diesen Eigenarten liegen die wichtigsten Gründe für die besondere Attraktivität liechtensteinischer Stiftungen.

Das Steuerrecht kann den Zusatznutzen einer solchen Stiftung freilich nur allzu schnell ins Gegenteil verkehren. Und das deutsche Steuerrecht ist Vermögenstransfers in liechtensteinische Familienstiftungen und Ausschüttungen aus ihnen alles andere als wohl gesonnen. Bereits die Ausstattung der liechtensteinischen Stiftung mit Vermögen löst im Normalfall eine Schenkungssteuer von bis zu 50 Prozent aus.

Da sich die Stiftung in Liechtenstein in der Regel weigern wird, diese Steuer auf das in Deutschland erwirtschaftete Vermögen zu bezahlen und das Fürstentum dem deutschen Staat hier keine Rechtshilfe gewährt, wird der deutsche Fiskus den einheimischen Stifter dafür in Haftung nehmen; immer vorausgesetzt natürlich, er erfährt von der Stiftung. Die Folge aber ist, dass sich die legale Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung für einen Deutschen praktisch nicht lohnt. Zwar hat der Bundesfinanzhof im Juni 2007 geurteilt: Schenkungssteuer falle nicht an, wenn die Stiftung über das Vermögen des Stifters gar nicht frei verfügen kann.

Doch damit dürfte das Problem wohl nur aufgeschoben sein. Denn der Einfluss des Stifters erlischt nach liechtensteinischem Recht spätestens mit seinem Tod - seine Erben könnten also später zur Kasse gebeten werden. Hinzu kommt, dass das von der liechtensteinischen Stiftung erzielte Einkommen im Regelfall weiterhin dem deutschen Stifter zugerechnet wird, er also zuhause Einkommensteuer darauf bezahlen muss. Auch dazu haben viele keine Lust.

Fortsetzung auf der nächsten Seite: Unter Steuerberatern spricht man unverblümt von "Hinterziehungsstiftungen".

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