Von Elisabeth Dostert

Das neue Erbschaftsteuerrecht ist äußerst kompliziert, selbst Jahre nach einem Todesfall können noch Nachzahlungen fällig werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Mehr als zwei Jahre lang haben sich die Politiker gestritten. Nun wird die Zeit knapp. Am 5. Dezember, so sieht es der Zeitplan vor, soll das neue Erbschaftsteuerrecht den Bundesrat passieren, damit es noch zum Jahresbeginn 2009 in Kraft treten kann. Das Regelwerk ist äußerst kompliziert mit vielen Ausnahmetatbeständen.

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Aufgrund der komplizierten Regelungen der Erbschaft- steuer sollten Familienunternehmer einen Erbfall mit ihrem Steuerberater absprechen. (© Foto: dpa)

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Vieles wird erst durch die Erbschaftsteuer-Richtlinien der Finanzverwaltung präzisiert. Steuerberater wie Bertram Layer von der Stuttgarter Kanzlei Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz rechnen bereits eifrig, was für Konsequenzen die Reform für ihr Klientel haben wird. Für die Süddeutsche Zeitung beantwortet Layer auf Basis des derzeitigen Reformentwurfs einige wichtige Fragen, die im Erbfall und bei der Schenkung zu klären sind. Die Familie sollte im Zweifelsfall ihren Steuerberater konsultieren.

Für welche Firmen gilt das neue Recht?

Das neue Recht gilt rechtsformunabhängig, also sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber war aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung auch dazu gezwungen, alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, einer an Verkehrswerten orientierten Bewertung zu unterwerfen.

Allerdings greifen die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nicht, wenn der Erblasser oder Schenker zu 25 Prozent und weniger an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und auch kein sogenannter Poolvertrag mit anderen Gesellschaftern vereinbart wurde. Damit werden die Erben solcher Anteile an Kapitalgesellschaften deutlich schlechter gestellt als die Erben von Anteilen an Personengesellschaften.

Muss der Erbe mit dem Erblasser verwandt sein?

Um in die Vergünstigungen des Verschonungsabschlags für unternehmerisch genutztes Vermögen zu kommen, muss der Erbe mit dem Erblasser nicht verwandt sein. Hier wird der Unternehmenserbe, wie auch im bisherigen Recht, unabhängig von seinem Verwandtschaftsgrad durch Anwendung der Begünstigung für Betriebsvermögen und des Steuertarifs der Steuerklasse I begünstigt.

Gibt es Übergangsfristen?

Ein Wahlrecht, ob altes oder neues Recht zur Anwendung kommt, besteht lediglich für Erbfälle zwischen dem 01. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008. Bei Schenkungen kann man natürlich indirekt wählen, indem die Schenkung noch dieses oder im nächsten Jahr durchgeführt wird. Ab dem 01. Januar 2009 ist nach jetzigem Kenntnisstand zwingend das neue Recht anzuwenden.

Welche Erben sollten sich für das alte Recht entscheiden?

Hier wird nur eine individuelle Betrachtung möglich sein. Als Grundregel kann festgehalten werden, dass insbesondere bei hohem fremdvermieteten Immobilienvermögen sowie bei sehr ertragsstarken Gesellschaften das alte Recht noch deutlich günstiger sein kann. Desweiteren sollten sich diejenigen Erben, die nicht in die Verschonungsabschläge kommen, weil beispielsweise der Erblasser nur zu 25 Prozent oder weniger an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, für das alte Recht entscheiden.

Wann muss sich der Erbe für eine der beiden Varianten nach neuem Recht entscheiden?

Der Erbe muss sich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung im Erbschaftsteuerbescheid unwiderruflich erklären, wenn er den Verschonungsabschlag von 100 Prozent in Anspruch nehmen will.

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