Kommentar:Der Vampir der Gerechtigkeit

Der Kronzeuge ist die Symbolfigur für die Merkantilisierung des Strafverfahrens. Er macht die Gerechtigkeit zum Handelsobjekt. Und: Der Straftäter wird als Kronzeuge hofiert.

Von Heribert Prantl

Der Kronzeuge war umstritten, ist umstritten, bleibt umstritten. Daran wird sich nichts ändern, nur weil jetzt bei der Aufklärung des größten Steuerraubzugs der deutschen Geschichte die Staatsanwaltschaft auf Kronzeugen setzt. Sie will erreichen, dass bei fünf Drahtziehern und Mitwissern des sogenannten Cum-Ex-Skandals auf Strafe verzichtet wird. Das soll deren Lohn dafür sein, dass sie ihr Wissen über die kriminellen Machenschaften, dass sie ihr Wissen über den gigantischen Betrug am Fiskus ausgepackt haben. Geht das? Darf das sein? Nach dem Gesetz ja. Seit 2009 ist diese Strafmilderung oder gar Strafbefreiung fester Bestandteil des deutschen Strafrechts. Diese Kronzeugenregelung findet sich in Paragraf 46 b Strafgesetzbuch.

Der Kronzeuge ist die Symbolfigur für die Merkantilisierung des Strafverfahrens. Er macht die Gerechtigkeit zum Handelsobjekt. Der Straftäter wird als Kronzeuge hofiert, er wird als Geschäftspartner akzeptiert, als unehrlicher Kaufmann: Er taucht andere hinein, die dann aufgrund seiner Aussagen verurteilt werden - und wäscht sich selber dadurch weiß. Die Kronzeugen, die in Wahrheit keine Zeugen, sondern Beschuldigte sind, verkaufen echt oder vermeintlich wichtige Informationen über andere Täter und Straftaten und erhalten so Strafbefreiung. Ist das gerecht? Kriminalisten sagen, dass sie das nicht so sehr interessiert. Hauptsache man könne großkriminelle Machenschaften aufklären. Das gehöre ja auch zur Gerechtigkeit.

Im konkreten Fall geht es um die Cum-Ex-Geschäfte. Das ist der Name für komplizierte und dubiose Trickgeschäfte mit Aktien, die dazu geführt haben, dass der Fiskus den Trickgeschäftlern Steuern erstattet hat, die diese gar nicht bezahlt hatten - insgesamt zehn Milliarden Euro.

Die Kronzeugenregelung gehört zum Formenkreis des Deals, einer rechtspolitischen Geschäftsidee der letzten dreißig Jahre. Sie macht die Justiz zum Markt, auf dem man die Strafen aushandelt. Die Strafe wird kommerzialisiert. Es gibt erstens den Deal mit dem Angeklagten, der über sich selbst auspackt, sich also verabredungsgemäß selbst belastet, ein Teilgeständnis über seine Taten ablegt und dafür die ausgehandelte Strafe erhält. Und es gibt zweitens den Deal in der Variante der Kronzeugenregelung: Der Beschuldigte packt über andere aus. Die Gefahr bei dieser Sache: Zwar freuen sich Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst einmal über die angebliche Aufklärung; die stellt sich aber womöglich später, bei der Strafverhandlung gegen die Belasteten, als Falschbelastung heraus. Mit der Kronzeugenregelung wächst das Risiko, dass ein Kronzeuge sich wichtig macht und - zum eigenen Vorteil - einfach das erzählt, was die Ermittler gern hören wollen.

Der Kronzeuge ist ein Wiedergänger, er ist der Vampir der Rechtspolitik: Er wurde 1989 als angebliche Wunderwaffe gegen den RAF-Terrorismus erschaffen. Weil er so umstritten war, wurde er nur befristet, bis 1992, eingeführt. Die Befristung wurde immer wieder verlängert, bis Ende 1999. Die Kronzeugenregelung wurde also selbst zum Kronzeugen dafür, das man den Versprechungen der Legislative - "gilt doch nur vorübergehend" - nicht trauen kann. 1999 wurde der Kronzeuge dann doch beerdigt, aber alsbald wieder exhumiert. Diesmal hieß es, man könne den gewalttätigen Rechtsextremismus und den islamistischen Terrorismus damit bekämpfen. Große Erfolge sind nicht bekannt geworden.

Aber der Paragraf wächst und gedeiht trotzdem, kaum jemand denkt an seine Überprüfung, kaum jemand an seine Abschaffung. Es ist Gewöhnung eingetreten an das "do ut des" im Strafverfahren. Man wird in der Cum-Ex-Sache genau hinschauen müssen, welche Früchte der Paragraf trägt. Womöglich sind sie faulig.

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