Bewertungsportal:Jameda reagiert auf BGH-Urteil

Hausarzt in NRW: Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass Jameda die Daten von Ärzten auf Nachfrage löschen muss.

Ärzte müssen nach dem Urteil des BGH nicht gegen ihren Willen auf dem Bewertungsportal Jameda gelistet sein.

(Foto: dpa)
  • Das Online-Bewertungsportal Jameda soll nach einem Urteil des BGH das Profil einer klagenden Ärztin löschen.
  • Das Portal sei kein "neutraler Informationsmittler" mehr, weil zahlende Ärzte in einem "Premium-Paket" auf dem Portal ohne Konkurrenz in deren Umgebung angezeigt werden.
  • Jameda teilt mit, dass die Profile konkurrierender Ärzte ab sofort nicht mehr angezeigt würden - damit bestünde auch kein Löschgrund mehr.

Das Ärztebewertungsportal Jameda soll die Daten einer Kölner Hautärztin vollständig löschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und der Dermatologin recht gegeben, die in den Vorinstanzen noch unterlegen war. Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, sagten die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Entscheidung könnte auch andere Bewertungsportale betreffen.

Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte begünstige. Die Hautärztin hatte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und fühlte sich durch das Geschäftsmodell von Jameda ungerecht behandelt.

Früheres Urteil ging zugunsten von Jameda aus

Bislang hatte Jameda durchaus von einer freundlichen Rechtsprechung profitiert. Im Jahr 2014 räumte der Bundesgerichtshof dem freien Austausch über die Erlebnisse beim Arztbesuch den Vorrang vor dem Datenschutz ein. Damals wurde die Klage eines Arztes abgewiesen, der sein Profil löschen lassen wollte.

Dieses Mal standen vor allem die Zweifel an der Neutralität des Portals im Vordergrund. Denn bei dem Portal gibt es zwei Klassen von Ärzten: Jene, die ein Premium-Paket abgeschlossen haben - und die Nichtzahler.

Bei den nichtzahlenden Ärzten werden Basisdaten wie die Fachrichtung, Praxisanschrift oder Sprechzeiten angezeigt. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Notenform, aber auch in Freitextkommentaren abgegeben haben. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes werden aber auch die Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet.

Zugleich bietet Jameda den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen das Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Zudem werden bei den zahlenden Ärzten, die ein sogenanntes Premium-Paket gebucht haben, keine Konkurrenten beim Aufruf des Profils angezeigt. Die Klägerseite vertrat die Ansicht, dass damit Werbung auf Kosten der Nichtmitglieder betrieben werde.

Der BGH wies nun darauf hin, dass gemäß Entscheidung von 2014 eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zwar grundsätzlich zulässig sei. Der aktuelle Fall unterscheide sich aber vom damaligen in einem entscheidenden Punkt: So wie Jameda vorgehe, verlasse das Internetportal die Stellung als "neutraler" Informationsmittler und könnte damit seine "auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (...) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (...) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen." Dies führe zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der klagenden Hautärztin.

Trotz des Urteils wird Jameda nach eigenen Angaben kein Arzt-Profil löschen: Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil gewesen waren, seien nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt worden. Damit enfalle auch der Löschgrund, sagte eine Sprecherin des Unternehmens.

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