Scheidungskosten:Scheidung nicht mehr von der Steuer absetzbar

  • Die Kosten für eine Scheidung sind in der Regel nicht von der Steuer absetzbar, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
  • Sie werden damit in der Steuererklärung kaum noch als außergewöhnliche Belastung durchgehen.

Von Stephan Radomsky

Scheiden tut nicht nur weh, es kostet: ein Anwalt oder auch zwei, das Gericht, alle verlangen Geld, und das summiert sich schnell auf einen vierstelligen Betrag, selbst wenn sich die Partner bei der Trennung weitgehend einig sein sollten. Gibt es Streit, braucht das Ex-Paar womöglich einen Gutachter, wird es schnell noch teurer. 162 397 Scheidungen allein im vergangenen Jahr kosteten also viele Hundert Millionen Euro. Von der Steuer absetzen können Deutschlands Geschiedene das Geld nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nun endgültig nicht mehr (Az. VI R 9/16).

Die Kosten für eine Scheidung können demnach - genauso wenig wie die Ausgaben für die allermeisten anderen Rechtsstreitigkeiten - nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Damit stellt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung auf den Kopf: Zuvor hatte Deutschlands höchstes Finanzgericht immer wieder großzügig zugunsten der Steuerzahler entschieden. 2011 schließlich hatte der BFH sogar geurteilt, dass alle Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können, und zwar unabhängig davon, um was es in dem Rechtsstreit ging.

Das passte Finanzminister Wolfgang Schäuble offenbar gar nicht. 2013 jedenfalls wurde das entsprechende Gesetz geändert. Grundsätzlich sollten Finanzämter Prozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastung anerkennen, falls die Existenzgrundlage des Betroffenen gefährdet wäre, wenn der Fall nicht vor Gericht gelandet wäre. Ob und unter welchen Bedingungen damit auch die Kosten für eine Scheidung absetzbar wären, war anschließend heftig umstritten. Viele Geschiedene erhoben Einspruch gegen ihre Steuerbescheide, weil die Finanzämter ihre Ausgaben nicht anerkannten. Sie verwiesen dabei auf die ausstehende BFH-Entscheidung - und warteten.

Eine mögliche Ausnahme: Wenn das Ehepaar eine gemeinsame Firma hat

Nun hat das Warten ein Ende, wenn auch kein frohes für die Geschiedenen, die auf die obersten Finanzrichter gehofft hatten. Diese urteilten: Mit dem neuen Gesetzestext sei es praktisch ausgeschlossen, dass die Kosten für eine Scheidung noch als außergewöhnliche Belastung durchgehen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass ihre Existenz und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse sehr wohl gefährdet seien, wenn sie weiter in ihrer Ehe leben müsse. Nach Ansicht der Richter ist die Existenzgrundlage dagegen eine rein materielle Sache. Es gehe dabei um die wirtschaftlichen Verhältnisse, vulgo: nur ums Geld, nicht ums Gefühl. Einen Zuschuss vom Finanzamt gibt es deshalb auch dann nicht, "wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt", formulieren die Juristen.

Völlig ausgeschlossen scheint es aber selbst damit nicht zu sein, dass die Kosten einer Scheidung doch wieder in einer Steuererklärung auftauchen. Was wäre dann mit einem Ehepaar, das gemeinsam eine Firma hat? Sie könnten argumentieren, dass sie, wenn sie weiter verheiratet blieben, die Firma in ihrem Streit zugrunde richten - und damit ihre materielle Existenz gefährden. So oder so, es bleibt dabei: Scheiden schmerzt - auch den Geldbeutel.

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