Steuern:Attraktive Verluste

Studenten im Hörsaal

Bücher, Gebühren, Fotokopien, Computer: Ein Studium ist teuer. Bisher bleiben die Studenten auf den Kosten sitzen, doch das könnte sich ändern.

(Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Absolventen von Zweit- und Masterstudiengängen können jetzt bis zu sieben Jahre rückwirkend ihre Kosten ansetzen. Damit lässt sich viel Geld nach Arbeitsbeginn sparen. Doch auch für Studenten in Erstausbildung gibt es neue Hoffnung.

Von Berrit Gräber

Über dieses Minus dürfen sich Studenten freuen: Wer in den vergangenen Jahren ein Studium absolviert hat, kann seine Kosten jetzt noch bis zu sieben Jahre rückwirkend als Verluste festschreiben lassen. Das hat der Bundesfinanzhof in München neu entschieden (IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufsanfänger eine gute Nachricht, die die bisherige Vierjahres-Frist verpasst haben, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin erklärt. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung findet und noch nichts steuerlich geltend gemacht hat, kann sich seine Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen und bestenfalls Zigtausend Euro Steuern sparen.

Alle, die bereits ein Zweit- oder Masterstudium respektive einen dualen Studiengang hinter sich haben, sollten nun so rasch wie möglich in ihren Unterlagen nachschauen, damit sie direkt von dem neuen BFH-Urteil profitieren können. Wer jetzt in die Gänge kommt, muss aufs Gehalt der ersten Berufsjahre bestenfalls einige Tausend Euro weniger Einkommensteuer zahlen. Und das geht so: Betroffene geben für jedes Ausbildungsjahr eine Steuererklärung ab, listen in der "Anlage N" ihre Studienkosten als Werbungskosten auf und stellen zugleich einen Antrag auf Verlustfeststellung. Das Finanzamt bescheinigt ihnen dann jährlich Verluste, rückwirkend bis zu sieben Jahre. Das Minus wird eingelöst und mit der Steuerlast verrechnet, sobald der Berufsanfänger eigenes Geld verdient. Voraussetzung: Es gibt für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, noch keinen Steuerbescheid.

Millionen Studierende in aktueller oder absolvierter Erstausbildung können momentan allerdings nicht profitieren. Wer nach dem Abitur von der Schulbank nahtlos an die Uni geht, bleibt erst mal voll auf seiner Investition in die Berufsausbildung sitzen. Das gilt auch für Absolventen kostenpflichtiger Ausbildungsgänge, etwa für Piloten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Dolmetscher. Ihre Kosten sind nur als Sonderausgaben bis 6000 Euro im Jahr absetzbar. Davon haben die jungen Leute aber meist nichts, weil sie kein Einkommen haben.

Dennoch sollten auch sie sich die Mühe machen, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Denn es gibt neue Hoffnung, dass der Fiskus auch sie in absehbarer Zeit kräftig unterstützen muss. Das Bundesverfassungsgericht muss bald entscheiden, ob diese steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten verfassungswidrig ist oder nicht (Aktenzeichen: 2 BvL 24/14). Fällt ihr Urteil positiv aus, können auch sie mächtig Steuern sparen. Wann das Machtwort aus Karlsruhe kommt, ist offen. Es könnten noch ein bis zwei Jahre ins Land gehen. Bis dahin sollten sich auch Studenten im Erststudium sowie junge Leute in rein schulischer Ausbildung unbedingt die Steuersparchance für später sichern, rät Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Auch sie sollten für jedes Ausbildungsjahr eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Den lehnt das Finanzamt zwar garantiert ab. Der Steuerbescheid bekommt seit Neuestem aber einen Vorläufigkeitsvermerk und bleibt damit bis zur höchstrichterlichen Klärung offen. Der Student muss keinen Extra-Einspruch einlegen. Bei einem positiven Urteil aus Karlsruhe muss der Fiskus die Steuersparchance zulassen.

Als Erstausbildung gilt auch eine zwölfmonatige Schulung, die mit einer Prüfung endet

Wird das Erststudium sehr kostspielig, wie beispielsweise bei Architekten oder Zahnmedizinern, gehen Studenten an Privatunis oder legen sie Auslandssemester ein, kann es sinnvoll sein, auf eine andere, garantierte Steuersparmöglichkeit auszuweichen, wie Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg erläutert. Und das geht so: Wer nach seinem Abitur erst eine Ausbildung vorschaltet und danach an die Uni geht, ist de facto im Zweitstudium - und kann über diesen Umweg seine Ausgaben definitiv als Werbungskosten absetzen.

Bis Ende vergangenen Jahres reichte schon ein mehrwöchiger Lehrgang zum Taxifahrer oder Zugbegleiter als Erstausbildung. Vom Bundesfinanzhof abgesegnet ist auch die Ausbildung zur Flugbegleiterin (VI R 6/12), zum Rettungsassistenten (VI R 52/10), ein Au-Pair-Aufenthalt mit Sprachkurs (III R 58/08) und der Wehrdienst mit besonderer Zusatzausbildung zum Beispiel als Lkw-Fahrer (VI R 72/11).

Aber aufgepasst: Dieses Steuerschlupfloch ist seit Anfang 2015 stark verengt. Jetzt muss es eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung sein, die mit einer Prüfung endet. Erst dann werden die anschließenden Ausbildungsabschnitte als Zweitstudium bei der Steuererklärung für 2015 anerkannt. Steuerexperten empfehlen jedoch, die alte Regelung auch in Zukunft mutig anzuwenden und abzuwarten, was das Verfassungsgerichtsurteil so alles bringt. Haben Studenten kaum Kosten oder gute Einnahmen aus einem Studentenjob, lohne der Umweg über eine vorgeschaltete kurze Ausbildung steuerlich ohnehin nicht, gibt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler zu bedenken. Aber ob Erst- oder Zweitausbildung: Grundsätzlich können Studierende in ihren Steuererklärungen so gut wie alles auflisten, was fürs Studieren anfällt. Dazu gehören Studiengebühren, Kosten für Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Nachhilfe oder Bibliotheken. Angehende Architekten oder Zahnärzte können auch Arbeitsmaterialien absetzen.

Wer einen Bildungskredit aufnehmen musste, sollte die Kosten ebenfalls angeben. Gleiches gilt für Anwalts- und Prozesskosten beim Einklagen einer Studienzulassung.

Ansetzen kann man außerdem die Ausgaben für das Arbeitszimmer, also den Schreibtisch, das Bücherregal, den Drehstuhl, die Aktentasche sowie für Schreibutensilien, Büroklammern und Fotokopien. Solche Kosten zählen voll. Teure Anschaffungen werden abgeschrieben, der Computer beispielsweise über 36 Monate hinweg. Für das Arbeitszimmer, das zum Lernen gebraucht wird, können bis zu 1250 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten zählen außerdem Fahrten zur Uni oder Fachhochschule wie zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften. Eventuell gilt auch eine doppelte Haushaltsführung. Wer zwar in einer WG lebt, bei den Eltern aber gratis lebt oder dort nur ein Zimmer hat, kann den Posten nicht absetzen.

Nur die Studierenden selbst können ihre Kosten steuerlich geltend machen. Für die Eltern gilt das nicht, auch wenn sie zahlen und zivilrechtlich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung ihres Kindes in der finanziellen Verantwortung stecken. Bei all dem steuerlichen Hin und Her blickt aber kaum noch jemand durch. Studenten wie Eltern können sich von Lohnsteuerhilfevereinen für wenig Geld beraten lassen oder zum Steuerberater gehen. Wer auf eigene Faust Steuererklärungen machen will, kann sich beim Bund der Steuerzahler mithilfe der Broschüre "Steuer & Studium Spezial" informieren, unter www.steuerzahler.de.

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