Steuererklärung:Tierische Boni

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Friseurbesuch fällig? Kommt eine Fachkraft dafür nach Hause, trägt der Staat einen Teil der Kosten.

(Foto: Peter Steffen/dpa)

Haustiere sind vielen lieb und teuer. Aber einige Kosten gelten als haushaltsnahe Dienstleistung und lassen sich absetzen.

Von Berrit Gräber

Ein Leben ohne Haustier? Das können sich viele nicht vorstellen. In 43 Prozent aller Haushalte tummeln sich Tiere, im vergangenen Jahr waren es nach Angaben des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) 30 Millionen. Ob große oder kleine Begleiter: Sie alle kosten Herrchen und Frauchen Geld. Viele Ausgaben für Bello & Co. helfen aber beim Steuern sparen. Absetzbar sind zum Beispiel Hundefriseur, der Bau von Aquarium und Fischteich, die Reinigung des Katzenklos und noch viel mehr. Was alles in die Steuer rein darf - ein Überblick.

Was gilt?

Ob Füttern, Fellbürsten, Ausführen oder Austoben: Wer sich zur Betreuung oder Pflege seines Haustiers die Hilfe von professionellen, bezahlten Servicekräften ins Haus holt, kann deren Entlohnung von der Steuer absetzen, wie Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt. Das entschied Ende 2015 der Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: BFH VI R 13/15). Weil das Versorgen von Hund, Katze, Meerschweinchen oder auch Papageien zu Hause einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat, werteten die obersten Finanzrichter die Arbeiten steuerrechtlich als haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Kauf eines Tiers ist aber nicht begünstigt.

Wie viel ist absetzbar?

Kümmert sich ein Profi um Arbeiten, die Frauchen und Herrchen sonst im Haushalt selbst erledigen wie etwa das Füttern der Fische oder das Reinigen von Aquarium und Katzenklo, dürfen die Rechnungen dafür in die Steuer hinein. Der Tierhalter kann - wie eben bei haushaltsnahen Dienstleistungen - 20 Prozent der Anfahrts- und Lohnkosten von bis zu 20 000 Euro geltend machen. "Das kann die Steuerlast direkt um maximal 4000 Euro im Jahr drücken", erläutert Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. Der Steuervorteil steht jedem Haushalt nur einmal zu. Die Ausgaben für Futter, Bürsten, Hundeleine oder anderes Material werden nicht anerkannt. Die Rechnung muss überwiesen werden. Wer bar auf die Hand zahlt, bleibt auf den Ausgaben sitzen.

Was ist zu beachten?

Nur wer gewerbliche Profis legal engagiert wie etwa Tiersitter, die sich tagsüber oder zur Urlaubszeit um die Haustiere kümmern, bekommt den Steuervorteil. Rechnungen der netten Nachbarin, die gegen Bezahlung den Fischteich sauber hält oder Wellensittich und Stallhasen füttert, werden nicht akzeptiert. Außerdem: Die Betreuung des Tieres muss im privaten Haushalt des Besitzers passieren, also in dessen Haus, Wohnung oder auf dem Grundstück. Wer seinen Vierbeiner während des Mallorca-Urlaubs ins Hundehotel zur Pflege gibt, muss die Kosten selbst tragen.

Was gilt für Gassi-Gehen und Friseur?

"Auch diese Dienstleistungen sind unter bestimmten Vorzeichen absetzbar", sagt Georgiadis. Und zwar dann, wenn der Gassi-Service Teil eines umfassenden Betreuungsangebots im Haushalt ist. Wird ein Tier nur abgeholt und zurückgebracht, gibt es keinen Steuerbonus. Wird es daheim noch gebürstet, gebadet, gefüttert, dann schon. Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die entstehenden Kosten ebenfalls nicht absetzen. Kommt der Tierfriseur aber ins Haus, beteiligt sich der Fiskus an den Rechnungen.

Geht auch die Tierhalterhaftpflicht?

Ja. Ob für Hunde oder Pferde - diese Versicherung ist wie die eigene Haftpflicht auch eine private Police und darf in die Steuererklärung hinein, und zwar als Sonderausgabe. Davon lässt sich aber nur dann profitieren, wenn der zulässige Höchstbetrag von 1900 Euro im Jahr noch nicht ausgeschöpft ist. Bei Zusammenveranlagung liegt das Limit bei 3800 Euro. Andere Tierversicherungen wie zum Beispiel gegen Krankheit sind nicht absetzbar.

Und die Hundehütte?

Der Kauf von fertigen Schlafplätzen wie Hundekörben, von Aquarium oder Terrarium kann nicht abgesetzt werden. Aber: Wer sich von Profis eine Hundehütte im Garten bauen, einen Gartenteich für Karpfen oder Goldfische anlegen, daheim Kratzbaum oder Türklappe für die Katze zimmern oder das Aquarium anschließen lässt, kann 20 Prozent vom Arbeitslohn von bis zu 6000 Euro als Handwerkerleistung absetzen. Das ergibt den Steuervorteil von bis zu 1200 Euro im Jahr. Ansetzbar sind wiederum der Arbeitslohn sowie die Kosten für Anfahrt und Maschinenmiete. Das Material geht nicht. Bezahlt werden muss per Überweisung.

Gehen auch Tierarzt und Steuer?

Nein. Ob Impfung, Zeckenschutz, Tumorbehandlung oder Bandscheiben-OP für den Dackel: An den Kosten für den Tierarzt beteiligt sich das Finanzamt nicht. Tierhalter müssen die Rechnungen allein zahlen. Auch die Hundesteuer, die von den Kommunen erhoben wird, ist steuerlich nicht anerkannt. Sie gilt als private Ausgabe, die zu den Lebenshaltungskosten zählt.

Und Diensttiere?

Wer ein Tier aus beruflichen Gründen hält wie etwa einen Therapiehund oder Polizeipferde, kann noch mehr Steuern sparen. Ein Diensthund beispielsweise gilt für den Fiskus nicht als Spielkamerad oder Lebensbegleiter, sondern als Arbeitsmittel, mit dem Einkünfte erzielt werden. Deshalb darf der Besitzer auch noch alle Kosten für die Pflege des Tieres wie etwa Futter, Körbchen, Leine, Hundegeschirr oder Tierarzt als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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