Pendlerpauschale:Volle Kilometerzahl eintragen

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Die alte Pendlerpauschale ist möglicherweise noch nicht endgültig verloren: Der Bundesfinanzhof hat erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung angemeldet und macht Steuerzahlern Hoffnung. Das Finanzministerium gibt sich betont gelassen.

Seit Jahresbeginn werden Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten steuerermäßigend berücksichtigt. Nach einem am Donnerstag in München bekannt gegebenen Eilbeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können sich Arbeitnehmer trotzdem die volle Pauschale in früherer Höhe ab dem ersten Kilometer in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Allerdings müssen sie dann mit einer Nachzahlung rechnen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung bestätigen sollte (Az: VI B 42/07). Mit einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts ist allerdings erst im kommenden Jahr zu rechnen, sagte eine Sprecherin zu sueddeutsche.de.

Das Bundesfinanzministerium gibt sich trotz des Eilbeschlusses aus München entspannt und hält an der Neuregelung fest. "Wir glauben, dass wir in Karlsruhe gewinnen werden", sagte der Sprecher von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück, Torsten Albig, zu sueddeutsche.de.

Etappensieg für 15 Millionen Pendler

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland (LHRD), der den Beschluss erstritten hatte, wertete die Entscheidung als "Etappensieg" für 15 Millionen pendelnde Arbeitnehmer in Deutschland. LHRD-Vorstand Christian Munzel forderte die Pendler auf, spätestens in ihrer Steuererklärung die volle Pauschale geltend zu machen.

Mit ihrem Eilbeschluss bestätigten die obersten Finanzrichter eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Dort hatte ein Pendler gegen die Neuregelung geklagt und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht verpflichtete daraufhin das Finanzamt, die ungekürzte Pauschale in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Dies führt direkt zu niedrigeren Steuerabzügen vom monatlichen Lohn.

Ohne Erfolg verwies die Finanzverwaltung auf die "erheblichen finanziellen Auswirkungen" des Streits. Der BFH wertete den Anspruch der Steuerzahler auf vorläufigen Rechtsschutz jedoch höher als die finanziellen Interessen des Staates.

Zur Begründung erklärten die obersten Finanzrichter, nach der im Eilverfahren nur groben und vorläufigen rechtlichen Prüfung sei die Neuregelung "ernstlich zweifelhaft". Dies zeige schon der Umstand, dass zahlreiche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien.

Die Argumentation der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkung der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse, teilten die Münchner Richter nicht.

Wie der BFH betonte, ist dies aber noch keine abschließende Bewertung. Zwei Gerichte haben den Streit bereits dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt.

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