Rabatte:Keine Angst mehr vor dem Würfel

Ein Händler darf seine Kunden um einen Rabatt würfeln lassen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, billigte es damit die Rabattaktion eines Dortmunder Bekleidungsgeschäftes. Das Geschäft hatte auf Plakaten mit der Aussage "Würfel um deinen Rabatt" geworben. Auf einem roten Tablett neben der Kasse stand ein Würfelbecher mit zwei Würfeln bereit.

Die Prozentpunktzahl des Rabattes entsprach der Summe der gewürfelten Zahlen; zwischen zwei und zwölf Prozent waren also zu erreichen. Diese Aktion wurde von einem Verband von Gewerbetreibenden als wettbewerbswidrig angesehen. Er ließ die Aktion per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Dortmund verbieten.

Freier Entschluss nicht gefährdet

Das Oberlandesgericht sah den Fall jedoch anders: Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele seien unter dem Blickwinkel von Paragraf eins des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Eine Werbung sei erst dann wettbewerbswidrig, wenn das Würfelspiel einen solchen Reiz ausüben würde, dass die freie Entschließung der Verbraucher so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde, meinte das Gericht. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Es gehe lediglich um einen Rabatt von höchstens zwölf Prozent, gaben die Richter in ihrer Urteilsbegründung zu bedenken. Das halte den Verbraucher nicht davon ab, die Preiswürdigkeit der Angebote des Geschäfts zu beurteilen, und entfalte "noch keine besondere Anlockwirkung".

Auch ein psychischer Kaufzwang werde nicht ausgeübt. Der Kunde meine auch nicht, er komme anstandshalber nicht umhin, eine Kleinigkeit zu kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Schließlich handele es sich auch nicht um ein illegales Glücksspiel, da der Kunde keinen Spieleinsatz zu leisten. Aktenzeichen 4 U 46/03

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