Namensstreit:Schlappe für Ferrero

Der Süßwarenhersteller muss eine Schlappe vor Gericht einstecken: Bei Schoko-Produkten ist der Begriff "Kinder" für sich genommen nicht geschützt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Der Süßwarenhersteller Ferrero unterlag damit in einem markenrechtlichen Streit gegen die Konkurrenten Haribo und Zott. Das Unternehmen Ferrero, das die "Kinder Überraschung" und die "Kinder Schokolade" vertreibt, wollte dem Konkurrenten Haribo verbieten lassen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Zott sollte daran gehindert werden, ein Milchdessert namens "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen.

Keine Verwechslungsgefahr

Ferrero ist zwar Inhaberin mehrerer grafisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die unter anderem für Schokolade eingetragen sind. Nach Auffassung des BGH kann Ferrero für diese Marken aber einen Schutz nur aufgrund ihrer Gestaltung beanspruchen.

Der Begriff "Kinder", der lediglich "die Abnehmerkreise" beschreibe, verfüge für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den grafisch gestalteten Marken Ferreros und den Bezeichnungen "Kinder Kram" und "Kinderzeit" gebe es keine Verwechslungsgefahr. Die für ein Verbot erforderliche Ähnlichkeit der Zeichen fehle.

Der BGH bestätigte damit Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Hamburger Oberlandesgerichts von 2004 und verwarf die dagegen gerichteten Revisionen Ferreros. Der Fall hat in der Süßwarenbranche eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Der Streitwert lag nach Angaben des BGH im Fall Ferrero gegen Zott bei einer Million Euro, im Fall Ferrero gegen Haribo bei 375. 000 Euro.

(AZ: I ZR 94/04)

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