Klage gegen Bund wegen Hartz-IV-Betreuung:Kommunen scheitern in Karlsruhe

  • Mehrere Kommunen sind mit einer Verfassungsklage gegen den Bund gescheitert. Sie hatten geklagt, weil sie Hartz-IV-Empfänger selbstständig betreuen wollten, dafür aber keine Erlaubnis vom Bund bekamen.
  • Das Bundesverfassungsgericht hält dies nicht für verfassungswidrig.

Bundesverfassungsgericht gibt Bund Recht

Mehrere Landkreise und die Stadt Leverkusen konnten sich mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bund nicht durchsetzen. (Az. 2 BvR 1641/11). 15 Gemeinden hatten geklagt, weil sie Hartz-IV-Empfänger selbstständig betreuen und dabei nicht mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) zusammenarbeiten wollten. Dem widersprach nun das Gericht: Laut Gesetz könne der Bund einer begrenzten Anzahl von Gemeinden die Autonomie übertragen, sich selbst um Langzeitarbeitslose zu kümmern. Ein Anspruch darauf, wie ihn die Kläger geltend machten, bestehe aber nicht.

Selbständige Kommunen arbeiten womöglich effizienter

2005 wurde ein Modellversuch gestartet: 69 Städte und Landkreise konnten die Betreuung von Langzeitarbeitslosen alleine übernehmen. Kommunen haben einen direkteren Bezug zu den Betroffenen und Arbeitgebern vor Ort, daher kann die Betreuung in Eigenregie effizienter sein als die in Zusammenarbeit mit der BA.

Machtverlust für die Bundesagentur für Arbeit

Weil der Modellversuch erfolgreich war, wurden 2012 diese eigenständigen, so genannten Optionskommunen auf 110 aufstockt. Weil indes 77 Kommunen Hartz-IV-Empfänger selbst betreuen wollten, jedoch nur 41 Plätze zu vergeben waren, bekamen die restlichen Kommunen keinen Zuschlag - obwohl sie dafür offenbar geeignet waren. Die Gemeinden hielten es für "willkürlich und verfassungswidrig", dass der Bund die Zahl einfach auf 110 begrenzt. Eine größere Anzahl der Optionskommunen wollte aber der Bund nicht tolerieren, weil dadurch Kompetenzen der BA verloren gehen.

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