Die Ehefrau erbt den Betrieb (Personengesellschaft) und überlässt das Geschäft einem angestellten Manager. Welche Steuerlast hat die Ehefrau zu tragen?

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Auch hier greift der Verschonungsabschlag, da dieser nicht an die Mitarbeiter des Erben in der Firma geknüpft ist.

Welche Regeln gelten für Kapitalgesellschaften?

Anteile an Kapitalgesellschaften stellen nur dann begünstigtes Vermögen dar, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Zur Ermittlung dieser Anteilsquote sind allerdings solche Anteile mit hinzuzurechnen, die einem Poolvertrag unterliegen. Werden solche Anteile verschenkt oder vererbt, so kann ebenfalls von den Verschonungsregelungen Gebrauch gemacht werden.

Weitere Voraussetzung für eine Begünstigung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen ist allerdings, dass sich der Sitz oder die Geschäftsleitung dieser Kapitalgesellschaft im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums befindet. Eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Gesellschaft in der Schweiz ist beispielsweise nicht begünstigt. In diesen Fällen ist zu überlegen, diese nicht begünstigten Anteile noch rechtzeitig vor der Übertragung in ein Betriebsvermögen im Inland oder innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des europäischen Wirtschaftsraums zu überführen.

Der Großaktionär (55 Prozent) eines börsennotierten Familienunternehmens hinterlässt die Anteile an der Aktiengesellschaft seiner Frau (50 Prozent) und den beiden Kindern. Wie sieht die Steuerlast aus?

Nachdem für die Frage des begünstigten Vermögens auf die Beteiligungsquote des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital der Aktiengesellschaft abzustellen ist, sind die vom Großaktionär übertragenen Anteile begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStRG. Hat die Gesellschaft ihrerseits nicht mehr als 50 Prozent schädliches Verwaltungsvermögen, so ist somit ein Verschonungsabschlag von zumindest 85 Prozent möglich.

Ein Familienunternehmen (Kapitalgesellschaft), siebte Generation, gehört zwölf Erben mit unterschiedlicher Beteiligungshöhe, keiner hält mehr als 20 Prozent. Einer der Gesellschafter stirbt und hinterlässt seine Anteile von zwölf Prozent seinen beiden Kindern zu gleichen Teilen. Wie hoch ist die Steuerlast?

Nachdem der Erblasser nur mit zwölf Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, stellen die zu vererbenden Anteile kein begünstigtes Vermögen nach § 13 Abs. 1 ErbStRG dar. Dies ließe sich dadurch vermeiden, dass der Erblasser noch vor dem Ableben einen sogenannte Poolvertrag abschließt, bei dem sich die Gesellschafter untereinander verpflichten, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere, derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern ebenfalls nur einheitlich auszuüben.

Kommt ein Verschonungsabschlag nicht in Betracht, so bemisst sich die Steuer auf Basis des anteilig auf die vererbten Anteile entfallenden Verkehrswerts der Gesellschaft.

Welche Haftungsrisiken gibt es für den Schenker eines Betriebs?

Nach den auch im alten Erbschaftsteuerrecht gültigen gesetzlichen Regelungen haftet der Schenker neben dem Beschenkten gesamtschuldnerisch für die entstandene Schenkungsteuer. Dies gilt auch für einen Nachversteuerungsbetrag. Dies kann für den Schenker innerhalb der Behaltensfristen von sieben bzw. zehn Jahren sehr unangenehme Folgen haben.

Wird beispielsweise das schenkweise übertragene Unternehmen und mit ihm der Beschenkte insolvent, so liegt nach Auffassung der Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage eine für die Behaltensfristen schädliche Betriebsaufgabe vor. Kommt es dann innerhalb der Behaltensfristen zu einer Nachversteuerung, so kann sich das Finanzamt am Schenker schadlos halten.

Leider hat es der Gesetzgeber bisher abgelehnt, hierfür einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand zu schaffen, der eine Haftung des Schenkers vermeidet. Es wurde lediglich angekündigt, dass für solche Fälle eine Regelung in die Erbschaftsteuerrichtlinien aufgenommen werden soll. Der Schenker sollte sich daher so weit wie möglich auch vertraglich gegen solche Risiken schützen.

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(sueddeutsche.de/ld/mel)