Steuerfristen:Wer zu spät kommt, den bestraft das Finanzamt

Steuererklärung

Eines der Druckmittel des Fiskus ist der "Verspätungszuschlag". Er hat laut Gesetzestext "präventiven Charakter" und soll "ein zügiges und ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren" sichern.

(Foto: Hans-Jürgen Wiedl/dpa)

Der Staat pocht auf pünktliche Steuerzahlungen. Wer nicht spurt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Von Harald Freiberger

Es gibt viele Menschen, die ihre Steuererklärung vor sich herschieben, aber nur selten dürfte es so extreme Formen annehmen wie beim Sparkassen-Präsidenten Georg Fahrenschon.

Der frühere Finanzminister ließ über drei Jahre sämtliche Fristen verstreichen und reichte seine Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014 erst im Jahr 2016 ein. Im Extremfall kann solche "Aufschieberitis" zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen, wie sich nun zeigt.

Dem Staat ist sehr daran gelegen, dass seine Bürger ihre Steuern bezahlen, wenn möglich auch pünktlich. Um dies durchzusetzen, hat er eine Reihe gesetzlicher Sanktionen vorgesehen, die mit der Dauer des Verzugs und dem Umfang der Schuld zunehmend an Schärfe gewinnen. Wer zu spät kommt, den bestraft das Finanzamt.

Grundsätzlich gilt: Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, muss dies für das betreffende Jahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres tun. Nimmt er oder sie die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, bleibt bis 31. Dezember Zeit. Versäumt ein Steuerpflichtiger diese Frist, wird es für ihn zunehmend unangenehm. Als erstes verschickt der Fiskus ein Schreiben, in dem er den Steuerzahler an seine Pflicht erinnert. Manche Finanzämter tun dies schon in den ersten Juni-Tagen, bei anderen kann es auch Monate dauern. "Es hängt meist davon ab, wie überlastet ein Finanzamt ist", sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Vieles liegt im Ermessen des Finanzamts

Reagiert der Steuerzahler auch dann nicht, wird der Druck verschärft. Wie und wann das geschieht, liegt im Ermessen des Finanzamts. "Deshalb kann man auch nicht sagen, wann genau welcher Schritt erfolgt und wie die Sanktion genau aussieht", sagt Rauhöft. Eines der Druckmittel des Fiskus ist jedenfalls der "Verspätungszuschlag". Er hat laut Gesetzestext "präventiven Charakter" und soll "ein zügiges und ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren" sichern. Der Steuerzahler soll also animiert werden, seine Steuer rechtzeitig zu deklarieren, weil er weiß, dass es sonst für ihn teurer wird.

Den Zuschlag verlangt das Finanzamt zusätzlich zur festgelegten Steuerschuld, und zwar wieder nach seinem Ermessen. Er kann bis zu zehn Prozent der Steuer ausmachen und ist bei 25 000 Euro gedeckelt. Abhängig ist die Höhe davon, wie sehr sich der Steuerzahler verspätet hat oder ob es sich um einen Wiederholungstäter handelt. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle. Der Verspätungszuschlag für Fahrenschon dürfte am oberen Ende des gesetzlich Möglichen gelegen haben. Bei ihm soll es in den drei betroffenen Jahren um insgesamt sechsstellige Steuerrückstände gegangen sein, vor allem aus Aufsichtsmandaten.

Reicht ein Steuerpflichtiger auf wiederholte Aufforderung hin keine Steuererklärung ein, kann das Finanzamt seine Steuerschuld auch schätzen. Er bekommt dann einen Schätzbescheid mit der Aufforderung, den geforderten Betrag zu überweisen. Dabei fehlt nicht der Hinweis, dass der Betroffene trotzdem verpflichtet ist, die Steuererklärung nachzureichen. Tut er dies, werden danach die Schätzung und die errechnete Steuerschuld inklusive Verspätungszuschlag gegengerechnet. Hinzu kommen eventuell Säumniszuschläge, wenn er die Nachzahlung nicht fristgemäß überweist. Begleicht der Steuerzahler diese Schuld, ist der Fall meist ohne weitere juristischen Konsequenzen für ihn erledigt.

Dass es zu einem Strafverfahren kommt, ist eine weitere Eskalationsstufe. Die Anklage im Fall von Fahrenschon lautet auf Steuerhinterziehung - was er zurückweist. "Mir ist vorzuwerfen, dass ich meiner Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der jeweiligen Erklärungen nicht nachgekommen bin. Das ist kritikwürdig, aber keine vorsätzliche Straftat", sagte er dem Handelsblatt. Ob die Richter dem folgen, ist noch offen. Im schlimmsten Fall wäre Fahrenschon vorbestraft, was zeigt, wie drastisch die Folgen selbst bei einem Delikt sein können, das harmlos klingt: der verspäteten Abgabe der Steuererklärung.

Im Übrigen wird sich das Vorgehen des Fiskus demnächst ändern: Ab der Steuererklärung für 2018 greift ein weiteres automatisiertes Verfahren. Danach liegt es nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt. Für jeden Monat Verzug werden automatisch 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlung fällig, mindestens jedoch 25 Euro. Der Höchstbetrag bleibt wie bisher bei 25 000 Euro. Im Gegenzug verlängern sich die Fristen um jeweils zwei Monate auf Ende Juli und Ende Februar.

Wer die Steuererklärung künftig ein Jahr zu spät abgibt, zahlt demnach mindestens 300 Euro Zuschlag. Um Härten zu vermeiden, gibt es eine Sonderregelung: Bei Steuerpflichtigen, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, wird der Zuschlag erst ab dem Zeitpunkt berechnet, da sie informiert wurden. "Oft ist es gerade bei Rentnern nicht so eindeutig, ob diese Pflicht besteht", sagt Experte Rauhöft. Bei manchen Finanzämtern dauere es Monate oder sogar Jahre, bis die Betroffenen informiert werden, dass sie eine Erklärung abgeben müssen.

Nicht jeder Bürger ist grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Bei einem normalen Arbeitnehmer zieht der Arbeitgeber jeden Monat die Lohnsteuer automatisch ab. Weist der Arbeitnehmer darüber hinaus keine besonderen Merkmale auf, muss er keine Steuererklärung abgeben. Solche Merkmale liegen etwa vor, wenn er zusätzlich andere Einkünfte erzielt, etwa aus der Vermietung einer Wohnung - oder, wie Fahrenschon, aus Nebenjobs.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: