Im Streit um so genannte Schrottimmobilien haben die Banken einen wichtigen Zwischenerfolg errungen.
Nach einem am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten können sich die Käufer nicht auf die europäische Richtlinie über Haustürgeschäfte berufen, um den Immobilienkauf zu widerrufen.
Sein abschließendes Urteil wird der EuGH voraussichtlich Anfang kommenden Jahres verkünden. Er ist dabei nicht an Gutachten gebunden, folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen.
Im konkreten Fall war die Bausparkasse Badenia an ein Ehepaar herangetreten und hatte den kreditfinanzierten Kauf einer Wohnung als Geldanlage vorgeschlagen.
Das Ehepaar stellte jedoch später die Kredittilgung ein und wollte unter Berufung auf das Haustür-Widerrufsgesetz und die entsprechende europäische Richtlinie von den Verträgen zurücktreten.
Wie Generalanwalt Philippe Léger jedoch in seinem Gutachten betonte, gilt die Richtlinie nicht für Immobilienkäufe. Das müsse auch dann gelten, wenn der Kauf zu einem einheitlichen Finanzgeschäft gehöre und fest mit einem Kredit verbunden sei, für den das Widerrufsrecht gilt.
Wenn der EuGH dem folgt, können die Betroffenen nur den Kreditvertrag widerrufen, bleiben gleichzeitig aber auf den häufig nahezu wertlosen Immobilien sitzen.